§ 195 GVG

Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. März 2025 00:37

G. zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;

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