Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2002, Az. V ZR 168/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4609

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 168/01Verkündet am:8. Februar 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], die RichterinDr. [X.] und die Richter Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das U[X.]eil [X.] Zivilsenats des [X.] vom 5. April 2001aufgehoben und das U[X.]eil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 8. Mai 2000 abgeände[X.].Die Beklagte wird veru[X.]eilt, die Grundstücke Flur 5 Nr. 61 undFlur 5 Nr. 60, eingetragen im Grundbuch von B., Blatt 0422, andie Klägerin lastenfrei zu Eigentum zu übe[X.]ragen und die [X.] zu bewilligen, und zwar [X.] um [X.] gegenZahlung von 1.790 •.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Erbve[X.]rag vom 26. Juni 1989 setzten die 1916 geboreneKlägerin und ihre Ende 1995 verstorbene [X.] die Beklagte zur [X.] der [X.] ein. Die Beklagte übernahm eine näher geregelte- 3 -Versorgungs- und [X.] der [X.] und deren[X.].Nach dem Tode der [X.] zog die [X.] Anfang 1996 zu der [X.]. Mit notariellem Ve[X.]rag vom 6. Februar [X.]rug sie ihr Haus-grundstck in [X.], auf dem sie zuvor mit ihrer [X.] gewohnt hatte, andie Beklagte. Als "Gegenleistung" vereinba[X.]en die Pa[X.]eien, daß sich die Kl-gerin ein - dinglich nicht gesiche[X.]es - lebenslliches unentgeltliches Wohn-recht an dem Haus vorbehielt, wobei ihr die Mitbenutzung aller Rmlichkeitengestattet war. Eine bisher zugunsten der [X.] eingetragene beschr[X.]persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt eines Wohnungsrechts sollte demge-r zur Löschung gebracht werden. Ferner verpflichtete sich die Beklagte,die [X.] im Falle der Brftigkeit nacrer Regelung zu [X.] zu pflegen.Die [X.] behielt sich das Recht zum Rcktritt von dem [X.] vor, daß die Beklagte gegen die ve[X.]raglicrnommenen [X.] trotz Abmahnung grob verstieß.In der Folgezeit wurde das an die [X.], da es umgebaut werden sollte. Geplant war u.a. die Einrichtung [X.] und eines fr die [X.] bestimmten Appa[X.]ements. Die [X.] [X.] der Beklagten. Das [X.] zwischen den Pa[X.]eien verschlechte[X.]esich alsbald. Anfang September 1996 widerrief die [X.] die zugunsten [X.] bestehenden [X.], nachdem es - ihrer [X.] - zu unberechtigten Abbuchungen durch die Beklagte gekommen war. Am5. September 1996 verbrachte die Beklagte die [X.] zu deren damals 85-- 4 -jrigen pflrftigen Bruder, bei dem eine Versorgung nicht sichergestelltwar.Unter dem 24. September 1996 erkl[X.]e die [X.] den [X.] und machte im rigen geltend, sie sei beidem [X.] des Ve[X.]rages gescftsunfig gewesen. Ferner verstoûe [X.] gegen die guten Sitten und sei daher nichtig.Ihre Klage auf [X.] des [X.] ist in den Tatsa-cheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klage-begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels.[X.]:[X.] Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf [X.] des[X.] sowohl unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfe[X.]igten Be-reicherung als auch als Folge des erkl[X.]en Rcktritts vom [X.] vom 6. Februar 1996.Es lt den Übe[X.]ragungsve[X.]rag fr wirksam. [X.] die [X.] bei [X.] gewesen sei, habe sie nicht bewiesen. [X.] sei auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein aufflliges Miûver-ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung kicht festgestellt werden,da sich das Haus einerseits in einem sehr schlechten Zustand befunden habeund die Beklagte andererseits als Gegenleistung ein Wohnrecht an allen [X.] 5 -men gew[X.], die [X.]nommen und die Unkosten des [X.] zu tragen habe.Auf den Rcktritt [X.] [X.] den Anspruch nicht sttzen, weil [X.] einem [X.] fehle. Der Umstand, [X.] die Beklagte die [X.] 5. September 1996 bei deren Bruder abgesetzt habe, stelle zwar einePflichtverletzung dar. Angesichts des vorhergehenden Verhaltens der [X.]sei diese Pflichtverletzung aber nicht so grob, [X.] sie den Rcktritt rechtfe[X.]i-ge.[X.] Ausfrungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.Der geltend gemachte Anspruch ist jedenfalls nach § 812 Abs. 1 Satz 1BGB beg[X.], da dem be[X.]ragungsve[X.]rag der Rechtsgrund fehlt.Der [X.] hat nicht lediglich die sachenrechtlichebe[X.]ragung des [X.] der [X.] an die Beklagte zum [X.]. Er [X.] zugleich die Vereinbarung eines gegenseitigen schuldrechtli-chen Ve[X.]rages, wonach sich die [X.] zur be[X.]ragung an die Beklagte ge-gen das Versprechen verschiedener Gegenleistungen verpflichtete. Die Ver-pflichtung der [X.] ist zwar nicht ausdrcklich im Ve[X.]rag enthalten. [X.] sich jedoch aus dem Sachzusammenhang. Anderenfalls [X.] auch dasder [X.] [X.] gegenstandslos. Dieser schuldrechtli-- 6 -che Ve[X.]rag sollte den Rechtsgrund fr die be[X.]ragung darstellen. Er ist [X.] § 138 Abs. 1 BGB nichtig.Nach dieser Vorschrift kann ein [X.] nichtig sein, wenn ein aufflliges Miûverltnis zwischen Leistung [X.] besteht und weitere Umstinzutreten, insbesondere [X.] aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Das ist insbesonderedann anzunehmen, wenn der stigte Ve[X.]ragspa[X.]ner die wi[X.]schaftlichschwchere Lage des anderen Teils [X.] zu seinem Vo[X.]eil ausnutzt [X.] er sich leichtfe[X.]ig der Einsicht verschlieût, [X.] sich der andere nur unterdem Zwang der [X.]se auf stigen Ve[X.]rag [X.]. Dem wi[X.]-schaftlichen Zwang stehen die in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umstinihren Auswirkungen auf die freie Willensentschlieûung gleich. Ist das Miûver-ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so ist [X.] auf die [X.]e oder grob fahrlssige Ausnutzung eines den Ve[X.]rags-pa[X.]ner in seiner Entscheidungsfreiheit beeintrchtigenden Umstandes zulssig(zu allem zuletzt [X.], U[X.]. v. 19. Januar 2001, [X.], [X.], vorgesehen fr BGHZ 146, 298). Von einem besonders groben Miûver-ltnis ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtsauszugehen.1. Allerdings hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum We[X.]des Grundstcks und damit zum We[X.] der Leistung der [X.] getroffen. [X.] Sachverhalt erlaubt dem [X.] jedoch eine eigene Beu[X.]eilung.Die Pa[X.]eien haben den We[X.] in dem [X.] mit 250.000 DM angegeben. [X.] diese Arsetzt gewesen[X.], hat keine der Pa[X.]eien vorgetragen. Soweit die Revisionserwiderung [X.] -auf verweist, [X.] sich das Haus in sehr schlechtem Zustand befunden habe,[X.] sich daraus nichts fr einen geringeren We[X.] herleiten; denn dies war [X.] im Zeitpunkt der We[X.]angabe bekannt. Ebensowenig spricht fr einengeringeren We[X.], [X.] die Angabe "zum Zwecke der Kostenberechnung" [X.] wurde. Das erlte[X.] lediglich die Vornahme der We[X.]angabe, stellt dieinhaltliche Richtigkeit aber nicht in Frage. Im rigen zeigt die Erfahrung, [X.]We[X.]angaben im [X.] allenfalls zu niedrig bemessen werden, nichtaber rsetzt sind. [X.] minde[X.] auch der Umstand, [X.] die [X.] des Erbve[X.]rages die Aussicht hatte, Eigentmerin zu werden, nichtdessen We[X.] zum Zeitpunkt der be[X.]ragung. Auszugehen ist nach allem voneinem We[X.] des Grundstcks im Zeitpunkt des Ve[X.]ragsschlusses von250.000 DM.2. Als Gegenleistung der Beklagten kann der We[X.] des eingermtenWohnrechts Bercksichtigung finden. [X.] fr die [X.] zuvor schon eineEigentmerdienstbarkeit mit dem Inhalt eines Wohnrechts eingetragen war, [X.] schung gebracht und - wi[X.]schaftlich betrachtet - gegen ein nur [X.] Wohnrecht ausgetauscht wurde, [X.] nichts daran, [X.] die [X.] eine Gegenleistung darstellt. Zwar kann die Aufhebung des beste-henden Wohnrechts und seine Ersetzung durch eiliches, hier sogar [X.] weitreichendes Recht wie die (eingeschr[X.]) bernahme einer beste-henden Belastung gewe[X.]et werden. Dies f[X.] indes nur bei der [X.], [X.] das Wohnrecht nicht als Gegenleistung anzusehen ist, sondern le-diglich den We[X.] des [X.]ragenen Grundstcks minde[X.] (vgl. [X.], [X.], 156). Das beruht darauf, [X.] der [X.] im Regelfall nicht die be[X.]ra-gung des Gegenstandes frei von Rechten Dritter schuldet, sondern ihn nur soz[X.]ragen hat, wie er ihn selbst hat ([X.], aaO, [X.]). [X.] aber - wegen- 8 -der im konkreten Fall vereinba[X.]en Entgeltlichkeit des [X.] - Kaufrecht, sotrifft den [X.] grundstzlich die Pflicht, bestehende Belastungen zu be-seitigen (§ 434 BGB). So haben es auch die Pa[X.]eien geregelt ([X.] § 5 des [X.]). Die Einrmung des Wohnrechts durch die Beklagte stellt daher einewirkliche Gegenleistung dar (vgl. auch [X.], U[X.]. v. 3. Juli 1992, [X.]/91,WM 1992, 1916).Der We[X.] dieser Gegenleistung bet[X.] nicht mehr als 110.000 DM. [X.] der [X.] aufgrund der von dem [X.] getroffenen - und von [X.] - Feststellungen [X.]. Danach [X.], an dem die [X.] das Wohnrecht eingermt erhielt, von sehrbescheidenem Zuschnitt. Es verfte nur r zwei [X.], die mit Koh-lfen beheizt werden muûten und nicht mit flieûend warmem Wasser ausge-stattet waren. Die sanitren Einrichtungen entsprachen nicht dem Standard(Toilette ohne Slung, nur r ungeheizten Viehstall erreichbar). Ferner warein gemeinsames Wohnen mit der Beklagten und deren Tochter vereinba[X.]; die[X.] erhielt (nur) ein Mitbenutzungsrecht. Angesichts dieser Umstmagein monatlicher Mietwe[X.] von allenfalls 500 DM angemessen erscheinen. [X.] man bercksichtigt, [X.] ein Ausbau des Hauses geplant war (wozu sichdie Beklagte allerdings nicht verpflichtet hatte) mit dem Ziel, der [X.] einmodernes Appa[X.]ement zur [X.] stellen, ist kaum anzunehmen, [X.]der Mietwe[X.] - durchschnittlich - r als 1.000 DM pro Monat zu veranschla-gen ist. Der [X.] kann jedenfalls [X.], [X.] das [X.] treffen [X.], die es rechtfe[X.]igten, den monatlichen Mietwe[X.]r als 1.500 DM anzusetzen. Nach den der Anlage 9 (vom 1. Januar 1995)zu § 14 [X.] ([X.]) zugrundeliegenden Erfahrungsstzen bet[X.]der Kapitalwe[X.] der lebensllichen unentgeltlichen Nutzung fr die im [X.] 9 -punkt des Ve[X.]ragsschlusses 79 Jahre alte [X.] damit [X.] DM x 12 x 5,937 =) 106.866 DM.3. Weitere Gegenleistungen sind nicht zu bercksichtigen, so [X.] eingrobes Miûverltnis zwischen Leistung und Gegenleistung offensichtlich [X.]) [X.] die Beklagte die Unkosten des Hauses zu tragen hat, ist [X.] Eigentums und stellt entgegen der Auffassung des [X.]) Die bernahme der Pflegeverpflichtung ist zwar an sich eine Gegen-leistung, muû aber we[X.]mûig vollstig [X.] Betracht bleiben, da die [X.] hierzu, und zwar eher noch weitergehend, bereits aufgrund des [X.] vom 26. Juni 1989 verpflichtet war. Die [X.] erhielt also durch dieerneute bernahme einer Pflegeverpflichtung nichts, was ihr nicht schon [X.] konkreten Fall, die die auf dem besonders groben Miû-verltnis zwischen Leistung und Gegenleistung beruhende Vermutung [X.] verwerfliche Gesinnung der Bstigten erscttern [X.]n, sind wedervorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Revisionserwiderung meint, der Plan,das Haus umzubauen und do[X.] gemeinsam zu wohnen, stelle einen solchenUmstand dar, ist dem nicht zu folgen. Daraus kann nicht hergeleitet werden,[X.] es dem Willen der [X.] entsprach, auf eine angemessene Gegenlei-stung zu verzichten. [X.] die [X.] aufgrund des bestehenden [X.] einem Umbau profitie[X.] haben [X.], findet schon bei der We[X.]bemessungdes Wohnrechts Bercksichtigung.- 10 -5. Der Beklagten steht ein Zurckbehaltungsrecht wegen eines Gegen-anspruchs in [X.] 1.790 • zu, so daß die Veru[X.]eilung [X.] um [X.] gegenZahlung dieses Betrages zu erfolgen hat (§§ 273, 274 BGB).a) Der Anspruch auf [X.] des Grundstcks nach § 812Abs. 1 Satz 1 BGB ist allerdings nicht von vornherein um die erhaltene undebenfalls herauszugebende Gegenleistung der Beklagten geminde[X.], so [X.]schon deswegen eine Veru[X.]eilung [X.] um [X.] zu [X.]. Dies setztemlich die Anwendung der Saldotheorie voraus. Das scheidet aber bei einerRckabwicklung eines nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen wucherlichen Ge-scfts aus ([X.], U[X.]. v. 19. Januar 2001, [X.], NJW 2001, 1127,1130).b) Die Beklagte hat jedoch in den Tatsacheninstanzen ein Zurckbehal-tungsrecht wegen geleisteter Versorgungsdienste geltend gemacht, das nach§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 273, 274 BGB zur [X.]-um-[X.]-Veru[X.]eilung f[X.]. [X.] diesen Gegenanspruch allerdings nicht auf Leistungen sttzen, die sieder [X.] vor [X.] des Grundstcks[X.]ragungsve[X.]rages erbrachthat. Denn dabei handelt es sich nicht um Gegenleistungen, fr die der Rechts-grund nach § 138 Abs. 1 BGB entfallen [X.]. Sie wurden vielmehr igdavon erbracht. Auch ein Ve[X.]ungsanspruch ist mangels ve[X.]raglicher Ver-einbarungen insoweit nicht gegeben. Die Beklagte hat der [X.] jedoch inder Zeit zwischen Ve[X.]ragsschluû und Auszug der [X.] eine - wie das [X.] unangefochten festgestellt hat - ve[X.]ragsgerechte Unterbringungund Verpflegung gew[X.]. Diese Dienste erbrachte die [X.] in [X.] nichtigen Ve[X.]rages, so [X.] sie sie an sich nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 818- 11 -Abs. 2 BGB zurckverlangen kann. Da die Beklagte die Versorgung aber auchaufgrund des Erbve[X.]rages schuldete (s.o.) besteht ein Rechtsgrund fr diesenTeil der Dienste fo[X.]. Die [X.] trifft insoweit daher keine Herausgabepflicht.Der We[X.] der Unterbringung ist hingegen herauszugeben. Da die Beklagte die-sen We[X.] nicht r dargelegt hat, kann der [X.] nur den Betrag ansetzen,von dem als Mindestbetrag aucre Feststellungen sicher auszuge-hen ist. [X.] man, [X.] die Beklagte selbst den We[X.] der erbrachtenPflege- und Versorgungsleistungen einschlieûlich der Unterbringung mit mo-natlich 1.000 DM beziffe[X.] hat, ist es gerechtfe[X.]igt, von zumindest 500 [X.] auszugehen. Das ergibt [X.] einen Betrag von (aufgerun-det) 1.790 [X.] beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.[X.][X.] KrrLemkeGaier

Meta

V ZR 168/01

08.02.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2002, Az. V ZR 168/01 (REWIS RS 2002, 4609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4609

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