Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2008, Az. I ZR 21/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2550

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 31. Juli 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] III ZPO § 51 Abs. 1 Wird ein Dachverband im Wege gewillkürter Prozessstandschaft von einem Lan-desverband zur Geltendmachung markenrechtlicher Abwehransprüchen gegen-über einem jüngeren Kollisionszeichen ermächtigt, so kann sich das [X.] Eigeninteresse des Dachverbands aus der Mitgliedschaft des [X.] im Zentralverband ergeben, wenn die verletzte Bezeichnung auch vom Dachver-band benutzt wird.
[X.] § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 Eine schlagwortartige Kurzbezeichnung eines eingetragenen Vereins, die vom of-fiziellen Vereinsnamen abweicht, kann Schutz als besondere [X.]S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] genießen. Wird ein solches Schlagwort von Landesverbänden und Ortsvereinen benutzt, kann die Benutzung auch dem Dachverband zugutekommen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur den Landesverbänden und Ortsvereinen, sondern der gesamten [X.]. [X.], [X.]. v. 31. Juli 2008 - [X.] - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 24. November 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kläger ist der [X.]. Er führte zunächst den Namen —[X.] Am 14. Mai 1992 beschloss die Mitgliederversamm-lung des [X.], dem Vereinsnamen den Bestandteil —[X.] voranzu-stellen. Die Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister erfolgte am 29. September 1992. Seitdem führt der Kläger den Namen —[X.], Wohnungs- und Grundeigen-tümer [X.]. - 3 - Mitglieder des [X.] sind unter anderem die [X.]. Dazu zählt auch der [X.] [X.] (nachfolgend: [X.]). Dessen Mitgliederversammlung beschloss am 16. November 1991, der bisherigen Verbandsbezeichnung die Ergänzung —Haus + Grund [X.] fi voranzustellen. Die Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister erfolgte am 18. März 1992. 2 3 Mitglieder der Landesverbände des [X.] sind die Ortsvereine. Der [X.] zu 1 war ursprünglich Mitglied eines solchen [X.]. Er kündigte seine Mitgliedschaft mit Schreiben vom 27. November 2000 zum 31. Dezember 2001. Der Beklagte zu 1 führte ursprünglich den Namen —Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümerverein [X.]fi. Seine Mitgliederversammlung be- schloss am 8. Mai 1992, dem Namen die Bezeichnung —[X.] voranzu-stellen. Diese Namensänderung wurde am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen. Seitdem führt er den Vereinsnamen —[X.], Ver- band der privaten Wohnungswirtschaft [X.]. Der Kläger ist Inhaber der beiden [X.] Wort-/Bildmarken 4 mit Priorität vom 1. April 1998 und 1. Oktober 1998. Die Beklagte zu 2 ist ein Tochterunternehmen des [X.] zu 1. Ihre Firma lautete ursprünglich —Leistungsgesellschaft n.

Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer [X.] Die Umbenennung der Gesellschaft in —[X.]fi wurde am 9. April 1992 in das Handels- register eingetragen. Die danach vorgenommene Umfirmierung in —[X.] 5 - 4 - [X.] wurde am 10. Januar 2000 in das Handelsregister ein- getragen. Der Beklagte zu 1 nutzte auch nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im [X.] seinen Vereinsnamen sowie die Wortkombination —[X.] unter anderem in seinen Werbe- und [X.]. 6 Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 verletze mit seinen gewerb-lichen Auftritten unter der Bezeichnung —[X.] seine, des [X.], [X.] Zeichenrechte. Die Bezeichnung —[X.] sei den [X.] des [X.] vorbehalten. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde der falsche Eindruck erweckt, der Beklagte zu 1 gehöre noch zur —Konzern-organisationfi des [X.]. Der Beklagte zu 1 könne sich nicht darauf berufen, dass er mit der Bezeichnung —[X.] früher als der Kläger in das Vereins-register eingetragen worden sei. Entscheidend sei, dass die Aufnahme des Zusat-zes —[X.] gerade auf seine, des [X.], Initiative zurückzuführen sei. Mit dem Austritt des [X.] zu 1 aus dem [X.] hätten die [X.] das Recht zur Nutzung der Bezeichnung —[X.] verloren. 7 Für den Fall, dass er mit seinem eigenen Namensrecht keinen Erfolg hat, hat der Kläger die [X.] auf Namensrechte des [X.] gestützt; diese mache er im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend. Der Lan-desverband habe den Kläger ausdrücklich ermächtigt, dessen Ansprüche im eige-nen Namen geltend zu machen. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Gel-tendmachung dieser Ansprüche ergebe sich aus dem Bedürfnis, als Zentralver-band die der Durchsetzung des Schutzes des gemeinsamen Kennzeichens die-nende Prozesse zentral steuern und führen zu können. 8 - 5 - Weiterhin macht der Kläger [X.] ebenfalls im Wege der gewillkürten Prozess-standschaft [X.] auch die Namensrechte des Verlages —[X.] einschließlich der Titelschutzrechte für die von diesem Verlag herausgegebene [X.]ung geltend. 9 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 10 1. den [X.] zu 1 unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu [X.], im geschäftlichen Verkehr im [X.] zur Kennzeichnung [X.] Geschäftsbetriebs und/oder des Geschäftsbetriebs der [X.] zu 2 folgen-de Bezeichnungen zu benutzen: (1) [X.], [X.] (2) [X.](3) [X.] (4) (5) haus-und-grund-h. .de (6) hilfsweise, die auf dem obigen Foto abgebildeten [X.] (7) [X.] [X.] GmbH (8) (9) [X.] Mitgliederservice (10) [X.] Rechtsberatung (11) [X.] Immobilien (12) [X.] Medien und/oder - 6 - (13) [X.] Service-Center; 2. die Beklagte zu 2 unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu [X.], im geschäftlichen Verkehr im [X.] zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs und/oder des Geschäftsbetriebs des [X.] zu 1 folgende Bezeichnungen zu benutzen: (1) [X.] [X.] GmbH (2) [X.] (3) [X.](4) und/oder (5) haus-und-grund-h. .de; 3. den [X.] zu 1 zu verurteilen, a) die Löschung seines Namens —[X.], [X.]fi beim zuständigen Vereinsregister zu beantragen, b) gegenüber der [X.] auf die [X.] —haus-und-grund-h. .defi zu verzichten; 4. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, die Löschung ihres Namens [X.] [X.]

GmbH beim zuständi-gen Handelsregister zu beantragen; 5. den [X.] zu 1 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Antrag 1 seit dem 15. März 2002 began-gen hat, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen [X.] gemacht wurden; 6. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in wel-chem Umfang sie Handlungen gemäß Antrag 2 seit dem 15. März 2002 begangen hat, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen [X.] gemacht wurden; 7. festzustellen, dass der Beklagte zu 1 dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger seit dem 15. März 2002 aus den im Antrag 1 beschriebenen Handlun-gen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden; 8. festzustellen, dass die Beklagte zu 2 dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger seit dem 15. März 2002 aus den im Antrag 2 beschriebenen Handlun-gen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden. - 7 - Die [X.] sind der Klage entgegengetreten. Sie sind der Ansicht, ihnen stehe das bessere Recht an der Bezeichnung —[X.] zu; sie berufen sich hierfür unter anderem auf die Gestattung eines Verbandes namens —[X.] V.

[X.]. Unabhängig davon fehle den Klagezeichen die originäre Unterscheidungskraft; Verkehrsgeltung könne der Wortkombination —[X.] nicht beigemessen werden. Die Zeichen seien im Übrigen nicht verwechselbar. Schließlich haben sie die Verwirkung der Ansprüche geltend [X.]. 11 12 Aus gewillkürter Prozessstandschaft stünden dem Kläger die streitgegen-ständlichen Ansprüche ebenfalls nicht zu, da es sowohl an einer Ermächtigung als auch an einem eigenen wirtschaftlichen Interesse des [X.] an der Geltendma-chung fremder Rechte fehle. Jedenfalls seien Ansprüche des [X.] und des Verlages —[X.] auch verwirkt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.], [X.]. v. 12.5.2005 [X.] 14 O 35/05, juris). Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], 161). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die [X.] beantragen, die Revision zurückzuweisen. 13 Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat in einzelnen Punkten Zweifel hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses des [X.] geäußert, die geltend gemachten [X.] aber letztlich für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: 14 - 8 - Der Kläger könne die gegen den [X.] zu 1 geltend gemachten Unter-lassungsansprüche nicht aus eigenen Rechten herleiten, da dem [X.] zu 1 an der Bezeichnung —[X.] die bessere Priorität zustehe. Als An-spruchsgrundlage für das Verbotsbegehren des [X.] komme § 15 Abs. 2 und 4 [X.] in Betracht. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1 gebrauchten ihre Namen im geschäftlichen Verkehr. Der Vereinsname des [X.] verfüge über ausreichende Kennzeichnungskraft. Die Bezeichnung —[X.] sei nicht nur rein beschreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt. Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen seien auch zumindest im weiteren [X.] verwechselbar, da in beiden Vereinsnamen der Bestandteil —[X.] je-weils prägend sei. Der Beklagte zu 1 erscheine dem Verkehr als Untergliederung des [X.]. Die Aufgabenbereiche [X.] Förderung des privaten Grundeigentums [X.] stimmten ebenfalls überein. Dem [X.] zu 1 komme mit seinem Namensrecht jedoch die bessere Priorität gegenüber dem Namensrecht des [X.] zu. Für den [X.]punkt des Erwerbs des Namensrechts sei die [X.]. Im Streitfall sei insoweit auf die jeweilige Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister abzustellen; diese sei für den Kläger am 29. September 1992 und für den [X.] zu 1 am 22. Juli 1992 erfolgt. Die Schutzwirkung für einen neuen Namen könne zwar grundsätzlich auch schon vor dessen Eintragung in das Vereinsregister beginnen, wenn der Verein bereits vor der Registrierung un-ter dem neuen Namen massiv hervorgetreten und tätig geworden sei. Davon kön-ne jedoch weder beim Kläger noch bei dem [X.] zu 1 ausgegangen werden. 15 Die bessere Priorität des Namens des [X.] zu 1 habe auch nach sei-nem Austritt aus dem [X.] Bestand. Der Beklagte zu 1 habe [X.] vom Kläger ein eigenes Namensrecht mit besserer Priorität erworben. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine Abrede berufen, nach der der Beklagte zu 1 seinen Vereinsnamen nur während seiner Mitgliedschaft im [X.] habe führen dürfen. Eine solche Beschränkung ergebe sich auch nicht aus einer besonderen [X.]epflicht des [X.] zu 1 gegenüber dem [X.] oder 16 - 9 - dem Kläger. Der Beklagte zu 1 habe nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im [X.] vielmehr die Stellung eines beliebigen Dritten im Hinblick auf das Namensrecht des [X.]. Schließlich könne dem [X.] zu 1 auch nicht [X.] werden, dass er mit der Benutzung des Bestandteils —[X.] in seinem Namen arglistig oder rechtsmissbräuchlich handele. Aus seinen Marken könne der Kläger ebenfalls nicht erfolgreich gegen den [X.] zu 1 vorgehen, da die Marken im Vergleich zum Vereinsnamen des [X.] zu [X.] seien. 17 Der Kläger könne dem [X.] zu 1 die Namensführung auch nicht aus abgeleitetem Recht des [X.] untersagen, da es bereits an den [X.] für eine gewillkürte Prozessstandschaft fehle. Es sei schon [X.], ob der [X.] den Kläger überhaupt ermächtigt habe, seine Rechte im Wege der Klage gegen den [X.] zu 1 geltend zu machen. Zumindest aber fehle ein schutzwürdiges Interesse des [X.] an der Geltendmachung der Namensrechte des [X.]. Es komme dem Kläger nicht speziell auf den [X.] und dessen Namensschutz an. Er wolle im Ergebnis vielmehr nur seiner eigenen schlechteren Priorität abhelfen. Bei der Prozessstandschaft gehe es indessen nicht darum, dem Ermächtigten einen [X.] zu verschaffen, an dem der Ermächtigende selbst kein Interesse habe. Aber selbst wenn von einer wirksamen Prozessstandschaft ausgegangen werde, änderte sich am Ergebnis nichts. Dem [X.] stehe im Verhältnis zum [X.] zu 1 zwar die bessere Priorität an der Wortfolge —[X.] zu, die auch in seinem Ver-einsnamen prägend sei. Ebenso sei [X.] gegeben. Einem Unter-lassungsanspruch des [X.] stehe aber der Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB entgegen. Der Vortrag des [X.] biete keine Anhaltspunkte da-für, dass der [X.] gegenüber dem [X.] zu 1 zu irgendeiner [X.] seine Namensrechte beansprucht habe. Da der Beklagte zu 1 unter seinem neuen Namen eine umfangreiche Tätigkeit entfaltet habe, könne auch von einem [X.] Besitzstand des [X.] zu 1 ausgegangen werden. - 10 - Ansprüche des [X.] aus Namensrechten des Verlages —[X.] seien ebenfalls nicht gegeben. Insoweit fehle es ebenfalls an einem eigenen schutzwürdigen Interesse des [X.], diese Ansprüche im eigenen Namen gel-tend zu machen. 18 Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei unbegründet, weil für diese ebenfalls die bessere Priorität an der Bezeichnung —[X.] streite. Eine Umfirmie-rung der [X.] zu 2 in —Leistungsgesellschaft [X.] [X.] GmbHfi sei bereits am 9. April 1992 erfolgt. [X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. 21 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Rechtsschutzinteresse des [X.] dürfte bereits dadurch genügt sein, dass dem [X.] zu 1 die Verwen-dung des im Vereinsregister eingetragenen [X.] verboten werde; es sei nicht zu erwarten, dass der Beklagte zu 1 nach einer Umbenennung die unter Ziffer 1 des [X.] im Einzelnen aufgeführten Bezeichnungen mit dem Bestandteil —[X.] weiterhin verwenden werde. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Recht angegriffen. 22 Entscheidend ist, dass der Beklagte zu 1 die Bezeichnung —[X.] in der im Klageantrag zu 1 wiedergegebenen Art und Weise tatsächlich benutzt hat. Dadurch wird die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer [X.] - 11 - gefahr begründet, die grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unter-lassungserklärung oder durch einen rechtskräftigen [X.] ausgeräumt wird (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.]. v. 19.12.2002 [X.] I ZR 160/00, [X.], 450, 452 = [X.], 511 [X.] Begrenzte Preissenkung; [X.] in Hefermehl/ [X.]/[X.], UWG, 26. Aufl., § 8 Rdn. 1.38 und 1.46 m.w.[X.]). Solange die Wiederholungsgefahr [X.] wie im Streitfall [X.] nicht beseitigt ist, steht dem Verletzten ein an der konkreten Verletzungshandlung ausgerichteter Unterlassungsanspruch zu, für dessen gerichtliche Geltendmachung das Rechtsschutzbedürfnis nicht zweifelhaft ist. 24 2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Auffassung des Be-rufungsgerichts, der Kläger könne nur die Löschung des verletzenden Teils —[X.] im Vereinsnamen des [X.] zu 1 beanspruchen, weil die weiteren [X.] nicht störten. Der kennzeichenrechtliche Löschungsanspruch zielt in der Regel darauf ab, dass der Verletzer die beanstandete Bezeichnung in ihrer konkreten Gestalt nicht mehr benutzen darf. Für ein Schlechthinverbot des Bestandteils —[X.] besteht kein Anlass, weil nicht auszuschließen ist, dass der angegriffene Bestand-teil [X.] wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird [X.] keine Verwechslungs-gefahr begründet (vgl. [X.], [X.]. v. 26.6.1997 [X.] I ZR 14/95, [X.], 165, 167 = [X.], 51 [X.] [X.]; [X.]. v. 14.10.1999 [X.] I ZR 90/97, [X.], 605, 607 = [X.], 525 [X.] comtes/[X.]; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 79; anders noch [X.], [X.]. v. 26.9.1980 [X.] I ZR 69/78, [X.] 1981, 60, 64 [X.] Sitex). 25 3. Die Revision weist mit Recht auch darauf hin, dass der Klageantrag zu 1 darauf gerichtet ist, dem [X.] zu 1 zu untersagen, die einzeln aufgeführten Bezeichnungen zur Kennzeichnung seines eigenen und des Geschäftsbetriebs der [X.] zu 2 zu benutzen. Soweit es dabei um Bezeichnungen für den [X.] - 12 - schäftsbetrieb der [X.] zu 2 geht, ist dieser Antrag [X.] entgegen der Annahme des Berufungsgerichts [X.] nicht darauf gerichtet, den [X.] zu 1 dazu zu bestimmen, der [X.] zu 2 die Verwendung bestimmter Bezeichnungen zu verbieten. In Rede steht allein ein eigenes Verhalten des [X.] zu 1. I[X.] Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungs-gerichts, dem Kläger stünden im Hinblick auf den schlechteren [X.]rang keine [X.] aus eigenem Recht wegen der Verletzung seines Unternehmenskennzei-chens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4 und 5 [X.] gegen den [X.] zu 1 zu. 27 28 1. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Abwei-sung der Klage mit dem gegen den [X.] zu 1 gerichteten Unterlassungsan-trag (Antrag zu 1) nicht. Vielmehr kann der Kläger nach dem in der [X.] zu unterstellenden Sachverhalt aufgrund seines Kennzeichenrechts an der Kurzbezeichnung —[X.] verlangen, dass der Beklagte zu 1 die Verwen-dung der beanstandeten, sämtlich durch den Bestandteil —[X.] gepräg-ten Bezeichnungen für den eigenen Verein unterlässt. Aus seiner Sicht folgerichtig hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte zu 1 die im Antrag zu 1 aufgeführten Bezeichnungen in der Vergangenheit auch zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs der [X.] zu 2 verwendet hat. - 13 - a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass dem Namen eines Vereins grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der [X.] steht auch eingetragenen Vereinen zu ([X.], [X.]. v. 19.5.1976 [X.] I ZR 81/75, [X.] 1976, 644, 645 = [X.], 609 [X.] [X.]; [X.]. v. 23.6.1994 [X.] I ZR 15/92, [X.] 1994, 844, 845 = [X.], 822 [X.] Rotes Kreuz; [X.]. v. 16.12.2004 [X.] I ZR 69/02, [X.] 2005, 517, 518 = [X.], 614 [X.] [X.]). Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, was auch bei einem Idealverein i.S. des § 21 BGB in Betracht kommt ([X.] [X.] 2005, 517 [X.] Literaturhaus; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 5 Rdn. 40; vgl. ferner [X.], [X.]. v. 23.1.1976 [X.] I ZR 95/75, [X.] 1976, 370, 371 = [X.], 235 [X.] Lohnsteuerhilfeverein I). Es steht einer nach außen in Erscheinung tretenden wirtschaftlichen Betätigung gleich, wenn ein Ver-ein gegenüber seinen Mitgliedern durch den Mitgliedsbeitrag entgoltene Leistun-gen erbringt, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden. Das [X.] hat bei seinen Ausführungen den vollständigen Namen des [X.] (—[X.], Wohnungs- und Grundeigentümer [X.]) in den Blick genommen, der durch den Bestandteil —[X.] geprägt werde. Kennzeichenrechtlichen Schutz kann indessen nicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch die aus ihm abgeleitete [X.] für sich genommen unterscheidungskräftige [X.] Kurzbezeichnung —[X.] beanspruchen, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen. 29 Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Klä-ger am geschäftlichen Verkehr teilnimmt und gemeinsam mit seinen [X.] und Ortsvereinen Beratungsleistungen für Haus-, Wohnungs- und [X.] anbietet. Die Angebote des [X.], der Landesverbände und der 30 - 14 - Ortsvereine stellen sich als eine Einheit dar. Dem Kläger kommt dabei die [X.] des auch nach außen in Erscheinung tretenden Dachverbandes zu, der für das einheitliche Konzept verantwortlich ist und die Interessen der [X.] ihm über die Lan-desverbände und Ortsvereine indirekt angehörenden Mitglieder [X.] auf [X.] vertritt. b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Namensbestandteil —[X.] des [X.] sei hinreichend unterschei-dungskräftig. 31 32 Das Berufungsgericht hat der Bezeichnung —[X.] eine noch aus-reichende originäre Unterscheidungskraft zugesprochen; sie sei nicht rein [X.] Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt, so dass sich nicht unmittelbar auf das Tätigkeitsfeld des [X.] schließen lasse. Damit sei die Be-zeichnung als individueller Herkunftshinweis geeignet. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Einem als Schlagwort verwendeten Na-mensbestandteil kann kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus zugesprochen werden, wenn er ohne weiteres geeignet ist, bei der Verwen-dung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken ([X.], [X.]. v. 21.2.2002 [X.] I ZR 230/99, [X.] 2002, 898 = [X.], 1066 [X.] defacto; [X.]. v. [X.] [X.] I ZR 135/01, [X.] 2005, 262, 263 = [X.], 338 [X.] soco.de). Die [X.] an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushe-bung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Annahme der [X.]. Vielmehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist ([X.], [X.]. v. 28.1.1999 [X.] I ZR 178/96, [X.] 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 [X.] [X.]). - 15 - Im Streitfall sind freilich der Bezeichnung —[X.] beschreibende An-klänge nicht abzusprechen. Bei [X.] ist indessen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr ist bei derartigen Namen [X.] ähnlich wie bei Zei-tungstiteln [X.] an Bezeichnungen gewöhnt, die aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen; er entnimmt ihnen trotz der Anlehnung an beschreibende Begriffe einen Herkunftshinweis ([X.] [X.] 1980, 1002 f.; [X.].UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 213; [X.], [X.], 2. Aufl., § 5 Rdn. 144). 33 34 An diesem Maßstab gemessen kann dem Klagezeichen die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die [X.] —[X.] nicht unmittelbar auf einen bestimmten Dienstleistungsbe-reich hinweist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Begriffe —[X.] und —Grundfi gehören zwar für sich genommen zur Alltagssprache und können in vielfacher Weise in einen beschreibenden Zusammenhang mit Dienst-leistungen für Haus- und Grundbesitzer gesetzt werden. Als Bezeichnung für ei-nen Verein wie den Kläger beschreibt die Wortfolge —[X.] aber nicht konkret dessen satzungsgemäße Aufgaben. Es kommt hinzu, dass die Verbin-dung von für sich genommen beschreibenden Wörtern zu einem einheitlichen Begriff unterscheidungskräftig sein kann, wenn sich gerade aus der [X.] eine Kennzeichnung von individueller Eigenart ergibt (vgl. [X.], [X.]. v. 26.6.1997 [X.] I ZR 56/95, [X.] 1997, 845 f. = WRP 1997, 1091 [X.] Immo-Data; [X.]. v. 15.2.2001 [X.] I ZR 232/98, [X.] 2001, 1161 = [X.], 1207 [X.] CompuNet/ [X.]). Dies ist dann der Fall, wenn ein einprägsamer Gesamtbegriff entsteht, der das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens nur schlagwortartig umreißt, ohne es konkret zu beschreiben (vgl. [X.], [X.]. v. 12.11.1976 [X.] I ZR 45/75, [X.] 1977, 226, 227 = WRP 1977, 95 [X.] Wach- und Schließ; [X.] [X.] 1986, 475). So verhält es sich auch im Streitfall. Die aus den Begriffen —[X.] und —Grundfi gebildete Wortkombination —[X.] ergibt ein einprägsames - 16 - Schlagwort, dem als schlagwortartige Kurzbezeichnung des klagenden Verbandes Unterscheidungskraft zukommt. c) Ob der Verkehr die Beklagte aufgrund des beanstandeten Unterneh-menskennzeichens unmittelbar mit dem Kläger verwechselt, bedarf keiner Ent-scheidung. Jedenfalls hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Verwechs-lungsgefahr im weiteren Sinne bejaht. Diese ist gegeben, wenn der Verkehr die sich gegenüberstehenden Zeichen zwar auseinanderhalten, aufgrund vorhande-ner Übereinstimmungen jedoch den Eindruck gewinnen kann, zwischen den betei-ligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirt-schaftliche Verbindungen ([X.], [X.]. v. 5.10.2000 [X.] I ZR 166/98, [X.] 2001, 344, 345 = [X.], 273 [X.] DB Immobilienfonds; [X.] 2002, 898, 900 [X.] [X.]; [X.]. v. [X.] [X.] I ZR 204/01, [X.] 2004, 865, 867 = [X.], 1281 [X.] Mustang). 35 aa) Die Beurteilung, ob [X.] i.S. des § 15 Abs. 2 [X.] vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem [X.] der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des [X.] und der Nähe der Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.]. v. 19.7.2007 [X.] I ZR 137/04, [X.] 2007, 888 [X.]. 15 = [X.], 1193 [X.] Euro Telekom). Hiervon ist auch das Berufungsgericht [X.]. 36 [X.]) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Branchen, in denen die Parteien tätig sind, nahezu identisch sind. Beide Parteien sind der [X.] des privaten Grundeigentums verpflichtet. Zwar nimmt der Kläger als [X.] die Interessen des privaten Grundeigentums auf Bundesebene wahr und koordiniert die Tätigkeit der Landesverbände und Ortsvereine, während der Beklagte zu 1 seine Mitglieder unmittelbar berät und betreut. Dies ändert aber 37 - 17 - nichts daran, dass die Tätigkeitsbereiche der Parteien sich teilweise überschnei-den und damit jedenfalls nahe beieinander liegen. [X.]) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Vereinsna-me des [X.] zu 1 ([X.] H.

, Verband der privaten [X.]) durch den Bestandteil —[X.] geprägt wird, [X.] die rein beschreibenden geographischen und Funktionsangaben in den [X.] treten. Damit ist von einer großen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehen-den Zeichen auszugehen. 38 39 [X.]) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, unter den gege-benen Umständen bestehe jedenfalls die Gefahr, dass der Verkehr den unzutref-fenden Eindruck gewinne, zwischen den Parteien bestünden vertragliche, [X.] oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen ([X.] im weiteren Sinne). Durch die vollständige Übereinstimmung in dem prägenden Be-standteil —[X.] wird der Verkehr den Eindruck gewinnen, beim [X.] handele es sich um eine Unterorganisation des [X.]. Die Verwechslungs-gefahr wird durch den (beschreibenden) geographischen Zusatz —[X.]fi im Vereinsnamen des [X.] zu 1 sogar noch verstärkt. Denn durch diesen Zu-satz erweckt der Beklagte zu 1 den Eindruck, als handele es sich bei ihm um eine der zahlreichen Untergliederungen des [X.], die die Bezeichnung —[X.] mit einem auf die jeweilige Stadt oder die jeweilige Region bezogenen geographischen Zusatz führen. d) Dagegen hält die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die vom Klä-ger geltend gemachten Unterlassungsansprüche scheiterten daran, dass dem [X.]n zu 1 gegenüber dem Namensrecht des [X.] die bessere Priorität an der Bezeichnung —[X.] zukomme, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 40 - 18 - aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, dass der Vereinsname des [X.] zu 1 mit dem Bestandteil —[X.] am 22. Juli 1992 und damit früher als der jetzige Vereinsname des [X.] in das [X.] eingetragen worden ist. Der Kläger habe ein Recht an der Bezeichnung —[X.] erst mit Eintragung seines jetzigen [X.] in das [X.] am 29. September 1992 erlangt. Er habe nicht dargelegt, dass er be-reits vor der Eintragung unter dem neuen Namen hervorgetreten und tätig gewor-den sei. 41 42 [X.]) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, der [X.]punkt der Be-nutzungsaufnahme der Bezeichnung —[X.] als Bestandteil des jetzigen [X.] des [X.] liege bereits im Jahr 1991. Der Kläger habe im Rah-men einer Initiative zur Schaffung einer —[X.] die Änderung des Namens in Form einer Hinzufügung der Bezeichnung —[X.] geplant und seine Absichten auch kundgetan. Der Schutz eines neuen [X.] ent-steht jedoch erst mit der Benutzungsaufnahme. Diese setzt Maßnahmen der ge-schäftlichen Betätigung voraus, die nach außen gerichtet sind. Interne Vorberei-tungshandlungen, wie beispielsweise die Ausarbeitung einer geschäftlichen Kon-zeption, reichen nicht aus (vgl. [X.]/[X.] aaO § 5 Rdn. 56). [X.] genügt es nicht, wenn der Kläger gegenüber seinen Mitgliedern die Absicht bekundet hat, sich umbenennen zu wollen, und geäußert hat, dass er auch ent-sprechende Umbenennungen seiner Mitgliedsverbände und -vereine anstrebe. Aus dem Klagevortrag, auf den die Revision in diesem Zusammenhang verweist, ergibt sich nicht, dass der Kläger seinen neuen Namen vor der Eintragung in das Vereinsregister außerhalb des [X.] bekannt gegeben und benutzt hat. - 19 - [X.]) Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt in anderer Hinsicht nicht erschöpfend gewürdigt hat. Zwar teilt das als Unternehmenskennzeichen geschützte Schlagwort, das ei-nen Teil des [X.] bildet, den [X.]rang des [X.] ([X.], [X.]. v. 24.2.2005 [X.] I ZR 161/02, [X.] 2005, 871, 872 = [X.], 1164 [X.] Sei-com; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 5 Rdn. 22 m.w.[X.]). Das Berufungsgericht hätte bei seiner Beurteilung aber auch in Erwägung ziehen müssen, ob der Kläger an der Bezeichnung —[X.] schon vor deren Aufnahme in seinen jetzigen Vereinsnamen durch Nutzung als besondere Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schutz erlangt hatte. 43 44 Eine besondere Geschäftsbezeichnung dient [X.] ebenso wie der Name oder die Firma [X.] dazu, das Unternehmen zu benennen. Der Bezeichnung muss mithin eine Namensfunktion beigemessen werden können (vgl. [X.], [X.]. v. 17.5.1989 [X.] I ZR 181/87, [X.] 1989, 626, 627 = [X.], 590 [X.] Festival Europäischer Musik). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Bezeichnung —[X.] er-füllt, da ihr originäre Unterscheidungskraft zukommt (s. die Darlegungen un-ter [X.]). Der Kläger hat vorgetragen, das Schlagwort —[X.] sei spätestens seit 1957 von ihm und seinen Mitgliedsverbänden umfangreich als geschäftliche Bezeichnung genutzt worden. Die Nutzung durch die ihm zugehörigen Landesver-bände und Ortsvereine komme auch ihm zugute, da unter ihm als übergeordne-tem Zentralverband eine hierarchisch gegliederte Organisationsstruktur bestehe. Der Verkehr erkenne regelmäßig solche Strukturen und vermute daher einen or-ganisatorischen Zusammenhang. Das Berufungsgericht ist diesem Vortrag nicht nachgegangen, weil es unzutreffenderweise davon ausgegangen ist, ein Verein dürfe stets nur unter seinem vollständigen Vereinsnamen auftreten. Das trifft nicht zu. Einem eingetragenen Verein ist es ebenso wie anderen juristischen Personen 45 - 20 - unbenommen, im Geschäftsverkehr unter einer vom offiziellen Vereinsnamen ab-weichenden Kurzbezeichnung aufzutreten. Der Kläger hat seinen Vortrag durch Vorlage diverser Unterlagen belegt. Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob sich aus diesen Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verkehr die Ver-wendung der Bezeichnung —[X.] durch Mitgliedsverbände auch dem Kläger zurechnet. Bei dieser [X.] dem Tatrichter vorbehaltenen [X.] Prüfung kommt es darauf an, ob die vorgelegten Unterlagen auf einen Gebrauch der Bezeichnung —[X.] durch den Kläger hindeuten. Einer Zuordnung zum Kläger steht nicht von vornherein entgegen, dass etliche der vorgelegten Unterlagen [X.] wie die Revisionserwiderung geltend macht [X.] nicht vom Kläger, sondern von [X.] und Ortsvereinen stammen. Denn es ist anerkannt, dass einzelnen Mit-gliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens zugute kommen kann, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet (vgl. [X.], [X.]. v. 13.10.2004 [X.] I ZR 66/02, [X.] 2005, 61, 62 = [X.], 97 [X.] [X.]/[X.]I, m.w.[X.]). Entscheidend ist stets, wie der Verkehr die gemeinschaft-liche Benutzung desselben Schlagworts durch verschiedene Unternehmen [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 18.5.1973 [X.] I ZR 12/72, [X.] 1973, 661, 662 [X.] [X.]; [X.]. v. 27.6.1975 [X.] I ZR 81/74, [X.] 1975, 606, 607 = [X.], 668 [X.] [X.]). Unerheblich ist dagegen, ob der Kläger tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf die Mitgliedsverbände hat. Die (unterstellte) Benutzung der Bezeichnung —[X.] ist nur dann dem Kläger zuzuordnen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur jeweils dem Ortsverein oder [X.] zuordnet, dem er begegnet, sondern der gesamten Organisation und damit auch dem Dachver-band. 46 - 21 - Für das Revisionsverfahren ist danach zugunsten des [X.] zu unterstel-len, dass er die Bezeichnung —[X.] bereits 1957 als besondere Ge-schäftsbezeichnung in Gebrauch genommen hat. Die Bezeichnung genießt unter diesen Umständen einen besseren [X.]rang als der Vereinsname des [X.] zu 1, der am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen worden ist. Für eine vor dem Eintragungszeitpunkt liegende Ingebrauchnahme des Schlagworts —[X.] durch den [X.] zu 1 sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. 47 48 e) Ob sich die Abweisung des Antrags zu 1 im Hinblick auf die von den [X.]n geltend gemachte Verwirkung als zutreffend erweist, kann in der [X.] auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht [X.] werden. 49 f) Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es die Abweisung des gegen den [X.] zu 1 gerichteten [X.] hat. 2. Für eine Entscheidung über die anderen gegen den [X.] zu 1 ge-richteten Anträge [X.] Antrag zu 3 (Löschung des [X.]s, Verzicht auf den Domainnamen), Antrag zu 5 (Auskunft) und Antrag zu 7 (Feststellung der Scha-densersatzpflicht) [X.] fehlt demnach ebenfalls die Grundlage. Auch insoweit kann das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil daher keinen Bestand ha-ben. 50 II[X.] Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des [X.]s, der Kläger könne dem [X.] zu 1 die Führung des [X.] auch nicht aus abgeleitetem Recht des [X.] verbieten lassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Vorausset-zungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft schlüssig dargelegt. 51 - 22 - 1. Eine Ermächtigung zur Prozessführung kann formlos und auch durch konkludentes Handeln erteilt werden ([X.] 94, 117, 122). Sie muss sich auf ei-nen bestimmten Anspruch aus einem bestimmten Rechtsverhältnis beziehen ([X.]ZPO/[X.], 3. Aufl., § 50 Rdn. 56). 52 a) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. August 2005 vorgetragen, der [X.] [X.] habe ihn schon vor Anfertigung der Klage ermäch- tigt, auch die Unterlassungsansprüche des [X.] gegen die [X.] geltend zu machen. Mit Schriftsatz vom 15. November 2005 hat der Kläger des Weiteren vorgetragen, die Ermächtigung sei im Rahmen von Telefongesprächen mit seinem Prozessbevollmächtigten vor Einreichung der Klage erteilt worden. Dieser Vortrag lässt hinreichend deutlich erkennen, dass der Vorsitzende des [X.] damit einverstanden war, dass der Kläger kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche des [X.] gegen die [X.] im eigenen Namen geltend macht. Das Berufungsgericht wäre deshalb gehalten gewesen, den Beweisangeboten des [X.] zur Ermächtigung nachzugehen. Für die Revi-sionsinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Kläger vom [X.] Niedersachsen ermächtigt worden ist, den fraglichen Anspruch im eigenen Namen zu verfolgen. 53 b) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann ein Dritter auf-grund einer Ermächtigung des [X.] aus dessen Recht dann auf Unter-lassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat ([X.] 145, 279, 286 [X.] DB Immobilienfonds). Bei einem Anspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung kann sich das schutzwürdige Interesse aus einer besonderen Bezie-hung zum Rechtsinhaber ergeben; dabei können auch wirtschaftliche Interessen herangezogen werden ([X.], [X.]. v. 13.10.1994 [X.] I ZR 99/92, [X.] 1995, 54, 57 = [X.], 13 [X.]). Das schutzwürdige Interesse wird beispielsweise [X.], wenn eine Konzernmutter von der von ihr beherrschten Konzerntochter er-mächtigt wird oder wenn zwischen Ermächtigendem und Ermächtigtem ein Ver-54 - 23 - [X.] hinsichtlich der gekennzeichneten Produkte besteht (vgl. [X.] 145, 279, 286 [X.] DB Immobilienfonds; [X.] [X.] 1995, 54, 57 [X.]). c) Eine besondere Rechtsbeziehung zwischen Ermächtigendem und Er-mächtigtem besteht im Streitfall aufgrund der Mitgliedschaft des [X.] im Zentralverband des [X.]. Es ist nicht erforderlich, dass das in Rede stehen-de Kennzeichenrecht ausdrücklich Gegenstand der Rechtsbeziehung ist. [X.] ist vielmehr, dass seine Beeinträchtigung wirtschaftlich auch in hohem Ma-ße zu Lasten des ermächtigten Unternehmens geht. Dies ist anzunehmen, wenn ein Firmenschlagwort sowohl vom [X.] als auch vom Ermächtigten genutzt wird (vgl. [X.] [X.] 1995, 54, 57 [X.]). Der Kläger strebt zur Wah-rung seiner —[X.] an, dass die Mitgliedsverbände das gleiche [X.] wie der Kläger als Zentralverband in ihren Namen führen. Daraus ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse, den Namen eines [X.], der das Schlagwort enthält, gegenüber Rechtsverletzungen Dritter zu verteidigen. 55 2. Dem [X.] [X.]

steht gegen den [X.] zu 1 ein Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 [X.] zu. Ihm kommt an der Wortfolge —[X.] der bessere [X.]rang zu. Der neue Ver-einsname des [X.] —Haus und Grund [X.]

[X.] [X.] Haus-, Wohnungs- und [X.] wurde am 18. März 1992 in das Vereinsregister eingetragen und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seither auch im geschäftlichen Verkehr benutzt. Für den [X.] zu 1, der vormals —Haus-, Wohnungs- und [X.] [X.]fi hieß, wurde der neue Vereinsname mit dem Bestandteil —[X.] erst am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen. 56 - 24 - 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch eine Verwechslungs-gefahr im weiteren Sinne zwischen dem Vereinsnamen des [X.] und dem Namen des [X.] zu 1 bejaht. Zwar ist die Kennzeichnungskraft der Be-zeichnung —[X.] von Haus aus nur gering. Das geringe Maß an [X.] reicht jedoch zur Begründung der [X.] im weite-ren Sinne aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht Branchen-identität. Denn die Satzungsziele des [X.] und des [X.] zu 1 stimmen überein. Beide Vereine verfolgen das Ziel der Förderung des privaten Grundeigentums. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Gesamteindruck der dem Klagezeichen —[X.] gegenüberstehenden Bezeichnung des [X.] zu 1 durch den Bestandteil —[X.] geprägt. Die übrigen Bestandteile seines [X.] haben rein beschreibenden Cha-rakter. Es besteht damit eine hohe Zeichenähnlichkeit. Zu Recht sieht das [X.] die Gefahr, dass der Verkehr aufgrund der Ähnlichkeit der prägenden [X.] von einem organisatorischen Zusammenhang des [X.] und des [X.] zu 1 ausgeht. 57 4. Dem Unterlassungsanspruch des [X.] steht nicht der [X.] der Verwirkung nach § 242 BGB i.V. mit § 21 Abs. 4 [X.] entgegen. Die Verwirkung von Abwehransprüchen setzt im Kennzeichenrecht voraus, dass infol-ge eines länger andauernden ungestörten Gebrauchs der angegriffenen [X.] bei dem Anspruchsgegner ein schutzwürdiger Besitzstand entstanden ist, der ihm nach [X.] und Glauben erhalten bleiben soll, weil er aufgrund des Verhal-tens des [X.] darauf vertrauen konnte, dieser dulde die Verwendung des Zeichens ([X.], [X.]. v. 6.5.2004 [X.] I ZR 223/01, [X.] 2004, 783, 784 = [X.], 1043 [X.] NEURO-VIBOLEX/[X.], m.w.[X.]). Der Beklagte zu 1 hat seine Mitgliedschaft im [X.] am 27. Januar 2000 zum [X.] 2001 gekündigt. Während der [X.] war der [X.] damit einverstanden, dass der Beklagte zu 1 die Bezeichnung —[X.] führt, wobei von einer konkludenten Gestattung auszugehen ist. Der Anschein [X.] - 25 - ner Duldung der rechtswidrigen Zeichennutzung konnte danach frühestens ab dem 1. Januar 2002 entstehen. In der Folgezeit entstand jedoch kein berechtigtes Vertrauen des [X.] zu 1 auf eine Duldung der Benutzung der Bezeichnung —[X.] durch den [X.]. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Vortrag des [X.] keine Bedeutung beigemessen, wonach der Beklagte zu 1 seit dem Wirksamwerden der Kündigung bis November 2004 Verhandlungen über seinen Wiedereintritt in den [X.] geführt hat. Der Beklagte zu 1 konnte nicht damit rechnen, dass der [X.] während der laufenden [X.] sein Namensrecht geltend machen würde, weil dadurch die [X.] über einen Wiedereintritt des [X.] zu 1 in den [X.] hätten [X.] werden können. Auch in der [X.] nach dem Scheitern dieser Gespräche wurde kein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen. Selbst wenn der Lan-desverband während der Verhandlungen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen haben sollte, dass die weitere Namensführung des [X.] zu 1 von seiner Mit-gliedschaft im [X.] abhängt, konnte der Beklagte zu 1 nicht davon ausgehen, dass die Namensführung danach unbeanstandet bleiben würde. 5. Dem Kläger stehen aus abgeleitetem Recht des [X.] aller-dings keine Ansprüche auf Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz gegen den [X.] zu 1 zu. Eine Ermächtigung des [X.] durch den [X.] für die Geltendmachung dieser Folgeansprüche ist nicht dargelegt. Es wird daher in-soweit darauf ankommen, ob der Kläger ein eigenes prioritätsälteres Recht an der Bezeichnung —[X.] hat (vgl. dazu oben unter [X.]). [X.] Mit Erfolg wendet sich die Revision des Weiteren gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 we-der aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht des [X.] herleiten. 60 - 26 - Der Erfolg der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage aus eigenem Recht hängt davon ab, ob dem Kläger an der Bezeichnung —[X.] im Verhältnis zur [X.] zu 2 die bessere Priorität zusteht. Hierzu bedarf es noch weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts. Insoweit kann auf die Darlegungen unter B II 1 d [X.] verwiesen werden. 61 Ob die gegenüber der [X.] zu 2 erhobene Klage aus abgeleitetem Recht des [X.] Erfolg hat, hängt ebenfalls von weiteren Feststellun-gen ab. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die [X.] für eine gewillkürte Prozessstandschaft auch insoweit schlüssig dargelegt. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls den Beweisangeboten des [X.] bezüglich der behaupteten Ermächtigung nachzugehen haben. Ein eigenes rechtliches Interesse des [X.] liegt ebenfalls vor. Insoweit kann auf die Ausführungen unter [X.] verwiesen werden. 62 Für die Revisionsinstanz ist zugunsten des [X.] zu unterstellen, dass eine ausreichende Ermächtigung des [X.] gegeben ist. Ob dem Landes-verband gegen die Beklagte zu 2 ein Unterlassungsanspruch zusteht, hängt gleichfalls von weiteren Feststellungen ab. Die [X.] zwischen dem Vereinsnamen des [X.] und der Firma der [X.] zu 2 hat das Berufungsgericht [X.] von seinem Standpunkt aus folgerichtig [X.] nicht geprüft. 63 Zu Recht wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des [X.]s, der von der [X.] zu 2 erhobene Verwirkungseinwand greife durch. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft des [X.] zu 1. Sie musste deshalb in Betracht ziehen, dass der [X.] die Benutzung der Bezeichnung —[X.] auch durch die Beklagte zu 2 nur während der [X.] des [X.] zu 1 im [X.] und während der [X.] der Verhandlungen über den Wiedereintritt des [X.] zu 1 duldete. Anhaltspunkte 64 - 27 - für einen besonderen, über mehrere Jahre entstandenen Vertrauenstatbestand sind aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu ersehen. V. Ohne Erfolg bleiben dagegen die Angriffe der Revision gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne dem [X.] zu 1 die Namens-führung nicht aus abgeleitetem Recht des Verlags —[X.] verbieten. 65 Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es an einem eige-nen schutzwürdigen Interesse des [X.] fehlt, mögliche Ansprüche des Verlags gegen den [X.] zu 1 im eigenen Namen geltend zu machen. Beim Verlag —[X.] handelt es sich um eine Tochtergesellschaft nicht des [X.], sondern des [X.] —[X.] R.

Verband Rheinischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer [X.]. Die Revision hat keinen Vortrag des [X.] aufgezeigt, aus dem sich Leistungsbeziehungen zwischen dem [X.] und dem Kläger entnehmen lassen könnten. Ein eigenes schutzwürdiges Inte-resse des [X.] an der Geltendmachung von Rechten des Verlages —[X.] ist daher nicht ersichtlich. 66 V[X.] Vergeblich wendet sich die Revision schließlich auch gegen die Annah-me des Berufungsgerichts, der Kläger könne aus seinen Marken nicht mit Erfolg gegen die [X.] vorgehen. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf [X.], dass die Marken, aus denen der Kläger vorgeht, prioritätsjünger sind als der Vereinsname des [X.] zu 1 und als die Firma der [X.] zu 2. Zwar ist die heutige Firma der [X.] zu 2 erst im Jahre 2000 und damit nach der [X.] im Handelsregister eingetragen worden. Der [X.] zu 2 kommt aber zugute, dass sie bereits seit 1992 eine Firmenbezeichnung ver-wendet, die mit ihrer heutigen Firma im kennzeichnenden Teil identisch ist. 67 - 28 - [X.] Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf die Revi-sion des [X.] aufzuheben. Die Sache ist, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 68 [X.] Ri[X.] Pokrant ist in Urlaub Schaffert und kann daher nicht unter- schreiben. [X.] Ri[X.] [X.] ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.05.2005 - 14 O 35/05 - [X.], Entscheidung vom 24.11.2005 - 4 U 93/05 -

Meta

I ZR 21/06

31.07.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2008, Az. I ZR 21/06 (REWIS RS 2008, 2550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2550

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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