Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2000, Az. VII ZB 11/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2445

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 11/00vom20. April 2000in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 20. April 2000 durch [X.], [X.], [X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der [X.] des [X.] vom10. Februar 2000 aufgehoben.Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-gen Versäumung der Berufungsfrist gewährt.[X.]: 36.520,05 DM.Gründe:Die Beklagte hat gegen das Urteil des [X.] erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Berufung eingelegt.Das [X.] hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen unddie Berufung der Beklagten verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Be-schwerde der Beklagten.Das Rechtsmittel ist [X.] 3 -Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung nicht gewährt, weil die [X.] nicht glaubhaft gemacht habe, daß die Berufungsfrist unverschuldet ver-säumt worden ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht ausge-schlossen werden, daß die Verspätung auf Mängel bei den organisatorischenMaßnahmen des Prozeßbevollmächtigten zur wirksamen Ausgangskontrolle fürfristwahrende Schriftsätze zurückzuführen ist.Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung inden vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.Das Berufungsgericht hat einen durchgreifenden, bereits im ursprüngli-chen Gesuch vorgetragenen und glaubhaft gemachten [X.] übersehen. Auf die nach seiner Meinung nicht ausreichend organisierteAusgangskontrolle kommt es wegen einer konkreten [X.] nichtentscheidend an. Erteilt ein Prozeßbevollmächtigter unter Abweichung einerbestehenden Kanzleiorganisation einer zuverlässigen Kanzleikraft eine auf denkonkreten Fall bezogene [X.], bei deren Befolgung die einzuhal-tende Frist gewahrt worden wäre, dann trifft ihn kein die Wiedereinsetzungausschließendes Verschulden, wenn seine Weisung versehentlich nicht befolgtwird und deshalb die Frist verstreicht (st. Rspr., vgl. [X.], Beschlüsse vom27. Oktober 1998 - [X.], [X.], 429; 25. März 1998 - [X.]/98,[X.]R ZPO § 233 [X.] 2 und vom 26. September 1995 - [X.], [X.], 348 jeweils m.w.[X.] liegt es hier.Die Beklagte hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, sie habe erst amletzten Tag der Berufungsfrist gegen 16 Uhr auf fernmündliche Nachfrage [X.] Weisung erteilt, Berufung einzulegen. Die mit Fristsachen- 4 -betraute, bis dahin stets zuverlässige Anwaltssekretärin habe sodann die Be-rufungsschrift gefertigt, von dem Rechtsanwalt unterschreiben lassen und ver-sprochen, das Schriftstück mitzunehmen und nach [X.] auf dem [X.] in den Nachtbriefkasten des [X.] einzuwerfen. Das [X.] dann vergessen. Die Berufungsschrift habe sie auf ihrem Schreibtisch lie-gen lassen und dort am nächsten Tag bei Dienstbeginn vorgefunden.Mit der konkreten [X.] des Prozeßbevollmächtigten der [X.]n an seine Sekretärin, den von ihr gefertigten Schriftsatz persönlich nachdem kurz bevorstehenden [X.] in den Nachtbriefkasten einzuwerfen,war die Fristwahrung gewährleistet. Der Sekretärin war der Fristablauf an [X.] bekannt. Der Prozeßbevollmächtigte und demgemäß auch die [X.], § 85 Abs. 2 ZPO, haben nicht dafür einzustehen, daß die Sekretärindiese Anweisung versehentlich nicht ausgeführt hat.[X.] [X.]

Meta

VII ZB 11/00

20.04.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2000, Az. VII ZB 11/00 (REWIS RS 2000, 2445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2445

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