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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 47/07 vom 21. April 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.], die Rechtsanwältin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 21. April 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde mit Urkunde vom 8. Mai 1995 zur [X.] zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. November 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen 2 - 3 - [X.]eschwerde. Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 28. Januar 2008 die Zulassung des Antragstellers zur [X.] gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 [X.]RAO widerrufen. Durch die bestandskräftige Widerrufsverfügung vom 20. Januar 2008 hat sich die Hauptsache im vorliegenden [X.]eschwerdeverfahren erledigt. Danach ist nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 6 [X.]RAO in entspre-chender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a [X.], zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der [X.] anzuordnen, weil die sofortige [X.]eschwerde nach dem bisherigen Sachstand keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht durch den anderweitigen Widerruf der Zulassung erledigt hätte. 3 [X.][X.]
Hauger Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 23.02.2007 - 1 ZU 124/06 -
Meta
21.04.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2008, Az. AnwZ (B) 47/07 (REWIS RS 2008, 4355)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4355
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