Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2004, Az. II ZR 165/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4222

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/02Verkündet am:8. März 2004BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 737Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohneVorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer [X.] ausschließenzu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden,wenn ein neuer [X.]er in eine seit langer [X.] bestehende Sozietät [X.] (hier: Gemeinschaftspraxis von [X.]) aufgenommen wirdund das Ausschließungsrecht allein dazu dient, den [X.] binneneiner angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen [X.] das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesell-schafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichenWeise harmonieren können; eine Prüfungsfrist von zehn Jahren überschreitetden anzuerkennenden Rahmen bei weitem.[X.], Urteil vom 8. März 2004 - II [X.]/02 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 8. März 2004 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 3A. [X.] [X.]s [X.] vom 16. April 2002 wird aufihre Kosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] zu 1 und 2 (im folgenden: Beklagte) gründeten im [X.] eine Gemeinschaftspraxis, deren Gegenstand die Ausübung laborärztli-cher Tätigkeit ist. Der Kläger, Neffe der [X.] zu 2, absolvierte in der [X.] eine Chemielaborantenlehre und war ab 1988 nach Abschluß seinesMedizinstudiums zunächst als Arzt im Praktikum, später als Arzt und Facharztin der Gemeinschaftspraxis tätig. Zum 1. Januar 1991 wurde er als Gesell-schafter in die Gemeinschaftspraxis aufgenommen. Eine Einlageleistung hatteer nicht zu erbringen, er wurde auch nicht am [X.]svermögen beteiligt,sein [X.]santeil von zunächst 1,6 %, ab Oktober 1995 4 % bzw. 4,1 %,war vielmehr Grundlage für die Gewinn- und Verlustbeteiligung und für die Er-mittlung des Stimmrechts. Von Altverbindlichkeiten der [X.] wurde [X.], für neue Verbindlichkeiten hatte er im Innenverhältnis - außer bei- 3 -grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz - nur nach Maßgabe seiner [X.] einzustehen. Die [X.] waren ab Oktober 1995 i.H.v. 42,196 % bzw.46 % an der [X.] beteiligt; die restlichen [X.]santeile entfielenauf andere [X.]er.Nach §§ 7 und 9 des [X.]svertrages kann ein [X.]er das[X.]sverhältnis mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende kündigen undscheidet dann aus der zwischen den übrigen Mitgliedern fortgesetzten Gesell-schaft aus. Unterbleibt eine Kündigung, wird die [X.] um jeweils einJahr verlängert. Für den Kläger wie für die anderen [X.]er mit [X.] der [X.] endete die Mitgliedschaft in jedem Fall mit dem Erreichen des65. Lebensjahres. Nach § 11 Nr. 1 des [X.]svertrages haben die [X.]er, die wie der Kläger nicht am [X.]svermögen beteiligt sind,lediglich Anspruch auf Auszahlung ihres Gewinnanteils bis zum Ende ihrer Mit-gliedschaft, weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Ausscheiden-de unterliegt keinem Wettbewerbsverbot, darf aber bestimmte, von den [X.] entwickelte Analyseverfahren nicht verwenden (§ 16). Die Auflösungder [X.] erfordert einen einstimmigen Beschluß (§ 13); im übrigen be-dürfen Beschlüsse seit einer Änderung des [X.]svertrages vom25. Oktober 1996 einer Dreiviertelmehrheit. Über die Ausschließung eines [X.]ers trifft § 8 folgende Bestimmung:"Ausschließung1.Jeder [X.]er kann durch ihm gegenüber abzugebende Erklärungaus der [X.] ausgeschlossen werden, wenn era)berufsunfähig ist,b)aufgrund Krankheit länger als ein Jahr seine Mitarbeit in der [X.]eingestellt hat,c)ein sonstiger wichtiger Grund in seiner Person [X.] 4 -2.Im Hinblick auf die erheblichen Vorleistungen der Altgesellschafter kommendie Vertragsschließenden überein, daß die Ausschließung der [X.]. 4 (= Kläger) + 5 aus der [X.] mit einer Frist von6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres auch ohne Vorliegen eineswichtigen Grundes, frühestens aber zum 31.12.1993 zulässig [X.] Ausschließung erfolgt durch [X.] der nicht betroffenen[X.]er ...4.Die Ausschließung der Vertragsschließenden Ziff. 1 + 2 (= Beklagte) unter-liegt nicht den vorstehenden Bestimmungen, sondern kann nur durch [X.] ist in § 11 Nr. 7 folgendes geregelt:"7.Die Vertragsschließenden Ziff. 1 und 2 haben das Recht, die Gemein-schaftspraxis insgesamt an einen [X.] zu veräußern. Hierzu bedarf es ei-nes [X.]erbeschlusses, der mit einfacher Mehrheit gefaßt [X.]. In diesem Fall scheiden die Vertragsschließenden Ziff. 3 - 5 mit [X.] dritten Monats nach dieser Beschlußfassung aus der [X.] aus.In diesem Fall hat der Vertragsschließende Ziff. 3 abweichend von den vor-stehenden Bestimmungen einen Vergütungsanspruch in Höhe des seinerGewinnquote entsprechenden Anteils am Kaufpreis ... Gleiches gilt für [X.] Ziff. 4 (= Kläger) und 5 nach einer Zugehörigkeit zur[X.] von 10 Jahren."Unter dem 20. Juni 2000 unterbreiteten die [X.] aus Anlaß [X.] des bisherigen Mitgesellschafters [X.] dem Kläger ein [X.] Änderung des [X.]svertrages, die u.a. die Gewinn- und Verlustbe-teiligung auch für den Wegfall der Kassenzulassung der [X.] festschrei-ben sollte und die hinsichtlich § 11 Nr. 7 folgenden Text vorsah:"Dem [X.]er ... (Kläger) stehen Ansprüche gemäß § 11 Ziff. 7 Abs. 2nur zu, wenn bei Abschluß und/oder bei Erfüllung des in § 11 Ziff. 7 Abs. [X.] das [X.]sverhältnis ungekün-- 5 -digt - ... - fortbesteht und ein Beschluß über die Ausschließung des Gesell-schafters ... gemäß § 8 Ziff. 2 weder beantragt noch gefaßt worden ist."Da der Kläger hierauf nicht einging, beriefen die [X.] am [X.] auf den 27. Juni 2000 eine [X.]erversammlung ein, in der sie ein-stimmig beschlossen, den Kläger "gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des [X.]s-vertrages" zum 31. Dezember 2000 aus der [X.] auszuschließen. Hier-gegen hat sich der Kläger mit der negativen Feststellungsklage gewandt. [X.] des erstinstanzlichen Verfahrens hat die [X.]erversammlung ge-gen die Stimme des [X.] die Veräußerung der [X.] beschlossen;die entsprechenden Vertragsverhandlungen sind später gescheitert. Die [X.] wird von den [X.] und zwei weiteren [X.]ern fortge-führt. Der Kläger ist aufgrund unstreitig wirksamer fristloser Kündigung vom22. Februar 2001 aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden.Das [X.] hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von [X.] - der negativen Feststellungsklage entsprochen. Das Berufungsgericht [X.] hiergegen gerichtete Berufung der [X.] zurückgewiesen und die Revi-sion zugelassen.Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat - im [X.] - mit Recht entschieden, daß der Kläger nicht bereits zum [X.] als [X.]er aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden ist. [X.] 27. Juni 2000 beschlossene Ausschließung des [X.] ist unwirksam.1. Mit Recht haben [X.] und [X.] die negativeFeststellungsklage für zulässig gehalten. Daß der Kläger am 22. Februar 2001- 6 -durch seine eigene Kündigung aus der [X.] ausgeschieden ist, läßt dasbei Klageerhebung bestehende Feststellungsinteresse nicht entfallen, [X.] der Kläger nunmehr möglicherweise seinen Gewinnauszahlungsanspruchfür die [X.] bis zum Ausscheiden beziffern könnte (vgl. [X.], Urt. [X.] November 1977 - [X.], NJW 1978, 210, insofern in [X.]Z 70, 39nicht abgedruckt; Urt. v. 4. Juni 1996 - [X.], NJW 1996, 2725 f.) undnach dem Wortlaut und der systematischen Stellung des § 11 Nr. 7 des [X.] der an sich ab 1. Januar 2001 gegebene Anspruch auf Teilhabe an [X.] eines etwaigen Verkaufs der Gemeinschaftspraxis mit der Beendigungder [X.]erstellung entfallen und ein davon unabhängiger Abfindungs-anspruch hier vertraglich ausgeschlossen ist (vgl. dazu [X.].Urt. v. 8. Mai 2000- II ZR 308/98, [X.], 1337, 1338 unter [X.] 1. m.w.[X.]) Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]ats ([X.]Z 125, 74,79 m.w.N.; vgl. ferner zum [X.] im Schrifttum [X.].BGB/[X.], 4. Aufl. § 737 Rdn. 17) kann eine gesellschaftsvertragliche Regelungnicht anerkannt werden, die einem einzelnen [X.]er das Recht ein-räumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einerPersonengesellschaft oder einer GmbH ([X.]Z 112, 103 ff.) auszuschließen.Tragende Erwägung hierfür ist, den von der Ausschließung oder Kündigungbedrohten [X.]er zu schützen. Denn das freie Kündigungsrecht desanderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, sodaß er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten [X.]ersausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauchmacht oder seinen [X.]erpflichten nicht nachkommt, sondern sich [X.] der anderen Seite beugt ("Damoklesschwert" vgl. [X.]Z 81, 263,268; [X.]Z 105, 213, 217). Gerade das Vorgehen der [X.], die auf dieWeigerung des [X.], sich auf eine seine Position in der [X.] ver-- 7 -schlechternde Vertragsänderung einzulassen, ihrer Ankündigung entsprechendmit der sofort ausgesprochenen Ausschließung reagiert haben, belegt dieseGefahr eindrucksvoll.b) Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos, wie auch das Be-rufungsgericht nicht verkannt hat. [X.] hat der [X.]at, auch [X.] zunächst keinen Anlaß hatte, deren Voraussetzungen im einzelnen festzule-gen (vgl. [X.]Z 68, 212, 215; [X.]Z 81, 213, 269) als möglich erörtert, siespäter für den Fall des Ausschlusses des Erben eines Mitgesellschafters([X.]Z 105, 213 ff.) und für den Fall ausdrücklich anerkannt, daß der [X.] GmbH-[X.]er mit Rücksicht auf die enge per-sönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der [X.] übernommen und der Partnerin die Mehrheitsbeteiligung und die Ge-schäftsführung eingeräumt hatte ([X.]Z 112, 103 ff.).c) Auch bei der Aufnahme eines neuen [X.]ers in eine seit Jah-ren bestehende Sozietät von Freiberuflern können Gründe vorliegen, die esnach Abwägung der beiderseits beteiligten Interessen als gerechtfertigt er-scheinen lassen, daß die Altgesellschafter auch ohne Vorhandensein eines inder Person des anderen Teils liegenden wichtigen Grundes dessen Gesell-schafterstellung einseitig beenden. Das gilt erst recht, wenn es sich bei dieserSozietät um einen Zusammenschluß von Ärzten handelt, die regelmäßig aufihre Zulassung als Kassenärzte angewiesen und in dieser Eigenschaft beson-deren öffentlich-rechtlichen Restriktionen bei der Gestaltung ihres beruflichenZusammenwirkens ausgesetzt sind. Denn nach dem Zulassungsrecht [X.] eine Tätigkeit als angestellter Arzt enge zeitliche Beschränkungen, und derjeweilige Zulassungsausschuß achtet darauf, daß die derzeit geltenden Regeln,nach denen Ärzte nur in Form einer BGB-[X.] oder einer [X.] -schaftsgesellschaft ihren Beruf gemeinsam ausüben dürfen, nicht nur in einemformellen Sinn eingehalten werden. Für die bisherigen [X.]er, die einenihnen u.U. weitgehend unbekannten Partner aufnehmen müssen, können [X.] erhebliche Gefahren entstehen, weil sich im allgemeinen erst nach einergewissen [X.] der Zusammenarbeit herausstellen wird, ob zwischen den [X.]ern das notwendige Vertrauen besteht, vor allem ob sie in ihrer be-sondere ethische Anforderungen stellenden Berufsauffassung harmonieren.Unter diesem Gesichtspunkt kann es nicht von vornherein als sittenwidrig an-gesehen werden, wenn den [X.] - zumal wenn sie allein [X.] [X.]svermögens sind und der neue Partner ohne Leistung einerEinlage aufgenommen wird - für eine angemessene Prüfungszeit, die [X.] hier für das Teilhaberecht des [X.] an einem etwaigen Veräußerungs-erlös bestimmten [X.]raum von zehn Jahren bei weitem nicht erreichen darf,das Recht eingeräumt wird, den Neugesellschafter auszuschließen, auch wennkeine Gründe vorliegen, die es den [X.] unzumutbar machen, das[X.]sverhältnis fortzusetzen. Anderenfalls bliebe den aufnehmenden[X.]ern allein die Auflösungskündigung der Gemeinschaftspraxis unddamit u.U. die Zerschlagung des in Jahren Aufgebauten oder aber das eigeneAusscheiden.3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es hier [X.] abschließenden Festlegung der Grenzen eines solchen ausnahmsweisegerechtfertigten [X.]. Denn selbst wenn man zugunstender [X.] annehmen wollte, daß die Regelung in § 8 Nr. 2 des [X.] nicht sittenwidrig und nichtig ist, ist die Ausschließungsent-scheidung unwirksam, weil die [X.] von dieser Bestimmung in einer ge-gen § 242 BGB verstoßenden Weise Gebrauch gemacht haben (zur [X.] vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 140 Rdn. 79).- 9 -a) Mit der Ausschließung zielten die [X.] nicht darauf ab, den ge-schilderten Besonderheiten einer Aufnahme eines jungen Partners in eine seitlanger [X.] bestehende, von den [X.] aufgebaute und durch ihrenpersönlichen Einsatz und ihr Ansehen geprägte Sozietät Rechnung zu tragen;sie wollten sich vielmehr - nachdem der Kläger die für ihn nachteilige Ver-tragsänderung nicht hinnehmen wollte - allein von den vor rund zehn [X.] und ihnen inzwischen lästig gewordenen vertraglichen [X.]) Nach dem im Jahre 1991 geschlossenen [X.]svertrag warselbstverständlich, daß im Falle eines Auslaufens der Kassenzulassung derbeiden beklagten Altgesellschafter die bisher verabredete Gewinn- und [X.] nicht unverändert weitergeführt, sondern den neuen [X.] werden mußte. Durch die Ausnutzung des zu ihren Gunsten aus an-deren Gründen eingeräumten - nur unterstellt wirksamen - Hinauskündigungs-rechts sollte die angestrebte Befreiung aus den vertraglichen Bindungen aufanderem Wege erreicht werden.c) Noch deutlicher wird der Fehlgebrauch des Ausschließungsrechts imHinblick auf das Recht des [X.], an dem Erlös aus einem etwaigen [X.] Gemeinschaftspraxis beteiligt zu werden. Nach dem Vertrag erwarb er denentsprechenden Anspruch nach Ablauf von zehn Jahren Zugehörigkeit zu der[X.], also am 1. Januar 2001. Der letzte [X.]punkt, zu dem die [X.] erreichen konnten, daß der Kläger keinesfalls in den Genuß dieser bei sei-nem Eintritt in die Gemeinschaftspraxis versprochenen und seine langjährigeTätigkeit für die Praxis honorierenden Rechtsstellung kam, war der 30. [X.], weil eine Ausschließungskündigung nach § 8 Nr. 2 des [X.]sver-- 10 -trages nur zum Jahresende und mit einer Auslauffrist von sechs Monaten aus-gesprochen werden konnte. Wenn die [X.] erst zehn Tage vor diesemKündigungszeitpunkt ihr Vertragsänderungsangebot - unter Hinweis auf dasihnen zustehende Ausschließungsrecht - abgegeben und dann, nachdem [X.] sich ihren Wünschen nicht unterworfen hatte, mit außerordentlich kurzerEinladungsfrist drei Tage vor dem genannten letzt möglichen [X.]punkt [X.] gefaßt haben, dann zeigt dies deutlich, daß es den[X.] nur um die Durchsetzung ihres sachlich nicht gerechtfertigten Wun-sches nach Lösung aus den früher übernommenen vertraglichen Verpflichtun-gen gegangen ist. Ihrem berechtigten Interesse, sich als die allein am Gesell-schaftsvermögen beteiligten Gründungsgesellschafter der [X.] Ergebnisse ihrer jahrelangen Aufbauarbeit auch bei oder im Vorfeld des [X.] ihrer Kassenarzttätigkeit zunutze zu machen, war durch das ihnen alleinzustehende Recht, auch gegen den Willen ihrer Mitgesellschafter die Praxis zuveräußern und den dabei erzielten Erlös weitgehend für sich vereinnahmen zudürfen, hinreichend Rechnung [X.] -Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 766.937,82 e-setzt.RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Gehrlein

Meta

II ZR 165/02

08.03.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2004, Az. II ZR 165/02 (REWIS RS 2004, 4222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4222

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