Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. 5 StR 115/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2355

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2012
beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten [X.]
wird das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2010 nach §
349 Abs. 4 StPO

auch soweit es den Mitangeklagten

B.

betrifft (§ 357 StPO)

aufgehoben.

Beide Angeklagte werden auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigespro-chen.

Nach dem Beschluss des [X.] vom 29. März 2012

[X.]

kommt eine Bestätigung des auf § 299 StGB gestützten Schuldspruchs ebenso wenig in Betracht wie dessen Umstellung auf ein [X.] gemäß § 333 oder § 334 StGB gegen die Revisionsführerin.

In Übereinstimmung mit der nach der Entscheidung des [X.] ver-tretenen Auffassung des [X.] hat dies vorliegend die [X.] auf Freispruch, gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten, zur Folge. Gegenstand der Anklage ist die Unrechtsverein-barung, die in diesen Fällen

so der große Senat

nicht Grundlage einer Strafbarkeit sein kann. Dies steht einer Aburteilung wegen Vermögensdelik-ten entgegen, die andere Schutzgüter und tatbestandliche Voraussetzungen betreffen. Insbesondere lassen sich bei der hier vorliegenden Fallgestaltung

Prämierung der Ausstellung von Rezepten für Medikamente des [X.] Pharmaunternehmens

etwa mögliche Schuldsprüche wegen [X.] nach § 263 oder § 266 StGB gegen die Angeklagten ausschließen, -
3
-

die in Tatidentität zu den Anklagevorwürfen stünden. Dies gilt auch für eine mögliche Strafbarkeit wegen Betrugs zulasten der Privatpatienten bzw. ihrer Versicherungen durch Verschweigen der [X.].

[X.] Schaal

Dölp Bellay

Meta

5 StR 115/11

11.10.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. 5 StR 115/11 (REWIS RS 2012, 2355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2355

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5 StR 115/11

3 StR 458/10

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