Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. II ZR 216/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2559

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 216/11

Verkündet am:

24. September 2013

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GmbHG § 34 Abs. 2
Zur Einziehung des Geschäftsanteils eines GmbH-[X.]ers wegen eines tiefgreifenden [X.] der [X.]er.

[X.], Urteil vom 24. September 2013 -
II ZR 216/11 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der I[X.] Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2013 durch den Vorsitzen[X.]
Dr.
Bergmann und [X.] Dr.
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart
sowie
die Richter Born
und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 6. Zivilse-nats des [X.] vom 29. September 2011 aufgehoben.
Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 5. Zivilkam-mer des [X.]s [X.]
vom 8. November 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
[X.] Der Kläger war
mit drei weiteren [X.]ern Gründer der [X.], die ein Kino betreibt. Alle [X.]er waren
mit jeweils 25% an der [X.] beteiligt
und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Jeder [X.]er hatte bestimmte Leistungen als Beitrag zur Förderung des [X.] zu erbringen. Zum
Aufgabenbereich des [X.] gehörte
die Betreuung der Auszubildenden und die Übernahme einzelner [X.]. Nachdem die persönliche Beziehung des [X.]
mit der [X.]
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schafterin L.

gescheitert war, kam
es zu Spannungen zwischen den [X.]. Dem
Kläger wurde die Verletzung seiner Pflichten als [X.] und [X.]er vorgeworfen.
Der Kläger wurde im November und Dezember 2005 dreimal wegen der Vernachlässigung seiner Geschäftsführerpflichten anwaltlich abgemahnt. In einer [X.]erversammlung am 16.
Dezember 2005 einigten sich die Ge-sellschafter darauf, dass der Kläger bis auf weiteres bezahlten Urlaub nehmen dürfe und sich während dieser [X.] jedweder Geschäftsführertätigkeit enthalten solle. Hieran hielt sich der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsge-richts nicht. In der [X.]erversammlung vom 22. Februar 2006 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen.
In der Versammlung vom 16. März 2006 beschlossen die [X.]er der [X.] in Abwesenheit des [X.] einstimmig, dessen Geschäftsanteile aus wichtigem Grund einzuziehen und den Kläger auszuschließen, weil sein weiteres Verbleiben in der [X.] aufgrund seines Verhaltens für die übri-gen [X.]er untragbar sei.
§
15 des [X.]svertrags der [X.] regelt die Einziehung von Geschäftsanteilen und lautet
auszugsweise:
1.
Die [X.]er können die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen [X.]ers jederzeit beschließen.
2.
Der Zustimmung des betroffenen [X.]ers bedarf es nicht,

wenn in seiner Person ein anderer wichtiger Grund, der seine [X.] aus der [X.] rechtfertigt, gegeben ist. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn ein weiteres Verbleiben des [X.] [X.]ers in der [X.] für diese untragbar ist,

In allen diesen Fällen erfolgt die Beschlußfassung der Gesellschaf-terversammlung mit einer Mehrheit von 75 v.H. der abgegebenen Stimmen; der betroffene [X.]er hat kein Stimmrecht mehr.
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Der Kläger hat
beantragt, die
Beschlüsse
vom 16. März 2006 für nichtig zu erklären. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht
hat ihr stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die vom erkennenden
[X.] zuge-lassene Revision der
[X.].
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
[X.]
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Ein wichtiger
Grund für den Ausschluss des [X.] und die Einziehung seiner Geschäftsanteile
liege nicht vor.
Der Kläger
habe mehrmals gegen seine Pflichten verstoßen, unter ande-rem indem er seit dem 27. Oktober 2005 nicht mehr im Betrieb mitgearbeitet habe, an keinen Teamsitzungen mehr teilgenommen habe, außer an derjenigen am 9. November 2005, am 20. November 2005 sowie am 3. Dezember 2005 jeweils seinen Wochenenddienst mit halbstündiger Verspätung angetreten habe und seine Aufgabe,
die Auszubildenden zu betreuen,
nicht mehr erfüllt habe. Der Kläger habe am 18.
November 2005 und am 19.
November 2005 Kunden-reservierungen für eine Kinovorstellung storniert, um so für sich selbst Plätze zur Verfügung zu haben. Der Kläger habe gegen die
Satzung verstoßen, indem er am 28. November 2005 mit einem Bahnbetreiber eine [X.] mit einem Geschäftsvolumen von 5.000

den [X.] abzusprechen oder sie nachträglich zu informieren. Am 2.
Januar 2006 und am 6.
Januar 2006 habe der Kläger die Büroräume des Ki-nos betreten, Schränke und Schubladen durchsucht, Anweisungen erteilt und Gespräche mit Filmverleihern geführt, obwohl mit den weiteren [X.]ern vereinbart gewesen sei, sich jeglicher
Geschäftsführertätigkeit zu enthalten.
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5
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Der Kläger habe mehrfach Mitgesellschafter persönlich
angegriffen
und beleidigt. Der [X.] sei zuzugestehen, dass die gebotene umfassende Inte-ressenwürdigung der Lage den Schluss zulasse, dass ein sinnvolles Zusam-menwirken der [X.]er nicht mehr zu erwarten sei. Insoweit fehle es an der für das Funktionieren einer personalistisch ausgestalteten GmbH neben dem wirtschaftlichen Erfolg erforderlichen ersprießlichen Zusammenarbeit und an der Achtung vor dem
anderen. Allerdings seien die weiteren vom [X.] aufgestellten Voraussetzungen, die den Ausschluss des [X.] unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigen könnten, nämlich dass das Zerwürfnis von ihm zumindest überwiegend verursacht worden sei und in der Person des oder der [X.] nicht ebenfalls ein Ausschließungsgrund vorliege, nicht sämtlich gegeben. Zwar sei nicht ersichtlich, dass den [X.] ihrer-seits ein ihren eigenen Ausschluss rechtfertigendes Verhalten vorzuwerfen wä-re. Es sei aber auch nicht dargelegt, dass das Zerwürfnis innerhalb der Gesell-schaft zumindest überwiegend von dem Kläger verursacht worden sei.
Es sei anzunehmen, dass in erster Linie die Zerrüttung der nichteheli-chen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Mitgesellschafterin L.

das Verhältnis der Mitgesellschafter der [X.] belastet
und damit die wesentliche Ursache für die Zerrüttung des [X.]sverhältnisses ge-setzt habe. Wer wiederum das Scheitern der Lebensgemeinschaft zu vertreten habe,
könne der [X.] nicht beurteilen. Die darüber hinaus von dem Kläger in Fortsetzung dieser in die [X.] hineingetragenen Auseinandersetzung begangenen Pflichtverletzungen stünden außer Frage. Die Verfehlungen seien aber nicht schwerwiegend genug, um die Überzeugung des [X.]s davon zu begründen, dass die tiefgreifende Krise zumindest überwiegend dem Kläger anzulasten sei. Dabei werde nicht verkannt, dass durch die in Rede stehenden Verhaltensweisen und verbalen Entgleisungen des [X.] die Zerrüttung [X.] vertieft worden sei. Nicht erwiesen sei jedoch, dass nicht die durch die persönliche Trennung der Mitgesellschafter entstandenen Spannungen und 10
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Umgangsformen ein weiteres Miteinander der [X.]er bereits untragbar gemacht hätten
und demgegenüber den weiteren Ursachenbeiträgen des [X.] ein vergleichsweise geringes Gewicht beizumessen sei.
I[X.]
Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten tiefgreifenden Zerwürfnis der [X.]er, das auf dem Boden der Feststellungen des Berufungsge-richt überwiegend vom Kläger verursacht worden ist, waren die Mitgesellschaf-ter des [X.] berechtigt, dessen Geschäftsanteil auf der Grundlage von §
15 Nr. 2 der
Satzung der [X.] einzuziehen, weil ein wichtiger Grund in der Person des [X.] vorliegt, der seine Ausschließung aus der [X.] rechtfertigt.
Die gegenteilige Würdigung des Berufungsgerichts ist aus Rechts-gründen zu beanstanden.
1.
Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist nach §
34 Abs.
2 GmbHG ohne Zustimmung des Anteilsberechtigten nur dann zulässig, wenn die Voraus-setzungen derselben vor dem [X.]punkt, in welchem der Berechtigte den [X.] erworben hat, im [X.]svertrag festgesetzt waren. §
15 Nr.
2 der Satzung der [X.] knüpft
die [X.] in zulässiger Weise an das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Gesell-schafters, der seine Ausschließung aus der [X.] rechtfertigt (vgl. [X.], Urteil
vom
19.
September 1977 -
II
ZR 11/76, [X.], 1276, 1277).

2. Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s in erster Linie Aufgabe des Tatrichters zu beurteilen, ob im konkreten Fall
ein wichtiger Grund vorliegt; er hat die dafür maßgebenden Umstände festzustellen, zu würdigen und abzuwägen. Die revisionsgerichtliche
Überprüfung
erstreckt sich allein [X.], ob das [X.] den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig erfasst, ob es aufgrund vollständiger Sachverhaltsermittlung geurteilt und ob es in seine Wertung sämtliche Umstände des konkreten Falls einbezogen hat ([X.], Urteil vom 10. Juni 1991 -
II ZR 234/89, GmbHR 1991, 362; Urteil vom 12
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-
7
-

24. Februar 2003 -
II ZR 243/02, [X.], 759, 760 mwN). Gemessen an die-sem Maßstab ist die Würdigung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft.
a) Das Berufungsgericht ist
allerdings
rechtsfehlerfrei davon ausgegan-gen, dass die Einziehung eines Geschäftsanteils ebenso wie die Ausschließung eines [X.]ers einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzel-falls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des [X.] der übrigen [X.]er bedarf ([X.], Urteil
vom
23.
Februar 1981 -
II
ZR 229/79, [X.]Z 80, 346, 350; Urteil
vom
13.
Februar 1995 -
II
ZR
225/93, [X.], 567, 569 mwN).
b) Die Würdigung des
Berufungsgerichts, dass ein sinnvolles Zusam-menwirken der [X.]er nicht mehr zu erwarten ist, weil es an der für das Funktionieren einer personalistisch ausgestalteten GmbH erforderlichen er-sprießlichen Zusammenarbeit und der Achtung vor dem anderen fehle, ist gleichfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auf dieser [X.] kann dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die weiteren Vo-raussetzungen, die den Ausschluss des [X.] unter diesem Gesichtspunkt und damit die Einziehung seines Geschäftsanteils rechtfertigen könnten, seien nicht sämtlich gegeben, aus Rechtsgründen keinen Bestand haben.

[X.]) Nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s setzt ein wichti-ger Grund zum
Ausschluss eines [X.]ers
im Falle eines -
vom Beru-fungsgericht
hier
festgestellten
-
tiefgreifenden [X.] der [X.]er voraus, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen [X.]er zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person des oder der die [X.] betreibenden [X.]er keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der [X.] rechtfertigen (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 1960 -
II
ZR 22/59, [X.]Z 32, 17, 31; Urteil vom 10. Juni 1991 -
II
ZR
234/89, GmbHR 1991, 362, 363; Urteil vom 24.
Februar 2003 -
II
ZR
243/02, [X.], 759, 761).

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bb) Nach
den Feststellungen
des Berufungsgerichts
ist
nicht ersichtlich, dass den [X.] ihrerseits ein ihren eigenen Ausschluss rechtferti-gendes Verhalten vorzuwerfen wäre. Das Berufungsgericht hat vielmehr allein Verhaltensweisen des [X.] festgestellt, die die Achtung vor seinen [X.] vermissen lassen und einer
ersprießlichen Zusammenarbeit im Wege stehen. Weiter hat es angenommen,
dass durch die Verhaltensweisen des [X.] die Zerrüttung zwischen den [X.]ern zumindest vertieft wurde. Damit ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber hinrei-chend dargelegt, dass das Zerwürfnis innerhalb der [X.] überwiegend vom Kläger verursacht worden ist.
Dass sich das
Berufungsgericht nicht
zu der Beurteilung
in der Lage ge-sehen hat, wer das Scheitern der Lebensgemeinschaft des [X.] mit seiner
Mitgesellschafterin L.

zu vertreten habe,
und
es
nicht
für
erwiesen erach-tet hat, dass nicht die durch die persönliche Trennung der Mitgesellschafter entstandenen Spannungen und Umgangsformen ein weiteres Miteinander der [X.]er bereits untragbar gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Wür-digung.
Das Scheitern der Lebensgemeinschaft ist für die Beantwortung der Frage, wer
das innergesellschaftliche Zerwürfnis überwiegend verursacht hat, nur dann und soweit von Bedeutung, wie der daraus resultierende persönliche Konflikt
von den Beteiligten
in die [X.] hineingetragen wurde. Das Be-rufungsgericht hat aber nur in Bezug auf den Kläger festgestellt, dass seine Pflichtverletzungen in
Fortsetzung seiner
in die [X.] hineingetragenen persönlichen Auseinandersetzung mit der Mitgesellschafterin L.

begangen wurden. Dass die Mitgesellschafter in vergleichbarer
Weise
die persönliche Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der [X.]erin L.

in die [X.] hineingetragen oder in anderer Weise zum Zerwürfnis der Ge-sellschafter beigetragen
haben, hat das Berufungsgericht dagegen nicht [X.] und hat der Kläger, dessen -
auch nach Auffassung des Berufungsgerichts für das Zerwürfnis
der [X.]er (zumindest
mit)ursächliche
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Pflichtverlet-18
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9
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zungen rechtsfehlerfrei festgestellt sind, nach der insoweit rechtlich unbedenkli-chen Würdigung des Berufungsgerichts auch
nicht substantiiert vorgetragen.

II[X.] Der [X.] hat gem. §
563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu [X.], weil diese zur Endentscheidung reif ist. Weitere Feststellungen
sind nicht zu erwarten.

Bergmann

Strohn

Reichart

Born

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.11.2010 -
5 O 179/06 -

O[X.], Entscheidung vom 29.09.2011 -
6 U 1415/10 -

20

Meta

II ZR 216/11

24.09.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. II ZR 216/11 (REWIS RS 2013, 2559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2559

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 216/11

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