Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. AnwZ (B) 38/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 3753

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[X.][X.] ([X.]) 38/07 vom 28. Mai 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.], den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 28. Mai 2008 beschlossen: Die [X.] der Rechtsanwältin beim [X.]undesgerichtshof Dr. H. wird für begründet erklärt. Gründe: Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung über die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers berufene Rechtsanwältin beim [X.]undesgerichtshof Dr. H.

hat mit Schreiben vom 1. April 2008 mitgeteilt, sie sehe sich außer Stande, in dieser Sache mitzuwir-ken, da sie den Antragsteller vor fünf Jahren in einem Rechtsbeschwerdever-fahren vor dem [X.]undesgerichtshof vertreten habe. 1 Die [X.]eteiligten haben von der Anzeige der Rechtsanwältin Kenntnis [X.]. Der Antragsteller hat dazu Stellung genommen. 2 Auch im Verfahren der sofortigen [X.]eschwerde nach § 42 [X.]RAO kann sich [X.] - [X.]erufsrichter oder anwaltlicher [X.]eisitzer - der Ausübung [X.] wegen [X.]efangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4 [X.]RAO i.V.m. § 6 Abs. 2 3 - 3 - [X.]). Das Verfahren der [X.] richtet sich nach § 48 i.V.m. § 42 ZPO ([X.]GHZ 46, 195; [X.]/[X.], [X.]RAO, 7. Aufl., § 40 Rdnr. 16). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von der Rechtsanwältin Dr. H. angezeigten Umstände die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit begründen (§§ 48, 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist hier nach dem Inhalt der [X.] vom 1. April 2008 der Fall. Ganter Ernemann Frellesen [X.] Wosgien [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 13.04.2007 - [X.] 2/07 ([X.]) -

Meta

AnwZ (B) 38/07

28.05.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. AnwZ (B) 38/07 (REWIS RS 2008, 3753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3753

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