Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2008, Az. AnwZ (B) 45/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 4545

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[X.] [X.] ([X.]) 45/07 vom 11. April 2008 in dem Verfahren gegen wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und [X.] am 11. April 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit [X.]escheid vom 27. Oktober 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 2 Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers mit [X.]escheid vom 21. Januar 2008 nochmals widerru-3 - 3 - fen, nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Widerrufsbescheids hat die An-tragsgegnerin die [X.]ereitschaft erklärt, sich einer Erledigungserklärung des [X.] anzuschließen; der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abge-geben. I[X.] Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich der Antragsteller zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 - [X.] ([X.]) 40/07). Über die [X.] und die notwendigen Auslagen der [X.]eteiligten war entsprechend 4 - 4 - § 91a ZPO, § 13a [X.] zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des [X.] unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte. [X.]

[X.]

Hauger

[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 23.02.2007 - 1 ZU 121/06 -

Meta

AnwZ (B) 45/07

11.04.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2008, Az. AnwZ (B) 45/07 (REWIS RS 2008, 4545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4545

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