Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. AnwZ (B) 68/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 1738

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[X.][X.] ([X.]) 68/05 vom 25. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.], den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 25. September 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Gründe: Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtli-che Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat die [X.] mit [X.]escheid vom 21. November 2007 die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO widerrufen, nachdem der Antragsteller auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt; der Antragsteller hat sich zur Erledigung nicht geäußert. 1 - 3 - Aufgrund des bestandskräftigen [X.] vom 21. November 2007 hat sich die Hauptsache erledigt, so dass nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (§ 42 Abs. 6 [X.]RAO [X.]. § 91a ZPO, § 13a [X.]). Da im [X.]eschwerdeverfahren nicht mehr, wie es nach den gerichtli-chen Verfügungen vom 10. Mai und 18. Juli 2007 beabsichtigt war, aufgeklärt worden ist, ob die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers gefährdet wären, ist offen geblieben, ob das Rechtsmittel des Antragstellers Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt [X.]. Aus diesem Grund hat der Senat davon abgesehen, gerichtliche Gebühren und Auslagen zu erheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen an-zuordnen. 2 Tolksdorf Ernemann Frellesen [X.] Wosgien [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 05.07.2005 - [X.] 34/04 (I) -

Meta

AnwZ (B) 68/05

25.09.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. AnwZ (B) 68/05 (REWIS RS 2008, 1738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1738

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