Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2008, Az. I ZR 171/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2557

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 171/05 Verkündet am: 31. Juli 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Haus & Grund II [X.] § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 a) Ein Dachverband, der die Interessen seiner Mitglieder auf [X.] [X.], nimmt am geschäftlichen Verkehr teil, wenn die ihm angehörenden [X.] und Ortsvereine gegenüber ihren Mitgliedern gegen Entgelt Be-ratungsleistungen erbringen und sich das Angebot des Dachverbands, der Landesverbände und Ortsvereine als eine Einheit darstellt. b) Bei der Prüfung, ob einem [X.] ein kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr entnimmt [X.] Bezeichnungen [X.] ähnlich wie Zeitungs- und Zeitschriftentiteln [X.] einen Herkunftshinweis, auch wenn sie sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich an-lehnen. c) Ist das Namensschlagwort eines Verbands (hier: "Haus und Grund") als prä-gender Bestandteil in einer jüngeren Firmenbezeichnung enthalten, so kann ein geographischer Zusatz (hier: [X.]) eine Verwechslungsgefahr im [X.] Sinne noch verstärken, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine der örtlichen Untergliederungen des Verbands. [X.], [X.]. v. 31. Juli 2008 - I ZR 171/05 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 2. September 2005 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der seit 1951 im Vereinsregister eingetragene Kläger ist der [X.]. Er untergliedert sich bundesweit in verschie-dene Landesverbände, denen eine Vielzahl von Ortsvereinen als Mitglieder [X.]. Zu seinen Mitgliedern zählen neben den Landesverbänden und Ortsvereinen auch regional betriebene Unternehmen, die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert sind. Seit einer Satzungsänderung vom 14. Mai 1992 trägt der Kläger den Vereinsnamen —[X.], Wohnungs- und Grundeigentümer [X.] Die Satzungsänderung wurde am 29. September 1992 in das Vereinsregister ein-getragen. - 3 - Die [X.] wurde mit Satzung vom 28. Juli 1992 gegründet und am 26. November 1992 unter der Firma —Haus und Grund Verwaltungsgesellschaft mbH [X.]fi mit dem Unternehmensgegenstand —Verwaltung von Immobilien und Grundstücken, insbesondere die Übernahme von Hausverwaltungen sowie die Übernahme der in § 34c Gewerbeordnung umschriebenen [X.] ins Handelsregister eingetragen. Sie verwendet ihre Firma im geschäftlichen Verkehr, so auch im Rahmen ihres Internetauftritts. 2 3 Der Kläger ist der Ansicht, die Firmenbezeichnung der [X.] verletze sein Unternehmenskennzeichen. Die Wortkombination —[X.] sei der prägende Bestandteil seines Namens und zudem originär kennzeichnungskräftig. Der Bezeichnung komme darüber hinaus Verkehrsgeltung zu. Der Kläger hat dazu vorgetragen, spätestens seit 1957 habe sich in seiner Konzernorganisation, zu der bundesweit 16 Landesverbände mit 1.000 Ortsvereinen und ca. 800.000 Mitglie-dern gehörten, das Schlagwort —[X.] als geschäftliche Bezeichnung durchgesetzt. Die Firma der [X.] sei mit seiner geschäftlichen Bezeichnung verwechselbar. Der Kläger hat beantragt, 4 [X.] die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlas-sen, sich im geschäftlichen Verkehr im Bereich des [X.] der Be-zeichnung —Haus und Grund Verwaltungsgesellschaft mbH [X.]fi zu bedienen, insbesondere sie auf einer Homepage einzusetzen; I[X.] die [X.] zu verurteilen, die Löschung der geschäftlichen Bezeichnung —Haus und Grund Verwaltungsgesellschaft mbH [X.]fi im Handelsregister des Amts-gerichts Regensburg zu der Handelsregisternummer [X.] 5086 zu beantragen; II[X.] die [X.] zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Antrag zu I begangen hat, und zwar über die [X.], die unter dem streitgegenständlichen Kennzeichen gemacht wurden; [X.] festzustellen, dass die [X.] dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die ihm aus den im Antrag zu I beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig entstehen werden. - 4 - Die [X.] steht auf dem Standpunkt, die Bezeichnung —[X.] sei rein beschreibend. Selbst wenn ihr eine geringe Kennzeichnungskraft zukäme, wäre diese durch zahlreiche [X.] geschwächt. Der Kläger könne sich nicht auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung berufen. [X.] den Angeboten der Parteien bestehe zudem keine Branchennähe. Der Klä-ger sei ein nicht gewerblich tätiger eingetragener Idealverein, während die [X.] ein kaufmännisches Gewerbe betreibe. Jedenfalls seien die Ansprüche des [X.] verwirkt. 5 6 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. 7 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren [X.] auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision [X.]. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die [X.] das [X.], die Kurzbezeichnung —[X.], verletzt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: 8 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei aus § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 [X.] begründet, da die geschäftliche Bezeichnung —[X.] des [X.] kennzeichenrechtlich geschützt sei. Der Name eines nicht wirtschaftlich tätigen Vereins genieße [X.] nach § 5 Abs. 2 [X.]. —[X.] sei der prägende Bestandteil des im Jahr 1992 [X.] - 5 - tragenen Vereinsnamens des [X.]. Dieser Bestandteil genieße als Firmen-schlagwort nach § 5 Abs. 2 [X.] Schutz. Ihm komme originäre durchschnittli-che Unterscheidungskraft zu. Die Bezeichnung des [X.] sei gegenüber dem [X.] der [X.] prioritätsälter. Es bestehe Verwechslungsgefahr. Insoweit sei von [X.] auszugehen. Zwar seien die Tätigkeitsfelder der Parteien nicht iden-tisch. Der Kläger sei als eingetragener Idealverein im Geschäftsbereich der [X.], die Immobilien gewerblich verwalte und vermakle, nicht wirtschaftlich tä-tig. Es bestünden aber durchaus Berührungspunkte. Denn auch der Kläger [X.] sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben mit Fragen der Immobi-lienverwaltung. Die dem Schlagwort —[X.] von Haus aus zukommende durchschnittliche Unterscheidungskraft sei nicht aufgrund von Drittnutzungen des [X.]s durch andere branchennahe Unternehmen geschwächt [X.]. Zudem wiesen die sich gegenüberstehenden geschäftlichen Bezeichnungen der Parteien eine hohe Ähnlichkeit auf. Die weiteren Bestandteile und Zusätze in der Firma der [X.] führten deren Unternehmenskennzeichen nicht aus dem Schutzbereich des Klagezeichens —[X.] heraus. Die Ortsbezeichnung —[X.]fi in der Firmenbezeichnung der [X.] verstärke die Verwechslungs-gefahr vielmehr noch. Denn für den Verkehr deute die Ortsbezeichnung darauf hin, dass es sich bei der [X.] um eine Unterorganisation des [X.] [X.]. 10 Der Verwirkungseinwand der [X.] greife nicht durch. Die Vorausset-zungen des § 21 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 242 BGB lägen nicht vor; es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger während des [X.] Kenntnis vom [X.] gehabt habe. Weder habe der Kläger durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen, noch sei ein wertvoller Be-sitzstand der [X.] ausreichend dargelegt. 11 - 6 - I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben kei-nen Erfolg. 12 1. Der Kläger kann aufgrund seines Kennzeichenrechts an der Kurzbe-zeichnung —[X.] nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 [X.] verlan-gen, dass die [X.] im geschäftlichen Verkehr im Bereich des Immobilienwe-sens die Verwendung der Bezeichnung —Haus und Grund Verwaltungsgesellschaft mbH [X.]fi unterlässt. 13 14 a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Namen ei-nes Vereins grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. [X.] steht auch eingetragenen Vereinen zu ([X.], [X.]. v. 19.5.1976 [X.] I ZR 81/75, [X.], 644, 645 = [X.], 609 [X.] [X.]; [X.]. v. 23.6.1994 [X.] I ZR 15/92, [X.], 844, 845 = [X.], 822 [X.]; [X.]. v. 16.12.2004 [X.] I ZR 69/02, [X.], 517, 518 = [X.], 614 [X.]). [X.] ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, was auch bei einem Idealverein i.S. des § 21 BGB in Betracht kommt ([X.] [X.], 517 [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 5 Rdn. 40; vgl. ferner [X.], [X.]. v. 23.1.1976 [X.] I ZR 95/75, [X.], 370, 371 = [X.], 235 [X.] Lohnsteuerhilfeverein I). Einer nach außen in Erscheinung [X.] wirtschaftlichen Betätigung steht es gleich, wenn ein Verein gegenüber seinen Mitgliedern durch den Mitgliedsbeitrag entgoltene Leistungen erbringt, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden. Kennzeichenrechtlichen Schutz kann nicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch eine aus ihm abgeleitete [X.] für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende [X.] Kurzbezeichnung beanspruchen, die der Verein entweder selbst im - 7 - geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbe-zeichnung zu dienen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger am geschäftlichen Verkehr teilnimmt und gemeinsam mit seinen Landesverbänden und Ortsvereinen Beratungsleistungen für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentü-mer anbietet. Die Angebote des [X.], der Landesverbände und Ortsvereine stellen sich als eine Einheit dar. Dem Kläger kommt dabei die Aufgabe des auch nach außen in Erscheinung tretenden Dachverbandes zu, der für das einheitliche Konzept verantwortlich ist und die Interessen der [X.] ihm über die Landesverbände und Ortsvereine indirekt angehörenden Mitglieder [X.] auf [X.] vertritt. 15 16 b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], der Namensbestandteil —[X.] des [X.] sei [X.] unterscheidungskräftig. Das Berufungsgericht hat der Bezeichnung —[X.] originäre [X.] zugesprochen, weil der Wortkombination eine gewisse Eigenart nicht abgesprochen werden könne. Sie wirke heute nicht mehr zeitgemäß bzw. überkommen und damit zugleich originell. Damit sei die Bezeichnung als individu-eller Herkunftshinweis geeignet. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Einem als Schlagwort verwendeten Namensbestandteil kann kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus zugesprochen wer-den, wenn er ohne weiteres geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr als Na-me des Unternehmens zu wirken ([X.], [X.]. v. 21.2.2002 [X.] I ZR 230/99, [X.], 898 = [X.], 1066 [X.] defacto; [X.]. v. [X.] [X.] I ZR 135/01, [X.], 262, 263 = [X.], 338 [X.] soco.de). Die Anforderungen an die [X.] dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originali-tät, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der [X.] - 8 - gangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Annahme der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es schon aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist ([X.], [X.]. v. 28.1.1999 [X.] I ZR 178/96, [X.], 492, 494 = WRP 1999, 523 [X.] [X.]). Im Streitfall sind freilich der Bezeichnung —[X.] beschreibende An-klänge nicht abzusprechen. Bei [X.] ist indessen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr ist bei derartigen Namen [X.] ähnlich wie bei [X.] und Zeitschriftentiteln [X.] an Bezeichnungen gewöhnt, die aus einem Sach-begriff gebildet sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen; er [X.] ihnen trotz der Anlehnung an beschreibende Begriffe einen Herkunftshin-weis ([X.], 1002 f.; [X.].UWG/[X.], § 16 Rdn. 213; [X.], [X.], 2. Aufl., § 5 Rdn. 144). 18 An diesem Maßstab gemessen kann dem Klagezeichen die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die [X.] —[X.] nicht unmittelbar auf einen bestimmten Dienstleistungsbe-reich hinweist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Begriffe —[X.] und —Grundfi gehören zwar für sich genommen zur Alltagssprache und können in vielfacher Weise in einen beschreibenden Zusammenhang mit Dienst-leistungen für Haus- und Grundbesitzer gesetzt werden. Als Bezeichnung für ei-nen Verein wie den Kläger beschreibt die Wortfolge —[X.] aber nicht konkret dessen satzungsgemäße Aufgaben. Es kommt hinzu, dass die Verbin-dung von für sich genommen beschreibenden Wörtern zu einem einheitlichen Begriff unterscheidungskräftig sein kann, wenn sich gerade aus der [X.] eine Kennzeichnung von individueller Eigenart ergibt (vgl. [X.], [X.]. v. 26.6.1997 [X.] I ZR 56/95, [X.], 845 f. = WRP 1997, 1091 [X.] Immo-Data; [X.]. v. 15.2.2001 [X.] I ZR 232/98, [X.], 1161 = [X.], 1207 [X.] CompuNet/ 19 - 9 - [X.]). Dies ist dann der Fall, wenn ein einprägsamer Gesamtbegriff entsteht, der das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens schlagwortartig umreißt, ohne es [X.] zu beschreiben (vgl. [X.], [X.]. v. 12.11.1976 [X.] I ZR 45/75, [X.] 1977, 226, 227 = WRP 1977, 95 [X.] Wach- und Schließ; [X.] [X.] 1986, 475). So verhält es sich auch im Streitfall. Die aus den Begriffen —[X.] und —Grundfi gebil-dete Kombination —[X.] ergibt ein einprägsames Schlagwort, dem als Kurzbezeichnung des klagenden Verbandes Unterscheidungskraft zukommt. 20 c) Ob der Verkehr die [X.] aufgrund des beanstandeten Unterneh-menskennzeichens mit dem Kläger unmittelbar verwechselt, bedarf keiner Ent-scheidung. Jedenfalls hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Verwechs-lungsgefahr im weiteren Sinne bejaht. Diese ist gegeben, wenn der Verkehr die sich gegenüberstehenden Zeichen zwar auseinanderhalten, aufgrund vorhande-ner Übereinstimmungen jedoch den Eindruck gewinnen kann, zwischen den betei-ligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirt-schaftliche Verbindungen ([X.], [X.]. v. 5.10.2000 [X.] I ZR 166/98, [X.], 344, 345 = [X.], 273 [X.] DB Immobilienfonds; [X.], 898, 900 [X.] [X.]; [X.]. v. [X.] [X.] I ZR 204/01, [X.], 865, 867 = [X.], 1281 [X.] Mustang). [X.]) Die Beurteilung, ob [X.] des § 15 Abs. 2 [X.] vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem [X.] der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des [X.] und der Nähe der Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.]. v. 19.7.2007 [X.] I ZR 137/04, [X.], 888 [X.]. 15 = [X.], 1193 [X.] Euro Telekom). Hiervon ist auch das Berufungsgericht [X.]. 21 - 10 - bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Branchen, in denen die Parteien tätig sind, so nahe beieinander liegen, dass eine Verwechs-lungsgefahr nicht schon wegen mangelnder Branchennähe ausgeschlossen wer-den kann. Die Tätigkeit des [X.] ist darauf gerichtet, die Belange des Haus- und Grundeigentums gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und der Öf-fentlichkeit zu wahren sowie die Grundstücks- und Gebäudewirtschaft zu fördern; die ihm vermittels der Landesverbände angehörenden Ortsvereine führen [X.] im Zusammenhang mit dem Hausbau und der Verwaltung von Häusern und Grundstücken durch. Hiervon unterscheidet sich zwar der Bereich, in dem die [X.] als Immobilienmaklerin und Hausverwaltung tätig ist. Beide [X.] sind aber eng verwandt und zeichnen sich durch die gemeinsamen Be-zugspunkte der Immobilien im Allgemeinen und der Hausverwaltung im [X.] aus. 22 cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Klagezeichen —[X.] komme von Haus aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Ob dieser Beurteilung beigetreten werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Dahin-stehen kann insbesondere die Frage, ob die Kennzeichnungskraft des Klagezei-chens durch intensive Benutzung gestärkt ist oder ob gar [X.] wie der Kläger geltend gemacht hat [X.] das Zeichen innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise [X.] erlangt hat. Schließlich kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht den Grundsatz hinreichend berücksichtigt hat, dass der großzügige Maßstab, der bei [X.] anzulegen ist (dazu oben unter [X.]), immer dann mit einem engen Schutzumfang des Zeichens korrespondiert, wenn ein Verbandsname ge-rade wegen des großzügigen Maßstabs in den Genuss des [X.]es gelangt (vgl. [X.], 1003; [X.] [X.]O § 5 Rdn. 144). Denn selbst wenn die Unterscheidungskraft des Klagezeichens nur gering und al-lein im Hinblick auf diesen großzügigen Maßstab zu bejahen wäre, kann eine 23 - 11 - Verwechslungsgefahr zwischen den beiden sich gegenüberstehenden Zeichen nicht verneint werden. (1) Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch [X.] hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihren in der Berufungsinstanz erweiterten Vortrag zur Schwächung der Kennzeich-nungskraft des Klagezeichens nicht berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der [X.] unabhängig von seinen Bedenken im Hinblick auf § 531 Abs. 2 ZPO zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es hat das Vorbringen der [X.] zum Umfang der behaupteten Drittnutzung aber für nicht [X.] substantiiert erachtet. Darin liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch sonst ein Verfahrensfehler. 24 Die Schwächung der Kennzeichnungskraft durch [X.] stellt einen Ausnahmetatbestand dar. Sie setzt voraus, dass die [X.] im Bereich der gleichen oder eng benachbarten Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet ist, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken ([X.] [X.], 1161, 1162 [X.] CompuNet/[X.], m.w.N.; [X.], [X.]. v. 8.11.2001 [X.] I ZR 139/99, [X.], 626, 628 = [X.], 705 [X.] IMS). Diese Voraussetzungen hat die [X.], wie das Berufungsgericht zu Recht angenom-men hat, nicht dargelegt. Der Umfang der Tätigkeit der Drittfirmen und die Be-kanntheit der Kennzeichnungen am Markt sind von ihr nicht im Einzelnen darge-legt worden. Allein die Anzahl der von der [X.] angeführten [X.] reicht zur Darlegung einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der klägerischen Bezeichnung nicht aus (vgl. [X.] [X.], 1161, 1162 [X.] CompuNet/ [X.]). 25 - 12 - (2) Das Berufungsgericht hat mit Recht auch eine große Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen der Parteien angenommen. 26 Bei der Beurteilung ihrer Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen grundsätzlich in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Genießt ein Teil einer geschäftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrecht-lichen Schutz als Firmenschlagwort, ist dieser gesondert geschützte Teil maßgeb-lich (vgl. [X.] [X.], 898, 899 [X.] defacto). Die Maßgeblichkeit des [X.] schließt es allerdings nicht aus, einem einzelnen [X.] un-ter bestimmten Voraussetzungen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen daher im Falle der Übereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils prägenden Bestandteilen zu bejahen ([X.] [X.], 888 [X.]. 22 [X.] Euro Telekom). 27 Das Berufungsgericht hat die Bezeichnung —[X.] als den prä-genden Bestandteil in der Firma der [X.] angesehen, der dem Klagezeichen —[X.] gegenübersteht. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Beurteilung des Gesamteindrucks eines zusammengesetzten Zeichens liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren [X.] nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zu-treffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze [X.] und den Sachvortrag umfassend berücksichtigt hat ([X.], [X.]. v. 27.11.2003 [X.] I ZR 79/01, [X.], 514, 516 = [X.], 758 [X.] Telekom). Es ist nicht erfahrungswidrig, dass das Berufungsgericht dem Zusatz —Verwaltungs-gesellschaft mbHfi sowie dem [X.] —[X.]fi nur beschreibenden Charak-ter beigemessen hat. Die Bezeichnung —[X.] ist der allein unterschei-dungskräftige Bestandteil der beanstandeten Firma. Zutreffend hat das [X.] auch der Verwendung des ausgeschriebenen Wortes —undfi gegen-28 - 13 - über dem kaufmännischen Und-Zeichen —&fi keine Bedeutung für den [X.] beigemessen. [X.]) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, unter den gege-benen Umständen bestehe jedenfalls die Gefahr, dass der Verkehr den unzutref-fenden Eindruck gewinne, zwischen den Parteien bestünden vertragliche, [X.] oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne). Durch die nahezu vollständige Übereinstimmung in dem prägen-den Bestandteil —[X.] kann der angesprochene Verkehr den Eindruck gewinnen, bei der [X.] handele es sich um eine Unterorganisation des [X.]. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Verwechs-lungsgefahr durch den (beschreibenden) geographischen Zusatz —[X.]fi in der Firma der [X.] eher noch verstärkt wird. Denn durch diesen Zusatz erweckt die [X.] den Eindruck, als handele es sich bei ihr um eine der zahlreichen [X.] des [X.], die die Bezeichnung —[X.] mit einem auf die jeweilige Stadt oder die jeweilige Region bezogenen geographischen Zu-satz führen. 29 d) Das Namensschlagwort des [X.] verfügt gegenüber der Firma der [X.] über den besseren Zeitrang. Dabei bedarf es keiner Klärung, seit wann das Schlagwort —[X.], für das der Kläger Schutz beansprucht, von ihm selbst oder von [X.] zur Kennzeichnung der von ihm angebotenen Dienstleis-tungen benutzt wird. Der kennzeichenrechtliche Schutz des Schlagworts setzt [X.] die Eignung voraus, im Verkehr als Herkunftshinweis zu dienen. Er entsteht bereits mit dem Schutz der vollständigen Bezeichnung. Das Schlagwort teilt daher den Zeitrang des [X.] ([X.], [X.]. v. 24.2.2005 [X.] I ZR 161/02, [X.], 871, 872 = [X.], 1164 [X.] Seicom; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 5 Rdn. 22 m.w.N.). 30 - 14 - Der Vereinsname des [X.] wurde am 29. September 1992 in das [X.] eingetragen. Wie bei der Eintragung der Firma im Handelsregister liegt in der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister eine Benutzung des Namens, die prioritätsbegründend wirkt (vgl. zur Frage der rechtsverletzenden Be-nutzung [X.], [X.]. v. 13.3.2008 [X.] I ZR 151/05 [X.]. 28 [X.] Metrosex; ferner [X.]/ [X.], [X.], 2. Aufl., § 5 Rdn. 56 m.w.N.). Das Datum, an dem die [X.] die beanstandete Firma [X.] mit ihrer Eintragung ins Handelsregister [X.] zu [X.] begonnen hat, liegt demgegenüber etwa zwei Monate später. [X.] für eine frühere Benutzungsaufnahme durch die [X.] sind nicht ersichtlich. 31 32 e) Aus dem Übergangsrecht nach § 153 Abs. 1 [X.] ergeben sich für den Streitfall keine Besonderheiten. Die geschäftliche Bezeichnung des [X.] und die Firma der [X.] standen sich zwar schon vor Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 1995 gegenüber. Vor Inkrafttreten des [X.]es war der Unterlassungsanspruch des [X.] jedoch gemäß § 16 Abs. 1 UWG a.F. gleichermaßen begründet. Die nach dieser Vorschrift bestehenden Schutzvoraus-setzungen haben ohne wesentliche sachliche Änderungen Eingang in die jetzt maßgebenden §§ 5, 15 [X.] gefunden (vgl. Begr. zum Entwurf eines Marken-rechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 12/6581, [X.] und 76; [X.] 130, 276, 280 [X.]; [X.], [X.]. v. 20.2.1997 [X.] I ZR 187/94, [X.], 903, 905 = WRP 1997, 1081 [X.] GARONOR). f) Der Unterlassungsanspruch ist schließlich nicht verwirkt. Die Vorausset-zungen des § 21 Abs. 2 [X.] i.V. mit § 153 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Klä-ger die Benutzung der Firma der [X.] nicht wissentlich geduldet. Der [X.] kann auch nicht auf die gemäß § 21 Abs. 4 [X.] anwendbaren allgemeinen Verwirkungsgrundsätze gestützt werden. Die Verwirkung von [X.] setzt im Kennzeichenrecht voraus, dass infolge eines länger [X.] - 15 - dauernden ungestörten Gebrauchs der angegriffenen Bezeichnung beim An-spruchsgegner ein schutzwürdiger Besitzstand entstanden ist, der ihm nach [X.] und Glauben erhalten bleiben soll, weil er aufgrund des Verhaltens des Rechtsin-habers darauf vertrauen konnte, dieser dulde die Verwendung des Zeichens ([X.], [X.]. v. 6.5.2004 [X.] I ZR 223/01, [X.], 783, 784 = [X.], 1043 [X.] [X.]/[X.], m.w.N.). Die Annahme eines schutz-würdigen Besitzstandes setzt substantiierte Darlegungen zum Grad der Bekannt-heit, zu dem unter Verwendung des beanstandeten Zeichens erzielten Umsatz sowie gegebenenfalls zu entsprechendem Werbeaufwand voraus ([X.] [X.], 783, 784 [X.] [X.]/[X.]). Nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts hat es die [X.] trotz eines in erster Instanz erteil-ten richterlichen Hinweises versäumt, Umstände vorzutragen, die für einen schutz-würdigen Besitzstand sprechen. 2. Der Kläger hat gegen die [X.] einen Anspruch aus § 15 Abs. 4 i.V. mit § 18 Abs. 3 [X.] auf Einwilligung in die Löschung der geschäftlichen Be-zeichnung —Haus und Grund Verwaltungsgemeinschaft mbH [X.]fi im Han-delsregister. Der Löschungsanspruch geht entgegen der Auffassung des [X.] lediglich dahin, dass die [X.] die beanstandete Firma [X.] nicht mehr benutzen darf. Für ein Schlechthinverbot des Bestandteils —[X.] besteht kein Anlass, weil nicht auszuschließen ist, dass der angegrif-fene Bestandteil [X.] wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird [X.] keine Verwechslungsgefahr begründet (vgl. [X.], [X.]. v. 26.6.1997 [X.] I ZR 14/95, [X.], 165, 167 = [X.], 51 [X.] [X.]; [X.]. v. 14.10.1999 [X.] I ZR 90/97, [X.], 605, 607 = [X.], 525 [X.] comtes/[X.]; [X.]/[X.] [X.]O Vor §§ 14-19 Rdn. 79; anders noch [X.], [X.]. v. 26.9.1980 [X.] I ZR 69/78, [X.] 1981, 60, 64 [X.] Sitex). Diesen Anforderungen entspricht der Klageantrag zu I[X.] 34 - 16 - 3. Dem Kläger steht gegen die [X.] ferner ein Anspruch auf [X.] nach § 15 Abs. 5 [X.] zu. Nach den Feststellungen des [X.] hat die [X.] das Unternehmensschlagwort des [X.] schuld-haft verletzt. Sie hätte sich vor Anmeldung ihrer Firma zum Handelsregister [X.] müssen, ob vorrangige Rechte Dritter an der Bezeichnung bestehen. Bei einer sorgfältigen Recherche hätte sie ohne weiteres von dem bundesweit verwendeten Vereinsnamen und damit auch von dem Namensbestandteil —[X.] Kenntnis erlangt. Dem Kläger steht gegen die [X.] außerdem aus [X.] und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Um-fang der begangenen Verletzungshandlungen zur Vorbereitung seines Schadens-ersatzanspruchs zu. 35 36 Der Anspruch auf Schadensersatz und der akzessorische Anspruch auf [X.] sind nicht verwirkt. Die Verwirkung des Schadensersatzanspruchs setzt allerdings im Gegensatz zum Abwehranspruch keinen schutzwürdigen Be-sitzstand voraus. Erforderlich ist lediglich, dass der Schuldner aufgrund eines hin-reichend lange andauernden [X.]s des [X.] darauf ver-trauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Schadensersatzansprüchen wegen der beanstandeten Handlungen an den Schuldner herantreten, die dieser aufgrund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat (vgl. [X.] 146, 217, 222 f. [X.] Temperaturwächter; [X.]/[X.] [X.]O § 21 Rdn. 47; [X.], Wettbewerbs-rechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., [X.]. 32 Rdn. 1 m.w.N.). Hierfür ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten ist ([X.] [X.], 323, 325 f. [X.] Temperaturwächter, in-sofern nicht vollständig in [X.]). Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit der Verwirkung des Unterlassungsanspruchs [X.] von der Revision unbeanstan-det [X.] festgestellt, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger trotz gehöriger Aufmerksamkeit überhaupt auf das Unternehmen der - 17 - [X.] aufmerksam werden konnte. Unter diesen Umständen kann von einem [X.], auf das die [X.] vertrauen durfte, keine Rede sein. II[X.] Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO [X.]. 37 Bornkamm Ri[X.] Pokrant ist in Urlaub Schaffert und kann daher nicht unter- schreiben. [X.]Ri[X.] [X.] ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.02.2005 - 36 O 261/04 - [X.], Entscheidung vom 02.09.2005 - 10 U 12/05 -

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I ZR 171/05

31.07.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2008, Az. I ZR 171/05 (REWIS RS 2008, 2557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2557

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