Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2011, Az. 4 StR 71/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2146

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
4 [X.]11
vom
20. Oktober
2011
Nachschlagewerk: ja
[X.]St: ja
Veröffentlichung: ja

StGB §§ 13 Abs. 1, 323c

Aus der Stellung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter kann sich eine Garan-tenpflicht zur Verhinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter ergeben. Diese beschränkt sich indes

unabhängig von den tatsächlichen Umständen, die im Einzelfall für die Begrün[X.] der Garantenstellung maßgebend sind

auf die Verhinderung [X.] Straftaten und umfasst nicht solche Taten, die der Mitarbeiter lediglich bei Gelegenheit seiner Tätigkeit im Betrieb begeht.

[X.], Urteil vom 20. Oktober 2011

4 [X.]11

LG Siegen

in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u.a.-
2
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 20. Oktober 2011, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender [X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],

[X.]in am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
[X.],

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

der Angeklagte M.

in Person,

Rechtsanwalt

als Nebenkläger-Vertreter,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
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1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte M.

in den Fällen [X.], [X.] und [X.]6 der Urteilsgründe freigespro-chen worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entschei[X.], auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zur ge-fährlichen Körperverletzung und zur Nötigung in zehn Fällen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision, die sie wirksam be-schränkt hat und die sie auf die Verletzung materiellen Rechts stützt, gegen die Freisprüche in den Fällen [X.], [X.] und [X.]6 der Urteilsgründe. In diesem [X.] hat das Rechtsmittel, das vom [X.] vertreten wird, Erfolg.

I.

Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Der Angeklagte war in der Straßenbauabteilung der [X.]

beschäftigt. Nach deren Zusammenlegung mit der Grünflächenabteilung der 1
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[X.] im städtischen Bauhof im Frühsommer 2006 war er Vorarbeiter einer Ko-lonne, der außer ihm die Mitangeklagten S.

, K.

und B.

angehörten. Zwischen Februar 2006 und Juli 2008 wurde der ebenfalls beim städtischen Bauhof angestellte, aber in einer anderen Kolonne tätige Geschädigte D.

während der Arbeitszeit wiederholt Opfer demütigender körperlicher Übergriffe von Seiten der Mitangeklagten, die hierfür bisweilen auch Knüppel, Ketten oder andere Werkzeuge verwendeten. Unter anderem kam es zu folgenden Vorfäl-len:

Am 22. Februar 2006 drängten die Mitangeklagten den Geschädigten D.

in eine Friedhofskapelle. Die Mitangeklagten K.

und B.

hielten den Geschädigten an den Armen fest, während der Mitangeklagte S.

ihm mit einem [X.] mehrere wuchtige Schläge gegen den Oberkörper versetz-te. Nach einem Positionstausch zwischen den Mitangeklagten S.

und K.

schlug dieser ebenfalls mehrfach auf den Geschädigten ein. Sodann ließen die Mitangeklagten den Geschädigten, der eine Rippenfraktur erlitten hatte und wegen der starken Schmerzen mehrere Stunden nicht bewegungsfähig war, in der Kapelle zurück und entfernten sich (Fall [X.]).

Anfang 2008 forderten die Mitangeklagten S.

und K.

einem ge-meinsamen [X.] entsprechend den Geschädigten auf, sich einen vermeintli-chen Schaden an einem der zum Bauhof gehörenden Fahrzeuge anzuschauen, packten ihn, als er sich dem Fahrzeug genähert hatte, von hinten und stießen seinen Kopf heftig auf die Motorhaube (Fall [X.]).

Im Frühjahr 2008 erhielt der Geschädigte D.

, weil er sich für eine berufliche Fortbil[X.] angemeldet hatte, beim Beladen eines Fahrzeugs Schlä-4
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ge zunächst vom Mitangeklagten S.

, sodann vom Mitangeklagten K.

(Fall [X.]6).

Das [X.] ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass der Ange-klagte bei diesen drei Taten anwesend war; eine ihm mit der Anklageschrift zur Last gelegte aktive Tatbeteiligung in Form psychischer Unterstützung hat es jedoch nicht festgestellt. An einer Verurteilung wegen einer durch Unterlassen begangenen Beihilfe hat es sich gehindert gesehen, weil es eine Garantenstel-lung des Angeklagten verneint hat. Eine Strafbarkeit nach anderen Vorschriften hat das [X.] nicht erörtert.

II.

[X.] hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Allerdings hat das [X.] entgegen der Auffassung des [X.] die Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassungsdeliktes zu Recht abgelehnt. Die dafür erforderliche Garantenstellung im Sinne einer be-sonderen Pflichtenstellung, die über die für jedermann geltende Handlungs-pflicht hinausgeht ([X.], Urteil vom 19. April 2000

3 StR 442/99,
NJW 2000, 2754), hatte der Angeklagte nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht.
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a) Eine solche Garantenstellung ergibt sich zum einen nicht aus
einer dem Angeklagten von seiner Arbeitgeberin, der [X.]

, übertrage-nen Pflicht zum Schutz der Rechtsgüter des Geschädigten vor Angriffen durch Dritte.

Dabei kann dahinstehen, ob die [X.]

eine solche Schutz-pflicht

etwa aus § 618 BGB (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2009

4 [X.], [X.]R StGB § 222 Pflichtverletzung 9)

überhaupt traf und welche konkreten Vorgesetztenpflichten sich ferner aus dem Arbeitsvertrag des Ange-klagten mit der [X.]

ergaben. Selbst wenn hier eine solche

grundsätzlich mögliche (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2009

5 [X.], [X.]St 54, 44, 48
f.; [X.] in [X.], 12. Aufl., § 13, Rn. 60; [X.], [X.] 98, 573, 619)

arbeitsvertragliche Übertragung einer Schutzpflicht
im Interesse nachgeordneter Mitarbeiter anzunehmen sein sollte, würde sich diese jedenfalls nicht auf den Geschädigten erstreckt haben. Dieser befand sich zu keinem der Tatzeitpunkte innerhalb des personellen Verantwortungsbereichs des Ange-klagten. Nach den Feststellungen der [X.] war der Angeklagte weder der planmäßige Vorgesetzte des Geschädigten, noch war der Geschädigte ihm und der von ihm geführten Kolonne aus anderen Gründen, etwa vertretungs-weise, zugeordnet.

b) Ebenso wenig ergibt sich eine Garantenstellung aus einer der [X.]

obliegenden und vom Angeklagten im Rahmen des [X.] übernommenen Pflicht zur Überwachung der Mitangeklagten S.

, K.

und B.

mit dem Ziel, von diesen ausgehende Straftaten zum Nachteil des Geschädigten zu verhindern.

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aa) Zwar kann sich aus der Stellung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetz-ter je nach den Umständen des einzelnen Falles eine Garantenpflicht zur Ver-hinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter ergeben. Diese be-schränkt sich indes auf die Verhinderung [X.] Straftaten und um-fasst nicht solche Taten, die der Mitarbeiter lediglich bei Gelegenheit seiner Tä-tigkeit im Betrieb begeht (vgl. [X.], 130; [X.], Urteil vom 17. Juli 2009

5 [X.], [X.]St 54, 44 mit Besprechung [X.][X.], [X.], 918; vgl. auch [X.], Urteil vom 6. Juli 1990

2 StR 549/89, [X.]St 37, 106; [X.], [X.] 1971, 281; [X.], aaO, § 13, Rn. 56; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 28. Aufl., § 13, Rn. 53; [X.]/Kühl, StGB, 27.
Aufl., § 13, Rn. 14; [X.] in Kindhäuser/[X.]/Paeffgen, StGB,
3.
Aufl., § 13, Rn. 53; [X.], StGB, 58. Aufl., § 13, Rn. 37 f.; [X.], Strafrecht [X.], § 32 Rn. 134 ff; [X.], wistra 1982, 41;
Schall, [X.], S.
267; [X.], [X.] 98, 573, 618; [X.], Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 183 ff.; gegen eine Garantenstellung des Geschäftsherrn wegen des Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit [X.], StGB, § 13, Rn.
32 ff.; [X.], Jura 1998, 409, 413; [X.], Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Un-ternehmen, 1995, [X.] ff.). [X.] ist eine Tat dann, wenn sie einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Begehungstäters oder mit der Art des Betriebes aufweist (vgl. Spring, [X.], 2009, [X.], mwN; [X.], aaO, Rn. 141; [X.], aaO; enger [X.], aaO, S. 618 f.; [X.], aaO
S.
45).

Die Beschränkung der [X.] auf be-triebsbezogene Taten ist unabhängig davon geboten, welche tatsächlichen Umstände für die Begrün[X.] der Garantenstellung im Einzelfall maßgebend sind (vgl. [X.], aaO
S.
45; [X.], aaO, 616; [Autoritätsstellung]; [X.], aaO, § 32, Rn. 137; Schall, aaO, [X.] ff.; [X.], aaO; [X.]/[X.], 13
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aaO [Herrschaft über den Betrieb als Gefahrenquelle]; zur Begrün[X.] der Ga-rantenstellung des Geschäftsherrn [X.] vgl. Spring, aaO, [X.] ff.). Weder mit einem auf dem Arbeitsverhältnis beruhenden Weisungsrecht gegenüber Mitar-beitern noch mit der Herrschaft

S. 279) oder unter einem anderen Gesichtspunkt lässt sich eine über die allge-meine Handlungspflicht hinausgehende, besondere Verpflichtung des Betriebs-inhabers begründen, auch solche Taten von voll verantwortlich handelnden [X.] zu verhindern, die nicht Ausfluss seinem Betrieb oder dem [X.] seiner Mitarbeiter spezifisch anhaftender Gefahren sind, sondern die sich außerhalb seines Betriebes genauso ereignen könnten (vgl. [X.], [X.] 1971, 281, 283; [X.], aaO, Rn. 139, 141).

[X.]) Gemessen daran handelte es sich bei den Misshandlungen des Ge-schädigten D.

durch die Mitangeklagten nicht um betriebsbezogene Straf-taten. Sie standen weder in einem inneren Zusammenhang zur von den [X.] im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu erbringenden Tätigkeit, noch hat sich in ihnen eine gerade dem Betrieb des städtischen Bauhofs spezifisch anhaftende Gefahr verwirklicht. Insbesondere war den Mitangeklagten die Schi-kanierung des Geschädi

etwa um einen unliebsamen Mitarbeiter zum Verlassen des Unternehmens zu bewegen

von der Betriebsleitung aufgetragen worden, noch nutzten die Mitangeklagten ihnen durch ihre Stellung im Betrieb eingeräumte arbeitstechnische Machtbefugnisse zur Tatbegehung aus (vgl. Mühe, Mo[X.]ing am Arbeitsplatz -
Strafbarkeitsrisiko oder [X.]?, 2006, S. 239).

cc) Entgegen der Auffassung des [X.]s ist eine andere Bewertung auch nicht deshalb geboten,
weil die Taten Bestandteil einer Serie wiederkehrender und sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstre-15
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ckender Misshandlungen waren. Zwar wird die [X.]heit solcher mit [X.] bejaht, dass sich eine in der Betriebsgemeinschaft allgemein angelegte Gefahr verwirkliche, weil für solche Taten der abgegrenzte [X.] Raum des Betriebes ohne ausreichende Ausweichmöglichkeiten für das um seinen Arbeitsplatz und damit seine wirtschaftliche Existenz fürchtende Opfer konstitutiv seien (in die-sem Sinne etwa Mühe, aaO, [X.] ff.; [X.], Mo[X.]ing, 3. Aufl., [X.]; dagegen [X.], Mo[X.]ing am Arbeitsplatz, 2007, [X.] ff.).

Damit würde das Merkmal der [X.]heit jedoch jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden überdehnt. Die Gefahr auch wiederholter, unter [X.] begangener Körperverletzungen besteht in jedem Unternehmen mit mehr als einem Mitarbeiter, ist also keine gerade dem konkreten Betrieb

hier dem städtischen Bauhof

innewohnende Gefahr (ebenso auf den konkreten Betrieb abstellend [X.], aaO, Rn. 139; [X.], aaO; [X.], aaO). Auch ändert sich am Fehlen eines inneren Zusammenhangs zwischen dem Betrieb des Bauhofs bzw. dem Aufgabenbereich der Mitangeklagten und der Misshandlung des Geschädigten nichts dadurch, dass diese wiederholt begangen wurde. [X.] verlieren die Körperverletzungstaten hierdurch nicht ihren Charakter als Exzesstaten. Ließe man allein das iterative Moment für die Annahme der [X.]heit ausreichen, würde die mit diesem Merkmal bezweckte und im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG gebotene (vgl. [X.], aaO, Rn. 18 f. mwN) Einschränkung der Haftung des Geschäftsherrn aufgegeben und dieser im Ergebnis doch für eine insgesamt straffreie
Lebensführung seiner Mitarbeiter während der Arbeitszeit verantwortlich gemacht.

2. Dass das [X.] eine Strafbarkeit gemäß § 357 StGB verneint hat, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Es kann dahinste-17
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hen, ob der Angeklagte und die Mitangeklagten als Angestellte des [X.] als Amtsträger im Sinne der Vorschrift anzusehen sind. § 357 Abs.

e-nen voraus, wovon nur in Ausübung des Amtes begangene Taten umfasst sind ([X.], Urteil vom 19. Dezember 1952

1 [X.], [X.]St 3, 349, 352), nicht aber solche, die lediglich bei Gelegenheit der Amtsausübung verübt wer-den (vgl. MünchKomm StGB/[X.], § 357, Rn. 11 mwN). Insofern gelten die Ausführungen unter [X.])
zum fehlenden Zusammenhang zwischen dem [X.] der Mitangeklagten und den zum Nachteil des Geschädigten begangenen Straftaten entsprechend.

3. [X.] hat jedoch keinen Bestand, weil das [X.] eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c StGB nicht ge-prüft, insoweit also seiner umfassenden Kognitionspflicht (vgl. [X.], Urteile vom 23. März 1993

1 StR 21/93, [X.]St 39, 164, 165 mwN, und vom 8. Oktober 1996

5 [X.], [X.], 127) nicht genügt hat.

a) Ein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB ist ein plötzlich eintreten-des Ereignis, das erheblichen Schaden an Menschen oder Sachen anrichtet und weiteren Schaden zu verursachen droht ([X.], Urteil vom 10. Juni 1952

2 StR 180/53, [X.]St 3, 65, 66). Als solches Ereignis kommt auch eine Straftat Dritter in Betracht ([X.], Urteile vom 8. Oktober 1996

5 [X.],
[X.], 127; vom 10. Juni 1952

2 StR 180/53, [X.]St 3, 65, 66; vom 24. [X.] 1982

3 StR 34/82, [X.]St 30, 391). Ein drohender Schaden reicht für die Annahme eines Unglücksfalles aus (vgl. [X.] in [X.], 11. Aufl., § 323c, Rn.
42 mwN).

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b) Die Feststellungen des [X.]s lassen zunächst die Prüfung nicht zu, ob der Angeklagte die erforderliche Hilfeleistung dadurch unterlassen hat, dass er die Straftaten der Mitangeklagten nicht verhindert hat. Die [X.] Angeklagten wusste, den Geschädigten überraschend zu attackieren

die Möglichkeit eines Eingreifens während der Verletzungshandlung liegt hier angesichts der zeitlichen Kürze des [X.] anders als bei den [X.] [X.] und [X.]6 mit ihren zeitlich gestreckten Abläufen fern

und ob der An-geklagte als Vorgesetzter, ggfs. unter Androhung arbeitsrechtlicher Maßnah-men, die Mitangeklagten erfolgreich dazu hätte bewegen können, die Miss-handlungen zu unterlassen bzw. zu beenden. Ausgeschlossen ist dies nach dominanteS.

nicht.

Hinsichtlich des Falles [X.] wird der neue Tatrichter insoweit außerdem zu prüfen haben, ob im Zeitpunkt der Tat, die am 22. Februar 2006 und damit vor der Zusammenlegung von [X.] im Frühsommer 2006 begangen wurde, der Angeklagte überhaupt Vorgesetzter jedenfalls einiger der Mitangeklagten war; nach den bisherigen Feststellungen war der Angeklagte zu jener Zeit wie der Mitangeklagte K.

bei der Straßen-bauabteilung der [X.]

, die Mitangeklagten S.

und B.

je-doch bei der Grünflächenabteilung beschäftigt.

c) Im Fall [X.] ist dem Senat darüber hinaus die Prüfung der Strafbarkeit des Angeklagten nach § 323c StGB unter dem Gesichtspunkt
eines tatbestand-lichen Unterlassens der Hilfeleistung

etwa des Herbeiholens eines Arztes
oder einer sonstigen Unterstützung des Geschädigten

im [X.] an die durch die Mitangeklagten begangene Misshandlung anhand der Urteilsgründe 21
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nicht möglich. Insbesondere enthalten sie keine Feststellungen zum [X.] des Angeklagten von Art und Ausmaß der Verletzungen des Geschä-digten D.

, der eine Rippenfraktur erlitt und unter starken Schmerzen für
mehrere Stunden bewegungsunfähig in der Kapelle
ausharrte, nachdem ihn der Angeklagte und die übrigen Kolonnenmitglieder dort zurückgelassen hatten.

[X.] Roggenbuck [X.]

[X.]

Quentin

Meta

4 StR 71/11

20.10.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2011, Az. 4 StR 71/11 (REWIS RS 2011, 2146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2146

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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