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PDF anzeigen[X.][X.] ([X.]) 36/07 vom 15. September 2008 in dem Verfahren Antragsteller und [X.]eschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] und die Rechtsanwälte Dr. [X.] und [X.] am 15. September 2008 beschlossen: Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und war seitdem Mitglied der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit [X.]escheid vom 16. Februar 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 2 Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers mit [X.]escheid vom 21. April 2008 nochmals widerrufen, nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO. Der Antragsteller hat das Verfahren für erledigt erklärt, die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. 3 I[X.] Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der [X.]eteilig-ten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a [X.] zu entscheiden. Es entspricht 4 - 4 - billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter [X.]erücksichtigung des [X.] Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte. [X.] Frellesen [X.] Hauger [X.] Wosgien Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 15.12.2006 - 1 ZU 33/06 -
Meta
15.09.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2008, Az. AnwZ (B) 36/07 (REWIS RS 2008, 2026)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2026
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