Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.02.2014, Az. 8 C 49/12

8. Senat | REWIS RS 2014, 8047

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Gegenstand

Zu den Voraussetzungen des Restitutionsanspruchs nach § 1 Abs. 7 VermG, hier: Zusammenhang zwischen Einziehung und Entziehung


Leitsatz

Der Restitutionsanspruch nach § 1 Abs. 7 VermG setzt nicht voraus, dass die in dem aufgehobenen Strafurteil eines sowjetischen Militärtribunals in der sowjetischen Besatzungszone verfügte Vermögenseinziehung den entzogenen Vermögensgegenstand konkret bezeichnete. Zwischen der in dem Strafurteil verfügten Einziehung und der tatsächlichen Entziehung des Vermögensgegenstandes muss jedoch ein ursächlicher Zusammenhang bestanden haben. Das gilt auch, wenn der Vermögensgegenstand im Miteigentum eines Dritten stand.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen wenden sich als Verfügungsberechtigte gegen die vom Beklagten festgestellte vermögensrechtliche Berechtigung der Beigeladenen hinsichtlich eines bei [X.] ([X.]) gelegenen früheren land- und forstwirtschaftlichen Gutes ("K."), das 1947/48 in der [X.] enteignet wurde.

2

Die Beigeladenen sind Rechtsnachfolger der Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach dem im Jahre 1940 verstorbenen früheren Eigentümer ([X.]) dieses ca. 72 ha großen Gutes. Diesem gehörte auch der etwa 2 km entfernt in [X.] gelegene (damalige) "E." mit einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche von ca. 112 ha.

3

[X.] hatte fünf Kinder, nämlich die Söhne [X.] (gest. 1948), [X.] (gest. 1951), [X.] (gest. 1995) und [X.] ([X.] G. (gest. 2003) sowie die Tochter [X.] (gest. 2011). Entsprechend seiner Verfügung von Todes wegen wurde sein Sohn [X.] [X.]) nach § 25 Abs. 1 Erbhofgesetz Anerbe des "E.". Nach dem Erbschein des Amtsgerichts [X.] vom 21. Februar 1942 wurde [X.] bezüglich seines übrigen Nachlasses testamentarisch von seinen anderen Kindern zu je einem Viertel beerbt.

4

Der seinerzeit zur Erbengemeinschaft gehörende Sohn [X.] wurde in der [X.] von dem [X.] Militärtribunal [X.] mit Urteil vom 15. August 1946 zu 10 Jahren Freiheitsentzug mit Einziehung des Vermögens verurteilt.

5

Mit Bescheid vom 2. August 1999 lehnte das [X.] [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen - im Folgenden: [X.] - den 1990 gestellten Antrag der Beigeladenen bzw. ihrer Rechtsvorgänger auf Rückübertragung und auf Entschädigung für die Entziehung des ehemaligen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens ("[X.] mit [X.]") gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] mit der Begründung ab, die Vermögenswerte seien auf besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden. Über einen etwaigen Anspruch auf Ausgleichsleistung nach dem [X.] solle ein gesonderter Bescheid ergehen. Eine Restitution nach § 1 Abs. 7 [X.] scheide aus, da der durch das Urteil des [X.] [X.] vom 15. August 1946 erfolgte [X.] nicht durch die zuständigen [X.] Stellen aufgehoben worden sei.

6

Unter Hinweis auf eine beigefügte Bescheinigung vom 20. März 2002 über eine strafrechtliche Rehabilitierung durch die [X.] Generalstaatsanwaltschaft beantragte der Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 1 am 10. September 2002 das Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens bezüglich der beiden Güter ("E." und "K.") und machte unter Bezugnahme auf bereits zuvor gestellte Anträge erneut einen vermögensrechtlichen Restitutionsanspruch nach § 1 Abs. 7 [X.] geltend.

7

Mit Bescheid vom 19. Juli 2007 stellte der Beklagte daraufhin die vermögensrechtliche Berechtigung der Erbengemeinschaft nach [X.] hinsichtlich der ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmen "E." und "K." fest ([X.]). Die Rückübertragung der ehemaligen Unternehmen sei ausgeschlossen (Nr. 2). Den Berechtigten stehe ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz zu; dazu ergehe noch ein gesonderter Bescheid (Nr. 3). Über die Rückübertragung der Grundstücke werde ebenfalls durch gesonderten Bescheid entschieden (Nr. 4).

8

Nachdem die Klägerinnen gegen diesen Bescheid beim [X.] Klage eingereicht hatten, hob der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 13. April 2010 in [X.] die Regelung in [X.] des Bescheides vom 19. Juli 2007 auf, soweit dort die Berechtigung der Erbengemeinschaft nach [X.] hinsichtlich des "E." festgestellt wurde; ferner nahm er in Nr. 2 die Entscheidungen in den Nr. 2 und 3 des Bescheides vom 19. Juli 2007 zurück, soweit der [X.] und ein Entschädigungsanspruch für [X.] festgestellt worden war. Die gegen diesen Änderungsbescheid erhobene Klage der Beigeladenen hat das [X.] mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 23. August 2012 abgewiesen.

9

In ihrem gegen den Feststellungsbescheid vom 19. Juli 2007 eingeleiteten Klageverfahren haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht das Verfahren für erledigt erklärt, soweit durch den Änderungsbescheid vom 13. April 2010 ihrer Klage entsprochen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin das Verfahren insoweit eingestellt und die Klage im Übrigen mit dem hier angegriffenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 19. Juli 2007 in der Fassung des [X.] vom 13. April 2010 sei rechtmäßig und verletze die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Der Beklagte habe das mit Erlass des bestandskräftigen Bescheides vom 2. August 1999 bereits abgeschlossene Verwaltungsverfahren zu Recht wieder aufgenommen. Er habe zutreffend festgestellt, dass nicht der gesamte landwirtschaftliche Besitz des 1940 verstorbenen [X.], sondern nur der "E." einer Enteignung auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8a [X.] unterlegen habe. Hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes "K." habe der Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 19. Juli 2007 zutreffend die Berechtigung der Beigeladenen in Erbengemeinschaft festgestellt, da der ablehnende Bescheid vom 2. August 1999 bezüglich dieses Betriebes nach Vorlage der Rehabilitierungsbescheinigung vom 20. März 2002 rechtswidrig geworden sei. Die Beigeladenen hätten Anspruch auf Feststellung ihrer Berechtigung, was nach § 6 Abs. 6a [X.] die Möglichkeit der Rückübertragung der [X.] eröffne. Die 2002 erfolgte Rehabilitierung des durch ein [X.] Gericht in der [X.] zu einer Freiheitsstrafe und zur Einziehung seines Vermögens verurteilten, im Jahre 1948 verstorbenen [X.] G. sei rechtswirksam. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Rehabilitierungsbescheinigung vom März 2002 mit unlauteren Mitteln erlangt worden sei. Die Einwände der Klägerinnen gegen die Wirksamkeit der Urkunde begründeten auch keinen weiteren Aufklärungsbedarf und seien spekulativ. Beide in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge seien abzulehnen gewesen. Die Enteignung des damaligen Gutes "K." sei in Vollstreckung des strafgerichtlichen Urteils gegen [X.] G. erfolgt und habe auch seine in strafrechtlicher Hinsicht unbeteiligten Geschwister getroffen. Zwar sei weder in dem Urteil des [X.] [X.] noch in den dazugehörigen Strafakten der Umfang des enteigneten Vermögens von [X.] G. konkretisiert worden. Es sei zur Begründung der erforderlichen Verknüpfung zwischen dem Ausspruch des strafgerichtlichen Vermögenseinzuges und der tatsächlich erfolgten Enteignung aber ausreichend, dass der Umfang der Einziehung erst im Nachgang durch [X.] Militärbehörden, nämlich der unter Kontrolle der [X.] [X.] stehenden zuständigen örtlichen Militärkommandanten, bestimmt worden sei. Mit der Aufhebung des Urteils des [X.] [X.] durch die zuständige [X.] Rehabilitierungsstelle sei die Einziehung und Enteignung des Gutes "K." in Gänze entfallen. Dies gelte unabhängig davon, dass die übrigen von der Vermögenseinziehung betroffenen Miterben nicht in der [X.] genannt worden seien. Entscheidend sei, dass der Rehabilitierung im Wege der Auslegung zu entnehmen sei, dass der Verlust des streitbefangenen Vermögenswertes als rechtsstaatswidrig angesehen werde und daher nach dem Willen der entscheidenden Stelle keinen Bestand mehr haben solle.

Zur Begründung ihrer Revision tragen die Klägerinnen im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass keine [X.] zu Gunsten der Erbengemeinschaft nach dem früheren Eigentümer [X.] ergangen sei. Außerdem sei das Urteil verfahrensfehlerhaft zustande gekommen; denn es verstoße gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO), gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Sie beantragen,

das Urteil des [X.] vom 23. August 2012 zu ändern und Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 19. Juli 2007 auch insoweit aufzuheben, als das ehemalige landwirtschaftliche Unternehmen [X.] "K." hinsichtlich solcher Vermögenswerte betroffen ist, die in der Verfügungsbefugnis der Klägerinnen stehen.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil verstößt allerdings nicht gegen § 1 Abs. 7 [X.] (1.). Es beruht jedoch auf einem Verfahrensfehler, weil das Verwaltungsgericht einen [X.]eweisantrag der [X.] aus Gründen abgelehnt hat, die im Prozessrecht keine Stütze finden (2.). Das Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit ist zur weiteren Sachverhaltsaufklärung sowie zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

1. Entgegen der Auffassung der [X.] verstößt das Urteil des [X.] nicht gegen § 1 Abs. 7 [X.]. Nach dieser Regelung gelten die Vorschriften des Vermögensgesetzes entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

a) Die [X.]estimmungen des [X.] Rehabilitierungsgesetzes sind "andere Vorschriften" im Sinne des § 1 Abs. 7 [X.]. Aufgrund dieser Vorschriften ausgestellte Rehabilitierungsbescheinigungen der zuständigen [X.] [X.]ehörden sind geeignet, die Aufhebung rechtsstaatswidriger strafrechtlicher Entscheidungen im Sinne der Regelung nachzuweisen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. u.a. Urteile vom 25. Februar 1999 - [X.]VerwG 7 [X.] 9.98 - [X.]VerwGE 108, 315 <321> = [X.] 428 § 1 Abs. 7 [X.] Nr. 1 S. 5 und vom 25. September 2002 - [X.]VerwG 8 [X.] 41.01 - [X.]VerwGE 117, 76 <77 f.> = [X.] 428 § 1 Abs. 7 [X.] Nr. 11 S. 41).

b) Die [X.] rügen zu Unrecht, § 1 Abs. 7 [X.] könne hier deshalb nicht zu Gunsten der Erbengemeinschaft nach dem 1940 verstorbenen Alteigentümer [X.] herangezogen werden, weil das allein gegen [X.] ergangene Strafurteil des [X.] [X.] ([X.]) vom 15. August 1946 nur das Eigentum des Verurteilten eingezogen habe.

Nach der Rechtsprechung des [X.] erfordert die Rückgabe eines Vermögenswertes auf der Grundlage von § 1 Abs. 7 [X.], dass die durch das [X.]-Urteil bewirkte Einziehung den konkreten Vermögensgegenstand in tatsächlicher Hinsicht erfasste. Das Urteil muss Ursache für den Vermögensverlust gewesen sein. Erst wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Strafurteil und dem tatsächlichen Zugriff auf den Vermögenswert fehlt, ist der Ausspruch der [X.] in dem Strafurteil wirkungslos geblieben (vgl. u.a. Urteil vom 29. Juni 2006 - [X.]VerwG 7 [X.] 18.05 - [X.]VerwGE 126, 213 <216> = [X.] 428 § 1 Abs. 7 [X.] Nr. 17 Rn. 11).

Ein tatsächlicher Zugriff im Zusammenhang mit dem [X.] setzt nicht voraus, dass das [X.]-Urteil den konkreten Vermögensgegenstand im Tenor unmittelbar bezeichnete. Erforderlich ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 7 [X.] ergibt, ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Entscheidung über die [X.] im Urteil des [X.] einerseits und der Vermögensentziehung andererseits. Die Entscheidung des [X.] über die Einziehung des Vermögens muss Grundlage und Voraussetzung der Vermögensentziehung gewesen sein und in der Folge auch tatsächlich zu dieser geführt haben (vgl. [X.]eschluss vom 21. August 2001 - [X.]VerwG 8 [X.] 123.01 - [X.] 428 § 1 Abs. 7 [X.] Nr. 7 S. 27 = juris Rn. 12 a.E.).

Das gilt auch dann, wenn der entzogene Vermögenswert zugleich im Miteigentum Dritter stand. Das [X.]undesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass sich auch [X.] einer durch Urteil eines [X.] [X.] erfolgten [X.] auf § 1 Abs. 7 [X.] stützen können. Auch mit [X.]lick auf den [X.] muss der Vermögensentzug nicht unmittelbar durch das [X.]-Urteil erfolgt sein. Vielmehr genügt auch dann, dass es im Zusammenhang mit der rechtsstaatswidrigen Entscheidung zu einer [X.] gekommen war (vgl. Urteile vom 25. September 2002 a.a.[X.] f. bzw. S. 43 f. m.w.N. und vom 6. August 2008 - [X.]VerwG 8 [X.] 2.08 - [X.] 428 § 1 Abs. 7 [X.] Nr. 19 Rn. 15 ff.; [X.]eschluss vom 21. August 2001 a.a.[X.] = juris Rn. 12). Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass der Zugriff auf das Eigentum Dritter von dem Strafausspruch gegen den Verurteilten nicht gedeckt sei. Auch dies entspricht den Anforderungen des sogenannten faktischen Enteignungsbegriffs, wonach ein der Wiedergutmachung bedürftiger und zugänglicher Vermögensverlust vorliegt, wenn der Vermögenswert dem Eigentümer tatsächlich in der Rechtswirklichkeit greifbar entzogen worden ist. Diesen Enteignungsbegriff hat das [X.]undesverwaltungsgericht im Vermögensrecht im Hinblick auf den Zweck der Restitutionsregelungen des Vermögensgesetzes zugrunde gelegt und angewandt, um dem geschädigten Eigentümer im Wege der Wiedergutmachung auch solche Vermögenswerte zurückgeben zu können, die ihm ungeachtet etwaiger Rechtsmängel jedenfalls faktisch entzogen wurden (Urteile vom 6. April 1995 - [X.]VerwG 7 [X.] 5.94 - [X.]VerwGE 98, 137 <141> = [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 42 S. 105 und vom 28. Januar 1999 - [X.]VerwG 7 [X.] 10.98 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 1 S. 4 = juris Rn. 15). Steht im [X.] des § 1 Abs. 7 [X.] fest, dass ein [X.] - und später deshalb aufgehobenes - Urteil des [X.] [X.] mit seiner Entscheidung über die Einziehung des Vermögens des Verurteilten ursächliche Voraussetzung für eine nachfolgende tatsächliche Einziehung des Vermögens Dritter war, sind die Voraussetzungen des faktischen Enteignungsbegriffs erfüllt.

Das Verwaltungsgericht hat einen solchen ursächlichen Wirkungszusammenhang zwischen dem Urteil des [X.] [X.] vom 15. August 1946 und der Einziehung der in Rede stehenden Grundstücke des [X.]" rechtsfehlerfrei bejaht. Es ist in tatsächlicher Hinsicht zu der Feststellung gelangt, dass die Enteignung der Erbengemeinschaft nach [X.] hinsichtlich der Vermögenswerte des ehemaligen [X.]" in Vollzug dieses gegen [X.] ergangenen Strafurteils vorgenommen wurde. Denn nicht nur der Miterbe [X.], sondern die gesamte Erbengemeinschaft wurde im Zusammenwirken [X.] Militärbehörden und anderer staatlicher Stellen 1947/48 zur Vollstreckung des [X.] vollständig und endgültig aus ihrem Eigentum an den Grundstücken der "[X.]" verdrängt. Während vor dem 15. August 1946, dem Zeitpunkt des Strafurteils, ein tatsächlicher Zugriff auf die Vermögenswerte der "[X.]" nicht feststellbar war, belegen nach den Feststellungen des [X.] die in den Akten befindlichen Unterlagen über das Vorgehen der [X.] Militärbehörden und der damit befassten weiteren Stellen in der damaligen [X.] [X.]esatzungszone eine Enteignung dieses landwirtschaftlichen [X.]etriebes gerade wegen der strafrechtlichen Verurteilung von [X.]. Das Verwaltungsgericht stützt sich insoweit insbesondere auf das Schreiben an die [X.] Kreiskommandantur [X.] vom 1. Februar 1947, das Schreiben an den Landesausschuss der Vereinigung der gegenseitigen [X.]auernhilfe vom 15. Februar 1947 und die Aufstellung vom 2. April 1947 sowie auf den [X.]efehl des [X.] [X.] vom 3. März 1947, die Verfügung des Militärkommandanten des [X.], [X.], vom 2. April 1947 und das Schreiben der [X.] zur Durchführung der [X.]odenreform vom 24. November 1947.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass [X.]" nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] im Gefolge der Anordnung der [X.] zur Durchführung der [X.]odenreform vom 11. März 1947 in den [X.]odenfonds aufzunehmen und aufzuteilen war. Das entsprach einer damals verbreiteten Praxis (vgl. Urteil vom 29. Juni 2006 a.a.[X.] Rn. 17). Der ursächliche Zusammenhang mit dem [X.]-Urteil wurde auch nicht dadurch unterbrochen, dass die [X.] Stellen beim Vollzug der durch das Strafurteil verfügten [X.] den Zugriff auf die Rechte der anderen Miterben zusätzlich mit Vorschriften des Thüringer [X.]odenreformgesetzes gerechtfertigt haben. Die Vorschriften über die [X.]odenreform wurden auch insofern lediglich im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung und allenfalls im Sinne einer zusätzlichen, verstärkenden [X.]egründung herangezogen; die im Strafurteil verfügte [X.] war aber ungeachtet dessen für den Zugriff auf die "[X.]" konstitutiv.

An diese tatsächlichen Feststellungen des [X.] ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Die von den [X.] dagegen vorgebrachten Verfahrensrügen greifen nicht durch. [X.] Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bei seiner Würdigung der von ihm herangezogenen Unterlagen gesetzliche [X.]eweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze, unumstrittene Geschichtstatsachen oder die Denkgesetze missachtet oder aktenwidrige Tatsachen angenommen und damit gegen § 108 Abs. 1 VwGO oder gegen eine andere Verfahrensvorschrift verstoßen hat, sind mit der Revision nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die teilweise abweichende Sachdarstellung der [X.] und ihre Kritik an den vom Verwaltungsgericht aus den tatsächlichen Feststellungen gezogenen Schlussfolgerungen genügen nicht den Anforderungen, die § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an die substantiierte Darlegung eines Verfahrensmangels stellt.

c) Die [X.] rügen zu Unrecht, § 1 Abs. 7 [X.] könne deshalb nicht zu Gunsten der Erbengemeinschaft nach dem 1940 verstorbenen Alteigentümer [X.] herangezogen werden, weil die vorliegende [X.] [X.] nicht zum Ausdruck bringe und ihr auch nicht im Wege der Auslegung zu entnehmen sei, dass der Verlust der zu restituierenden Vermögenswerte des früheren [X.]" als rechtsstaatswidrig angesehen worden sei und daher keinen [X.]estand haben solle.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Urteil davon ausgegangen, dass eine [X.] im Sinne von § 1 Abs. 7 [X.] nach ihrem Sinn und Zweck das Spiegelbild ("actus contrarius") der in dem aufgehobenen Strafurteil ausgesprochenen und in seinem Vollzug von ihm ursächlich bewirkten Rechtsfolgen ist (vgl. Urteile vom 6. April 1995 a.a.[X.] S. 143 f. bzw. [X.] f., vom 19. Juli 2000 - [X.]VerwG 8 [X.] 6.99 - [X.] 428 § 1 Abs. 7 [X.] Nr. 5 S. 21 f. und vom 20. März 2002 - [X.]VerwG 8 [X.] 2.01 - [X.] 428 § 1 Abs. 7 [X.] Nr. 8). Dementsprechend kann der von der im Zusammenhang mit dem Strafurteil erfolgten [X.] direkt oder als Dritter [X.]etroffene seinen Restitutionsanspruch insoweit auf § 1 Abs. 7 [X.] stützen. Denn die [X.] hebt den vorausgegangenen "Gegenakt" auf und beseitigt die in seinem Vollzug ausgelösten Rechtsfolgen. Anderes kann nur dann angenommen werden, wenn sich aus einem Zusatz in der [X.] ergibt, dass sich die Rehabilitierung auf den Strafausspruch beschränkt und die [X.] nicht umfasst (Urteil vom 17. Mai 2000 - [X.]VerwG 8 [X.] 16.99 - [X.]VerwGE 111, 182 <185> = [X.] 428 § 1 Abs. 7 [X.] Nr. 4 S. 15). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

2. Das angegriffene Urteil verstößt jedoch deshalb gegen [X.]undesrecht, weil das Verwaltungsgericht den "[X.]eweisantrag I" der [X.] aus Gründen abgelehnt hat, die im Prozessrecht keine Stütze finden.

Die [X.] haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt, [X.]eweis über ihre [X.]ehauptung zu erheben, die eingereichte Rehabilitierungsbescheinigung vom 20. März 2002 sei durch den unzuständigen Unterzeichner ausgefertigt worden (und damit) "unwirksam und unecht". Das Verwaltungsgericht hat diesen [X.]eweisantrag als unzulässigen Ausforschungs- und [X.]eweisermittlungsantrag abgelehnt. Das entspricht der in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. August 2012 vermerkten [X.]egründung, "dass es für die Kammer keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür gibt, dass die angesprochene Reha-[X.]escheinigung fehlerhaft ist".

Diese [X.]egründung findet im geltenden Prozessrecht keine Stütze; das Verwaltungsgericht hat mithin seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Ein [X.]eweisantrag ist zwar unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und [X.]eweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen (vgl. [X.]eschlüsse vom 2. Juli 1998 - [X.]VerwG 11 [X.] 30.97 - [X.] 451.171 § 6 AtG Nr. 2 = NVwZ 1999, 654 und vom 2. [X.] - [X.]VerwG 7 [X.] 79.98 - juris). Auch [X.]eweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die [X.]eweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und [X.]ehauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden (vgl. [X.]eschlüsse vom 5. Oktober 1990 - [X.]VerwG 4 [X.] 249.89 - [X.] 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6 und vom 29. März 1995 - [X.]VerwG 11 [X.] 21.95 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der [X.]eweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d.h. wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins [X.]laue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind (vgl. [X.]eschlüsse vom 29. April 2002 - [X.]VerwG 1 [X.] 59.02 - [X.] 402.240 § 53 AuslG Nr. 60, vom 30. Juni 2008 - [X.]VerwG 5 [X.] 198.07 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 98 Rn. 5 m.w.N. und vom 12. März 2010 - [X.]VerwG 8 [X.] 90.09 - juris; vgl. auch [X.]VerfG, [X.] vom 26. August 1996 - 2 [X.]vR 1968/94 - und [X.]GH, Urteil vom 25. April 1995 - [X.] - [X.] 1995, 738). Welche Anforderungen vom [X.] an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des [X.]eteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (vgl. [X.]eschlüsse vom 25. Januar 1988 - [X.]VerwG 7 [X.][X.] 81.87 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 S. 14 und vom 19. Oktober 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] 37.11 - [X.] 2011, 264; Dawin, in: [X.]/[X.]/[X.], VwGO, [X.]d. II, § 86 Rn. 73 f. m.w.N.).

Das dem [X.]eweisantrag zugrunde liegende Vorbringen der [X.] war entgegen der Annahme des [X.] hinreichend substantiiert. Denn sie haben sich unter anderem auf ihren Schriftsatz vom 2. April 2008 gestützt. Darin hatten sie bezugnehmend auf das Schreiben des [X.]undesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen ([X.]ARoV) vom 29. Januar 1997 zur [X.] von der [X.] ausgestellten [X.]escheinigungen geltend gemacht, seit dem 30. Oktober 1996 seien gemäß einer Verfügung des [X.] nur die Abteilungs- und Referatsleiter [X.], W. [X.] Kondratow und [X.] berechtigt, Rehabilitierungsbescheide sowie amtliche Schreiben, betreffend die Ablehnung von Anträgen, zu unterschreiben. Die Rehabilitierungsbescheinigung vom 20. März 2002 sei dagegen von einem Herrn [X.] W. [X.] unterschrieben worden, also nicht von einer der drei als berechtigt genannten Personen. Letzteres ist offenkundig zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass das Schreiben des [X.]undesamtes vom 29. Januar 1997 keine durchgreifenden Zweifel an der Echtheit der Rehabilitierungsbescheinigung vom 20. März 2002 begründet, weil es zeitlich vorangegangene Zeiträume erfasst und auf danach liegende Zeiträume keine zwingenden Rückschlüsse zulässt. Selbst wenn es möglich ist, dass Änderungen im Rahmen der Geschäftsverteilung seit 1997 bis 2002 eingetreten waren, folgt daraus aber nicht, dass die von den [X.] aufgestellte [X.]eweisbehauptung "aus der Luft gegriffen" oder "ins [X.]laue hinein" erhoben worden ist. Auch wenn die Klägerin zu 2 unter [X.]ezugnahme auf ein - nicht bei den Akten befindliches - Schreiben des [X.]ARoV vom 27. November 2002 dem [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen mitteilte, seitens des [X.]ARoV gehe man davon aus, "dass [X.] zur Unterschriftsleistung befugt war und dass an der Echtheit nach Auffassung des [X.]ARoV keine Zweifel bestehen" ([X.]A 2, [X.]l. 373), waren damit nicht alle Zweifel an der Wirksamkeit der Rehabilitierungsbescheinigung vom 20. März 2002 gegenstandslos. Das ergibt sich schon daraus, dass nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage die Einschätzung des [X.]ARoV beruhte und wie verlässlich diese war. In der bei den Akten befindlichen "[X.]" über am 18. und 20. November 2002 geführte Telefonate des [X.]eklagten mit dem [X.]ARoV ist zwar - handschriftlich - ebenfalls vermerkt, es bestünden "keine [X.]edenken hier zu der [X.]escheinigung"; eine "Anmerkung" weist aber ausdrücklich darauf hin, dass "der unterzeichnende [X.]" nicht auf der 1997 erstellten [X.] stehe ([X.]A 2, [X.]l. 372). Wenn die [X.] daraus Zweifel an der Wirksamkeit sowie der Echtheit der Rehabilitierungsbescheinigung hergeleitet haben, war dies jedenfalls nicht "aus der Luft gegriffen".

Auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.] war auch entscheidungserheblich, ob die Rehabilitierungsbescheinigung von der zuständigen [X.] [X.]ehörde wirksam ausgestellt wurde und echt ist. Denn die Rückübertragung von Vermögenswerten aufgrund einer [X.] [X.] setzt voraus, dass diese wirksam ist (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 17. Mai 2000 a.a.[X.] S. 186 bzw. S. 15 f. und [X.]eschluss vom 21. August 2001 a.a.[X.] S. 25 = juris Rn. 7). Zu deren Nachweis ist die Vorlage einer Rehabilitierungsbescheinigung der zuständigen [X.] Stelle erforderlich, an deren Echtheit kein ernsthafter Zweifel besteht (vgl. §§ 173, 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 und 2 ZPO; Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur [X.]efreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation <[X.]G[X.]l II 1965 S. 875>, das nach seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zur [X.] am 31. Mai 1992 in [X.] getreten ist <[X.]G[X.]l II 1992 S. 948>; vgl. [X.]eschlüsse vom 15. Mai 2008 - [X.]VerwG 8 [X.] 17.08 - [X.] 2008, 172 und vom 30. April 2009 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.08 - juris Rn. 6).

Sollte die gegebene [X.]egründung für die Ablehnung des [X.]eweisantrages dahin zu verstehen sein, dass nach Auffassung des [X.] die [X.]eweisaufnahme voraussichtlich nicht den von den [X.] gewünschten Aufschluss bringen werde, wäre sie ebenfalls ohne hinreichende Stütze im Prozessrecht. Denn dies würde eine unzulässige Vorwegnahme der [X.]eweiswürdigung darstellen und die gerichtliche Pflicht verletzen, gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (vgl. Urteile vom 18. November 1955 - [X.]VerwG 2 [X.] 180.54 - [X.]VerwGE 2, 329 und vom 19. März 1998 - [X.]VerwG 2 [X.] 5.97 - [X.]VerwGE 106, 263 <265 f.> = [X.] 237.6 § 39 NdsL[X.]G Nr. 9 S. 2; [X.]eschluss vom 22. August 2000 - [X.]VerwG 2 [X.] 29.00 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 310 m.w.N.). Nur wenn aufgrund eines bereits erhobenen [X.]eweises die entscheidungserheblichen Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere [X.]eweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann, kann ein solcher [X.]eweisantrag ausnahmsweise abgelehnt werden (Urteil vom 11. April 1991 - [X.]VerwG 3 [X.] 73.89 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 229 und [X.]eschluss vom 30. April 2008 - [X.]VerwG 4 [X.] 27.08 - juris). Davon konnte hier keine Rede sein.

Das angegriffene Urteil beruht auf dem Verfahrensmangel. Die allein noch angefochtene Nr. 1 des [X.]escheides des [X.]eklagten vom 19. Juli 2007 könnte keinen [X.]estand haben, wenn die Rehabilitierungsbescheinigung vom 20. März 2002 unwirksam ist. Das Urteil ist daher aufzuheben. Der Rechtsstreit ist zwecks weiterer Sachaufklärung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

[X.] e s c h l u s s

Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter Abänderung des [X.]eschlusses des [X.] Gera vom 23. August 2012 - für beide Rechtszüge auf jeweils 500 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 4 Nr. 3, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG.).

G r ü n d e :

1

Die [X.] haben unwidersprochen vorgetragen, dass die hier in Rede stehenden Grundstücke des früheren land- und forstwirtschaftlichen [X.]" mit einer Größe von ca. 72 ha auf der Grundlage der Preisermittlung der Klägerin zu 2 für das [X.] in [X.] einen Wert von ca. 900 000 € (ca. 13 000 € je ha) haben. [X.]etrifft die Klage - wie hier - lediglich die Feststellung der vermögensrechtlichen [X.]erechtigung, sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei Drittel dieses Wertes in Ansatz zu bringen (vgl. u.a. [X.]eschluss vom 25. November 2009 - [X.]VerwG 8 [X.] 12.08 -), wobei gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG für die Streitwertbemessung jedoch auf 500 000 € begrenzt ist.

Meta

8 C 49/12

11.02.2014

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Gera, 23. August 2012, Az: 6 K 610/11 Ge, Urteil

§ 1 Abs 7 VermG, § 2 Abs 1 VermG, § 86 Abs 1 VwGO, § 438 Abs 1 ZPO, § 438 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.02.2014, Az. 8 C 49/12 (REWIS RS 2014, 8047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8047

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3 Kart 878/21

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