Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.12.2010, Az. 1 BvR 2323/07

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2010, 174

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses anhand der Ertragswertmethode anstelle der Börsenwertrelation bei Verschmelzung von Aktiengesellschaften


Gründe

1

Die [X.]beschwerde betrifft die Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des [X.] bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Aufnahme.

I.

2

Nach dem [X.] (im Folgenden: [X.]) können Rechtsträger von Unternehmen, so unter anderem Aktiengesellschaften, durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden (§§ 2 ff., 60 ff. [X.]). Zu diesem Zweck schließen die [X.] der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen [X.], der unter anderem Angaben über das Umtauschverhältnis der Anteile des übertragenden in Anteile des übernehmenden Rechtsträgers und gegebenenfalls die Höhe einer baren Zuzahlung enthalten muss. Sind Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers der Auffassung, das Umtauschverhältnis der Anteile sei zu niedrig bemessen, können sie nach § 15 [X.] von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag gerichtlich im Spruchverfahren bestimmt.

II.

3

Der Beschwerdeführer und Antragsteller des Ausgangsverfahrens war [X.] einer an der Börse notierten Aktiengesellschaft (im Folgenden: übertragender Rechtsträger). [X.] mit einem Anteil von über 95 % am Grundkapital war die ebenfalls als Aktiengesellschaft verfasste und börsennotierte Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: übernehmender Rechtsträger), deren auf den Inhaber lautende Stückaktien (im Folgenden: Aktien) sich im Streubesitz befanden. Der übertragende und der übernehmende Rechtsträger strebten eine Verschmelzung durch Aufnahme an, wobei dem übernehmenden Rechtsträger für die von ihm gehaltenen Anteile keine Aktien des übertragenden Rechtsträgers gewährt werden und die [X.]e des übertragenden Rechtsträgers eigene Aktien des übernehmenden Rechtsträgers erhalten sollten. Der von beiden Vorständen beauftragte Gutachter zur Ermittlung der Unternehmenswerte stellte auf der Grundlage der Ertragswertmethode einen anteiligen Unternehmenswert des übertragenden Rechtsträgers von 73,51 € je Aktie fest. Dies entsprach dem oder übertraf den später über verschiedene Vergleichszeiträume ermittelten durchschnittlichen Börsenkurs einer Aktie des übertragenden Rechtsträgers. Für den übernehmenden Rechtsträger ermittelte er einen Unternehmenswert von 26,02 € je Aktie. Der Börsenkurs der Aktien des übernehmenden Rechtsträgers lag im maßgeblichen Zeitraum zwischen 13,61 € und 17,49 €. Der auf gemeinsamen Antrag der Vorstände vom [X.] bestellte [X.]bestätigte die nach der Ertragswertmethode ermittelten Unternehmenswerte je Aktie. Zugunsten der [X.]e des übertragenden Rechtsträgers legte der [X.] ein aufgerundetes Umtauschverhältnis von eins zu drei fest. Die Verschmelzung wurde auf dieser Grundlage durchgeführt und in das Handelsregister eingetragen.

4

Der Beschwerdeführer beantragte im Spruchverfahren gemäß § 15 [X.] die Festsetzung einer baren Zuzahlung. Das Umtauschverhältnis sei zu seinen Ungunsten zu niedrig, weil es sich nur am Ertragswert der Rechtsträger und nicht wie verfassungsrechtlich geboten an der Relation der Börsenwerte orientiert habe. Das [X.] wies den Antrag ab.

5

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das [X.] zurück. Der auf die Aktien des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers entfallende quotale Unternehmenswert sei anhand der Ertragswertmethode zutreffend ermittelt. Die Berücksichtigung des [X.] des übertragenden Rechtsträgers führe hier zu keiner wesentlichen Änderung der Umtauschrelation. Das negative Abweichen der Börsenkapitalisierung des übernehmenden Rechtsträgers von seinem Fundamentalwert und damit die mangelnde Aussagekraft des [X.] beruhten auf einer Ineffizienz des Kapitalmarktes. Im Übrigen sei bei der Ermittlung der [X.] auf das Verhältnis der Börsenkurse des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers nicht abzustellen. Zwar halte ein Teil der Literatur in Weiterentwicklung der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] 100, 289 ff.) die [X.] für relevant, um den [X.] des übertragenden Rechtsträgers so zu stellen, als habe er frei deinvestieren, nämlich eigene Anteile am übertragenden Rechtsträger veräußern und dafür eine größere Zahl Anteile am übernehmenden Rechtsträger erwerben können. Diese einseitig zugunsten der [X.]e des übertragenden Rechtsträgers argumentierende Auffassung berücksichtige indessen nicht hinreichend den Schutz der Aktionäre eines an der Börse unterbewerteten übernehmenden Rechtsträgers, die bei einer Orientierung an der [X.] benachteiligt würden. Da sich sowohl die [X.]e des übertragenden als auch die Aktionäre des übernehmenden Rechtsträgers auf den grundrechtlichen Schutz ihres [X.] berufen könnten und deshalb das Umtauschverhältnis in jede Richtung angemessen zu sein habe, komme bei der Ermittlung der [X.] eine Meistbegünstigung der [X.]e des übertragenden Rechtsträgers nicht in Betracht. Da hier die [X.] mit einem Verhältnis eins zu drei richtig festgelegt worden sei, bestehe kein Anspruch auf bare Zuzahlung. Eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg.

III.

6

Mit seiner [X.]beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG und insbesondere Art. 14 Abs. 1 GG durch die Entscheidungen des [X.]s. Eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG begründet er damit, infolge der Verschmelzung habe er gegen seinen Willen sein Anteilseigentum an dem übertragenden Rechtsträger verloren. Der dadurch bewirkte [X.] sei zwar im Fall eines angemessenen Ausgleichs hinzunehmen. Ein solcher Ausgleich müsse sich aber - was das [X.] nicht beachtet habe - nach der Rechtsprechung des [X.] an der [X.] des übertragenden und übernehmenden Rechtsträgers als Untergrenze des [X.] orientieren.

IV.

7

Die [X.]beschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen ([ref=d7a31adf-64f2-42fa-a04f-1efd1cb55214]§ 93a Abs. 2 [X.]]). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]). Maßgebliche verfassungsrechtliche Fragen des Eigentumsschutzes von [X.]en hat das [X.] bereits entschieden. Insbesondere die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einwirkung auf das Aktieneigentum von [X.]en sind in der Rechtsprechung des [X.] hinreichend geklärt. Soweit der Beschwerdeführer spezielle Fragen zu den Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 GG für die Ermittlung des [X.] bei der Verschmelzung durch Aufnahme aufwirft, sind sie aufgrund der konkreten Fallgestaltung nicht entscheidungsrelevant. Die Annahme der [X.]beschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]).

8

1. Die Rechtsprechung des [X.] ergibt bereits, dass Art. 14 Abs. 1 GG auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum schützt, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist (vgl. [X.] 14, 263 <276>; 25, 371 <407>; 50, 290 <339>; 100, 289 <301>; [X.]K 1, 265 <267>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 <1700>; Beschluss der 2. Kammer des [X.] vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>) und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. [X.] 100, 289 <301 f.>; [X.]K 1, 265 <267>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 147/97 -, NJW 2000, S. 279; Beschluss der [X.] des [X.] vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>).

9

Verliert der [X.] diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine aktienrechtliche Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. [X.] 100, 289 <304>; [X.]K 1, 265 <267>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. November 2006 - 1 BvR 704/03 -, NJW 2007, S. 828 Rn. 10; Beschluss der [X.] des [X.] vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>). Dabei hat die Entschädigung den "wahren" Wert des [X.] widerzuspiegeln. Der Schutz der [X.]e gebietet, dass sie jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der unternehmensrechtlichen Maßnahme erhalten hätten. Deswegen muss im Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages oder im Fall der Eingliederung ein existierender Börsenkurs der beherrschten oder eingegliederten Gesellschaft bei der Barabfindung und bei einer Abfindung durch Aktien Berücksichtigung finden (vgl. [X.] 100, 289 <306 ff.>).

Dagegen ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, einen etwa existierenden Börsenwert der herrschenden Gesellschaft (oder ihrer Muttergesellschaft, § 305 Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder der Hauptgesellschaft als Obergrenze der Bewertung dieser Gesellschaft heranzuziehen (vgl. [X.] 100, 289 <310>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. September 1999 - 1 BvR 301/89 -, NJW-RR 2000, S. 842 <843>). Denn das grundrechtlich geschützte Aktieneigentum des [X.]s (das heißt des "außenstehenden" oder "ausgeschiedenen" Aktionärs) der beherrschten oder eingegliederten Gesellschaft vermittelt ihm keinen Anspruch darauf, Aktien der herrschenden Gesellschaft oder der Hauptgesellschaft zu (höchstens) dem Börsenkurs zu erhalten. Die Gerichte sind deshalb von [X.] wegen frei, der herrschenden Gesellschaft oder Hauptgesellschaft, etwa bei einer schlechten Verfassung der Kapitalmärkte, einen höheren Wert beizumessen als den Börsenwert (vgl. [X.] 100, 289 <310>).

2. In welchem Umfang die zuletzt genannten und über die allgemein zu Art. 14 Abs. 1 GG hinaus entwickelten Regeln für den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und die Eingliederung auch auf Verschmelzungen durch Aufnahme anzuwenden sind, bedarf im konkreten Fall keiner abschließenden Entscheidung (ebenfalls offen gelassen in [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>), weil die Feststellungen des [X.]s auch im Fall einer Übertragung dieser Grundsätze dessen Ergebnis tragen, dass im Ausgangsfall kein Anspruch auf bare Zuzahlung besteht. Die [X.]beschwerde bietet damit keinen Anlass für eine weitere Fortentwicklung der Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 1 GG und insbesondere keinen Anlass für eine Stellungnahme zu der These des [X.]s, verfassungsrechtlich verbürgte Rechte der Aktionäre des übernehmenden Rechtsträgers verböten im konkreten Fall einen Rückgriff auf die [X.].

Der Börsenwert der Aktien des übertragenden Rechtsträgers wich im konkreten Fall nicht in einer für die Sachentscheidung relevanten Weise von dem vom [X.] nach der Ertragswertmethode als einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Wertermittlungsmethode (vgl. [X.] 100, 289 <307>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>) ermittelten quotalen Unternehmenswert ab. Die Entscheidung des [X.]s gegen den Börsenwert und für den nach der Ertragswertmethode ermittelten quotalen Unternehmenswert bei der Bestimmung der [X.] konnte sich mithin auch dann nicht in einer für das Ergebnis relevanten Weise auswirken, wenn das [X.] den Börsenwert nicht hätte vernachlässigen dürfen.

Der Rückgriff des [X.]s auf den nach der Ertragswertmethode festgestellten quotalen Unternehmenswert des übernehmenden Rechtsträgers knüpft an den Grundsatz an, dass die Gerichte nach dem Grundgesetz frei sind, im Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages beziehungsweise im Fall der Eingliederung der herrschenden Gesellschaft oder Hauptgesellschaft, etwa bei einer schlechten Verfassung der Kapitalmärkte, dem herrschenden Unternehmen einen höheren Wert beizumessen als den Börsenwert (so [X.] 100, 289 <310>). Diese Möglichkeit hat das [X.] bei seiner Würdigung in Anspruch genommen, die Bewertung der Aktien des übernehmenden Rechtsträgers habe auf einer ineffizienten Verarbeitung von Informationen über die für die Unternehmensbewertung entscheidenden Fundamentaldaten durch den insoweit ineffizienten Kapitalmarkt beruht.

Bei seiner für sich tragenden Einschätzung, der Börsenwert des übernehmenden Rechtsträgers bilde dessen "wahren" Wert nicht zutreffend ab, bewegte sich das [X.] innerhalb des ihm nach dem Grundgesetz eingeräumten [X.]. Die Konkretisierung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. [X.], 108 <122>; in hier nicht relevanter Weise fortentwickelt durch [X.], Beschluss vom 19. Juli 2010 - [X.] -, NJW 2010, [X.] ff.), eine schlechte Verfassung der Kapitalmärkte müsse sich in den Kursen der Indizes niedergeschlagen haben, betrifft nur eine Variante der Unmaßgeblichkeit des [X.]. Der Einwand des Beschwerdeführers, das [X.] sei den übernehmenden Rechtsträger betreffend überraschend zu einer Ineffizienz des Kapitalmarktes gelangt, führt im [X.]beschwerdeverfahren nicht zu einer ihm günstigeren Bewertung, weil er in seiner Anhörungsrüge den von ihm im Fall eines rechtzeitigen Hinweises etwa gehaltenen [X.] nicht spezifiziert hat (vgl. [X.] 112, 50 <62>). Ein im [X.]beschwerdeverfahren beachtlicher Verstoß gegen Rechte des Beschwerdeführers nach § 90 Abs. 1 [X.] liegt mithin in der Zurückweisung des Antrags auf bare Zuzahlung nicht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2323/07

20.12.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Stuttgart, 10. August 2007, Az: 20 W 5/06, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, §§ 2ff UmwG, §§ 60ff UmwG, § 15 UmwG, § 2 UmwG, § 60 UmwG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.12.2010, Az. 1 BvR 2323/07 (REWIS RS 2010, 174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 174

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 2658/10 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die substantiierte Begründung einer Urteilsverfassungsbeschwerde 12, 15 UmwG 1995> - …


1 BvR 3221/10 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses gem § 15 UmwG 1995 - …


II ZR 17/12 (Bundesgerichtshof)

Unternehmensverschmelzung: Anspruch des Anteilsinhabers des übertragenden Rechtsträgers gegen den übernehmenden Rechtsträger auf Dividendenausschüttung bei Ausschluss …


II ZR 17/12 (Bundesgerichtshof)


I-26 W 12/15 [AktE] (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.