Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2001, Az. I ZB 39/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3670

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[X.] ZB 39/00vom1. Februar 2001in der [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 1. Februar 2001 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und [X.], Prof.[X.], [X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der [X.]uß des6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom28. November 2000 aufgehoben.Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegenVersäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen [X.] der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 19. Juni 2000 gewährt.Gründe:[X.] Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen [X.] der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Diese lief am 25. [X.] ab. Die Berufungsbegründung ging erst am 26. Oktober 2000 beim [X.] ein.Zur Begründung ihres [X.] hat die Klägerin unterVorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten [X.]und dessen Sekretärin Frau W. vorgetragen:- 3 -Rechtsanwalt S. habe mit seiner Sekretärin am 25. Oktober 2000kurz vor 10.00 Uhr vereinbart, daß die zu diesem Zeitpunkt versandfertig er-stellte Berufungsbegründung nicht per Telefax, sondern durch den Bürobotenzum Gericht gebracht würde. Als Rechtsanwalt S. am selben [X.] Uhr die Kanzlei zur Wahrnehmung eines Termins verlassen habe, habedie Sekretärin ihm auf Nachfrage bestätigt, daß die Frist erledigt sei. Die Se-kretärin habe den Schriftsatz dem Büroboten jedoch nicht mitgegeben, [X.] nicht mehr im Büro gewesen sei. Sie habe den Schriftsatz als Telefaxversenden wollen. Dies sei versehentlich unterblieben.Das Berufungsgericht hat den Antrag, der Klägerin Wiedereinsetzung inden vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung verworfen.Zur Begründung hat es ausgeführt:Es seien keine Anordnungen für den Fall getroffen, daß die Übermittlungeines fristwahrenden Schriftsatzes infolge von Störungen scheitere. Eine [X.] setze die Anordnung voraus, daß die Eintra-gung im [X.] erst gelöscht werden dürfe, wenn die [X.] oder ein vom Absendegerät ausgedruckter [X.] vorliege. Ein weiterer anwaltlicher Pflichtenverstoß liege darin, [X.] Rechtsanwälte nicht für eine nochmalige Kontrolle der Erledigung fristge-bundener Sachen am Abend des jeweiligen Tages gesorgt hätten. Die bloßeKennzeichnung der Sache als erledigt reiche nicht aus.I[X.] Das gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 519b Abs. 2, § 547 ZPO zulässigeRechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.- 4 -Der Klägerin ist unter Aufhebung des angefochtenen [X.]usses nach§ 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäu-mung der Frist zur Begründung der Berufung beruht nicht auf einem Verschul-den des Prozeßbevollmächtigten, das sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 [X.] lassen müßte. Nach der durch die vorgelegten eidesstattlichen [X.] glaubhaft gemachten Darstellung der Klägerin hatte ihr Prozeßbe-vollmächtigter seiner Sekretärin eine Einzelanweisung erteilt, die bei [X.] Fristwahrung sichergestellt hätte. Auf allgemeine organisatorische Vorkeh-rungen für die Fristwahrung in der Kanzlei kommt es bei einer derartigen [X.] nicht an (vgl. [X.], [X.]. v. 26.9.1995 - [X.], NJW1996, 130; [X.]. v. 23.4.1997 - [X.]/97, NJW 1997, 1930; [X.]. v.18.3.1998 - [X.] 180/96, NJW-RR 1998, 1360; [X.]. v. 25.3.1998- IV ZB 1/98, [X.]. S. 4 f.; [X.]. v. 6.5.1999 - [X.], NJW 1999, 2284).Im Streitfall kommt hinzu, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerindie Ausführung seiner Anweisung durch eine Rückfrage überwacht hat. [X.] nicht davon auszugehen, daß die bisher zuverlässige [X.] Weisung nicht befolgte und ihm eine unrichtige Auskunft erteilte.Erdmann[X.]Bornkamm Büscher Schaffert

Meta

I ZB 39/00

01.02.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2001, Az. I ZB 39/00 (REWIS RS 2001, 3670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3670

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