Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2004, Az. 2 StR 313/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1821

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

Nachschlagewerk: ja [X.]R: ja [X.]St: nein Veröffentlichung: ja

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

Das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges als Drohmit-tel bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß die Drohung von dem [X.] wahrgenommen wird.

[X.], Beschluß vom 1. September 2004 - 2 StR 313/04 - [X.]

BUNDESGERICHTSHOF [X.]/04
vom 1. September 2004 in der Strafsache gegen

- 2 -

wegen schweren Raubes
- 3 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2004 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M. G. wird das Urteil des [X.] vom 26. April 2004, auch soweit es die Angeklagten [X.]. und [X.] betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten des schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB schul-dig sind und b) in den jeweiligen Rechtsfolgenaussprüchen mit den [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 4 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten und die beiden nichtrevidierenden Mitangeklagten jeweils des schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und die Mitangeklagten unter Einbeziehung von Vorverurteilungen zu [X.] von drei Jahren und sechs Monaten bzw. von fünf Jah-ren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht, sondern nur den des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB. 1. Nach den Feststellungen des [X.]s kamen die Angeklagten überein, eine Grillstube zu überfallen, wobei die Bedienung aufgrund Bedro-hung die Wegnahme von Geld dulden sollte. Die Bedrohung sollte durch einen ca. 28 cm langen, spitz zulaufenden Schraubenzieher erfolgen. Während der Mitangeklagte [X.] im Fluchtfahrzeug wartete, gingen der Angeklagte und sein mitangeklagter Bruder leicht vermummt in die Grillstube. Der Bruder des Angeklagten ergriff die Bedienung und hielt "den mitgeführten Schraubenzie-her, zum Teil mit seiner Jacke verdeckt, gegen die rechte Hüfte der Zeugin, um den Eindruck zu erwecken, er habe eine Pistole. Die Angeklagten gaben der Zeugin durch Rufen des Wortes 'Geld' zu verstehen, daß sie ihnen die Ein-nahmen herauszugeben habe. Die Zeugin, die zwar den Druck mit dem Schraubenzieher nicht bemerkt hatte, jedoch unter dem Eindruck des bedrohli-chen Auftretens der Angeklagten stand, öffnete die Kassenlade, aus der die - 5 - Angeklagten 315 • entnahmen" ([X.]). Die Angeklagten entfernten sich zunächst zu Fuß, um dann plangemäß von dem Mitangeklagten [X.] im Auto aufgenommen zu werden. 2. Die fehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht den Schuldspruch wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. In den Fällen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB muß der Täter oder ein anderer Beteiligter das gefährliche Tatmittel zur Verwirklichung der raubspezifischen Nötigung verwenden, also zur Gewaltanwendung oder zur Drohung mit Gewalt gebrau-chen (vgl. [X.]/[X.] StGB 52. Aufl. § 250 Rdn. 7). Die Angeklagten ha-ben den Schraubenzieher bei der Tat (Raub) aber weder zur Gewaltausübung noch zur Drohung verwendet. Mit dem Schraubenzieher wurde keine Gewalt angewandt, da mit diesem keine körperliche Zwangseinwirkung entfaltet wurde. Entgegen der Auffassung des [X.]s wurde der Schraubenzieher aber auch nicht als Drohmittel verwendet. Denn eine Verwendung als Drohmittel setzt voraus, daß die Drohung das Opfer erreicht. Drohung ist das [X.] oder schlüssige In-Aussicht-Stellen eines Übels, dessen Eintritt davon [X.] soll, daß der Bedrohte sich nicht dem Willen des [X.] beugt. Drohung erfordert daher, daß der Bedrohte in diese Zwangslage versetzt wird, mithin Kenntnis von der Drohung erlangt. Da das Opfer im vorliegenden Fall den Schraubenzieher überhaupt nicht bemerkt hat und deshalb eine entspre-chende qualifizierte Einwirkung auf den Willen der Zeugin gar nicht eingetreten ist, wurde der Schraubenzieher bei der Tat nicht als Mittel zur Drohung ver-wendet. Insofern liegt lediglich ein Versuch der Verwendung als Drohmittel vor, der jedenfalls hinter der Tatbestandsvollendung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB zurücktritt. - 6 - 3. Die Feststellungen ergeben eine Strafbarkeit gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB, weil die Täter mit dem hier näher beschriebenen Schraubenzie-her ein gefährliches Werkzeug bei sich führten. Das Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges setzt keine Kenntnis des Opfers hiervon voraus. Der Senat hat den Schuldspruch selbst (§ 354 Abs. 1 StPO) entspre-chend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die Anklage ihnen gerade schweren Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB vorwarf. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei einem Straf-rahmen von drei bis 15 Jahren statt fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Deshalb war der [X.] aufzuheben. 4. Die Schuldspruchänderung und die Aufhebung im [X.] war gemäß § 357 StPO auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten zu erstrecken, da im vorliegenden Fall nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß sich auch bei diesen der gleichartige Rechtsfehler im Ergebnis zu ihrem Nachteil ausgewirkt hat. Rissing-van Saan Ri[X.] Detter ist wegen Maatz

Urlaubsabwesenheit an

der Unterschrift gehindert

Rissing-van Saan

Rothfuß

Roggenbuck

Meta

2 StR 313/04

01.09.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2004, Az. 2 StR 313/04 (REWIS RS 2004, 1821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1821

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 316/11 (Bundesgerichtshof)

Schwerer Raub: Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs; Idealkonkurrenz zwischen versuchtem und vollendetem Raub …


2 StR 200/17 (Bundesgerichtshof)

Schwerer Raub: Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs bei dessen rein taktiler Wahrnehmung durch das Tatopfer


3 StR 316/11 (Bundesgerichtshof)


2 StR 200/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 380/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.