Aktenzeichen 8 C 49/12

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RCNQHHCMBXA9CHZEP7

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Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 11.02.2014

Zu den Voraussetzungen des Restitutionsanspruchs nach § 1 Abs. 7 VermG, hier: Zusammenhang zwischen Einziehung und Entziehung

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