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5 [X.]/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2012
beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten [X.]
wird das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2010 nach §
349 Abs. 4 StPO
auch soweit es den Mitangeklagten
B.
betrifft (§ 357 StPO)
aufgehoben.
Beide Angeklagte werden auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigespro-chen.
Nach dem Beschluss des [X.] vom 29. März 2012
[X.]
kommt eine Bestätigung des auf § 299 StGB gestützten Schuldspruchs ebenso wenig in Betracht wie dessen Umstellung auf ein [X.] gemäß § 333 oder § 334 StGB gegen die Revisionsführerin.
In Übereinstimmung mit der nach der Entscheidung des [X.] ver-tretenen Auffassung des [X.] hat dies vorliegend die [X.] auf Freispruch, gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten, zur Folge. Gegenstand der Anklage ist die Unrechtsverein-barung, die in diesen Fällen
so der große Senat
nicht Grundlage einer Strafbarkeit sein kann. Dies steht einer Aburteilung wegen Vermögensdelik-ten entgegen, die andere Schutzgüter und tatbestandliche Voraussetzungen betreffen. Insbesondere lassen sich bei der hier vorliegenden Fallgestaltung
Prämierung der Ausstellung von Rezepten für Medikamente des [X.] Pharmaunternehmens
etwa mögliche Schuldsprüche wegen [X.] nach § 263 oder § 266 StGB gegen die Angeklagten ausschließen, -
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die in Tatidentität zu den Anklagevorwürfen stünden. Dies gilt auch für eine mögliche Strafbarkeit wegen Betrugs zulasten der Privatpatienten bzw. ihrer Versicherungen durch Verschweigen der [X.].
[X.] Schaal
Dölp Bellay
Meta
11.10.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. 5 StR 115/11 (REWIS RS 2012, 2355)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2355
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 115/11 (Bundesgerichtshof)
(Vertragsarzt kein Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB)
5 StR 242/07 (Bundesgerichtshof)
4 StR 71/11 (Bundesgerichtshof)
2 StR 313/04 (Bundesgerichtshof)
5 StR 392/12 (Bundesgerichtshof)