Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2008, Az. I ZR 158/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2551

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 158/05 Verkündet am: 31. Juli 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Haus & Grund I [X.] § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 a) Dem unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden Namen ei-nes Vereins kann als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schutz zukommen. Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt nicht nur für den vollständigen Vereinsnamen in Betracht, sondern auch für eine aus ihm abgeleitete [X.] für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrs-geltung genießende [X.] Kurzbezeichnung, die der Verein selbst im geschäftli-chen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen. b) Zwischen dem Namensschlagwort "Haus und Grund" und der Firmenbezeich-nung "[X.] Haus + Grund e.K." besteht keine Verwechslungsgefahr.
[X.], [X.]. v. 31. Juli 2008 - I ZR 158/05 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 18. August 2005 wird auf Kosten des [X.] zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kläger ist der [X.]. Er ist unter dem Namen —Haus und Grund [X.] [X.] Zen-tralverband der [X.], Wohnungs- und Grundeigentümer [X.] im [X.] eingetragen. Ihm sind 22 Landesverbände angeschlossen, die sich wiederum in etwa 1000 Ortsvereine gliedern. Der Kläger bezweckt nach seiner Satzung die Wahrung der Belange des Haus- und Grundeigentums gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und der Öffentlichkeit sowie die Förderung der Grundstücks- und Gebäudewirtschaft. - 3 - Der [X.] betreibt unter der Firma —[X.] Haus + Grund e.K.fi seit 1988 ein Immobilienunternehmen im Wesentlichen mit den Gegenständen —Vermittlung von Haus- und Wohnungseigentumfi und —[X.] 2 Der Kläger ist der Ansicht, der Bestandteil —[X.] in seinem [X.] genieße als Unternehmenskennzeichen Schutz. Er hat dazu vorgetragen, der Namensbestandteil sei bekannt und werde im geschäftlichen Verkehr seit Ende des 19. Jahrhunderts durchgängig bis heute verwendet. Es bestehe damit auch Schutz aufgrund von Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 [X.]. Die Firma des [X.] sei mit seinem Kennzeichen verwechselbar, da die Bezeichnungen aus-reichend ähnlich und die angebotenen Dienstleistungen gleichartig seien. Ein [X.] ergebe sich ferner aus der Verletzung von Vorschriften zum Schutz des lauteren [X.] wegen Irreführung der angesprochenen Ver-kehrskreise. 3 Der Kläger hat den [X.] auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er die Feststellung der Schadenser-satzpflicht des [X.] begehrt. 4 Der [X.] hat demgegenüber geltend gemacht, dem Bestandteil —[X.] im Namen des [X.] komme kein kennzeichenrechtlicher Schutz zu. Es fehle zudem an einer Verwechslungsgefahr. Jedenfalls seien mögliche [X.] des [X.] verwirkt. 5 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. 6 Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klage-begehren weiter. Der [X.] beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 7 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat marken-, namens- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche des [X.] verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: 8 Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 [X.] zu, da der Bezeichnung —[X.] weder originäre [X.] Unterscheidungskraft noch Verkehrsgeltung beigemessen werden könne. Diese Bezeichnung sei für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Haus-bau und -verwaltung beschreibend. Sie [X.] in Kurzfassung die beiden Gegenstände, auf die sich die Dienstleistungen der Parteien bezögen. Die [X.] der beiden Begriffe zu einer Bezeichnung ändere daran nichts. Es handele sich nicht um eine einprägsame Neubildung, sondern um eine übliche, sachlich sogar naheliegende Zusammenführung zweier Begriffe. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen ließen nicht erkennen, dass die in Rede stehende Be-zeichnung zum Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch den [X.] [X.] zugunsten des [X.] erlangt habe. Zudem fehle es an einer Ver-wechslungsgefahr zwischen dem Namensschlagwort des [X.] und der ange-griffenen Bezeichnung des [X.]. Da dem Bestandteil —[X.] kei-ne namensmäßige Unterscheidungskraft zukomme, werde das Zeichen des [X.] von dessen Familiennamen geprägt. Im Übrigen sei den beteiligten [X.] bekannt, dass der Kläger und seine Unterorganisationen die Be-zeichnung —[X.] entweder allein oder mit einem Ortszusatz, nicht aber zusammen mit Familiennamen verwendeten. Ein markenrechtlicher An-spruch aus § 4 Nr. 2, § 14 Abs. 2 [X.] scheide ebenfalls mangels Verkehrs-geltung des Klagezeichens aus. Namensrechtliche Ansprüche seien ausgeschlos-sen, weil es auch insoweit an der Unterscheidungskraft bzw. an der Verkehrsgel-tung fehle. Da es sich bei —[X.] um eine beschreibende Angabe han-9 - 5 - dele, komme schließlich auch eine Irreführung nach § 3 UWG a.F. nicht in [X.]. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben kei-nen Erfolg. 10 1. Dem Kläger steht gegen den [X.] kein Anspruch auf Unterlassung aus § 15 Abs. 4 i.V. mit § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 [X.] zu. 11 12 a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem [X.] unter-scheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden [X.] Namen eines Vereins grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unter-nehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäfts-betriebs oder Unternehmens benutzt werden. [X.] steht auch ein-getragenen Vereinen zu ([X.], [X.]. v. 19.5.1976 [X.] I ZR 81/75, [X.], 644, 645 = [X.], 609 [X.] [X.]; [X.]. v. 23.6.1994 [X.] I ZR 15/92, [X.], 844, 845 = [X.], 822 [X.] Rotes Kreuz; [X.]. v. 16.12.2004 [X.] I ZR 69/02, [X.], 517, 518 = [X.], 614 [X.] Literaturhaus). Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, was auch bei einem [X.] des § 21 BGB in Betracht kommt ([X.] [X.], 517 [X.] Literatur-haus; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 5 Rdn. 40; vgl. ferner [X.], [X.]. v. 23.1.1976 [X.] I ZR 95/75, [X.], 370, 371 = [X.], 235 [X.] Lohnsteuerhilfeverein I). Kennzeichenrechtlichen Schutz kann nicht nur der voll-ständige Vereinsname, sondern auch eine aus ihm abgeleitete [X.] für sich genom-men unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende [X.] Kurzbezeich-nung beanspruchen, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen. - 6 - Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger am geschäftlichen Verkehr teilnimmt und [X.] gemeinsam mit seinen Landesverbänden und Ortsvereinen [X.] Beratungsleistungen für Haus-, Wohnungs- und Grundeigen-tümer anbietet. Die Angebote des [X.], der Landesverbände und Ortsvereine stellen sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, als eine Einheit dar. Dem Kläger kommt dabei die Aufgabe des auch nach außen in Er-scheinung tretenden Dachverbandes zu, der für das einheitliche Konzept verant-wortlich ist und die Interessen der [X.] ihm über die Landesverbände und Ortsverei-ne indirekt angehörenden Mitglieder [X.] auf [X.] vertritt. 13 14 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kurzbezeichnung —[X.] sei für die fraglichen Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig; sie [X.] auch keine Verkehrsgeltung. Darüber hinaus fehle es aber auch an der er-forderlichen Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen —[X.] und der beanstandeten, vom [X.] verwendeten Bezeichnung —[X.] [X.]. Gegen die Verneinung der Verwechslungsgefahr wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Frage der Unterscheidungskraft und der Verkehrsgeltung des Klagezeichens bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 31.7.2008 [X.] I ZR 171/05 [X.]. 16 ff. [X.] Haus & Grund II). [X.]) Die Beurteilung, ob [X.] des § 15 Abs. 2 [X.] vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem [X.] der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des [X.] und der Nähe der Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.]. v. 19.7.2007 [X.] I ZR 137/04, [X.], 888 [X.]. 15 = [X.], 1193 [X.] Euro Telekom). 15 - 7 - bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Branchen, in denen die Parteien tätig sind, so nahe beieinander liegen, dass eine Verwechs-lungsgefahr nicht schon wegen mangelnder Branchennähe ausgeschlossen wer-den kann. Die Tätigkeit des [X.] ist darauf gerichtet, die Belange des Haus- und Grundeigentums gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und der Öf-fentlichkeit zu wahren sowie die Grundstücks- und Gebäudewirtschaft zu fördern; die ihm vermittels der Landesverbände angehörenden Ortsvereine führen [X.] im Zusammenhang mit dem Hausbau und der Verwaltung von Häusern und Grundstücken durch. Hiervon unterscheidet sich zwar der Bereich, in dem der [X.] als Immobilienmakler und Bauunternehmer tätig ist. [X.] Bezugspunkt beider Tätigkeiten sind jedoch Immobilien. Dies würde jedenfalls bei Zeichenidentität ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne anzunehmen, weil der Verkehr zumindest wirtschaftliche und organisatorische Zu-sammenhänge zwischen den Parteien vermuten würde. Insoweit bestehen ausrei-chende Berührungspunkte. 16 cc) Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerfrei angenommen, dass es an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit fehlt. Selbst wenn mit dem [X.] des Klagezeichens —[X.] und damit zumindest eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt wird (vgl. [X.] [X.], 888 [X.]. 19 [X.] Euro Telekom), hält die Firma des [X.] (—[X.] Haus + Grund e.K.fi) einen ausreichenden Abstand zur Geschäftsbezeichnung des [X.] (—[X.]). 17 (1) Bei der Beurteilung ihrer Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen grundsätzlich in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Genießt ein Teil einer geschäftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrecht-lichen Schutz als Firmenschlagwort, ist dieser gesondert geschützte Teil maßgeb-lich (vgl. [X.], [X.]. v. 21.2.2002 [X.] I ZR 230/99, [X.], 898, 899 = [X.] - 8 - 2002, 1066 [X.] defacto). Die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks schließt es [X.] nicht aus, einem einzelnen [X.] unter bestimmten Vorausset-zungen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnun-gen daher im Falle der Übereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils prägen-den Bestandteilen zu bejahen ([X.] [X.], 888 [X.]. 22 [X.] Euro Telekom). 19 (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die (zumindest weitge-hende) Übereinstimmung des Schlagworts —[X.] mit dem Bestandteil —[X.] in der angegriffenen Bezeichnung des [X.] für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht ausreicht, weil die angegriffene Bezeichnung durch den Familiennamen —[X.]fi und nicht durch den übereinstimmenden Be-standteil —[X.] geprägt wird. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Beurteilung des Gesamteindrucks eines zusammengesetzten Zeichens liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren daher nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den maßgeblichen Rechtsbegriff zutreffend zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungs-sätze angewandt und den Sachvortrag umfassend berücksichtigt hat ([X.], [X.]. v. 27.11.2003 [X.] I ZR 79/01, [X.], 514, 516 = WRP 2004, 758 [X.] Telekom). Es verstößt nicht gegen Erfahrungssätze, dass das Berufungsgericht dem Familien-namen —[X.]fi eine allein prägende Bedeutung in der beanstandeten [X.] des [X.] beigemessen hat. Der Familienname stellt ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar, dem der Verkehr im Allgemeinen einen klaren Her-kunftshinweis entnimmt (vgl. [X.], [X.]. v. 30.1.2008 [X.] I ZR 134/05 [X.]. 13 [X.] Han-sen-Bau). Demgegenüber zeichnet sich der Bestandteil —[X.] in der [X.] Bezeichnung [X.] auch wenn man ihm Unterscheidungskraft zubilligt [X.] durch deutlich beschreibende Anklänge an die vom [X.] angebotenen Dienstleistungen eines Maklers und Bauunternehmers aus. - 9 - (3) Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen —[X.] und der beanstandeten Bezeichnung des [X.] droht auch nicht [X.], weil die Unterorganisationen des [X.] häufig die Bezeichnung —[X.] mit einem Zusatz führen und der [X.] deswegen als zum Verband des [X.] gehörig angesehen würde. Nach den getroffenen Feststellungen [X.] die Unterorganisationen des [X.] die Bezeichnung —[X.] entweder allein oder zusammen mit einer Ortsbezeichnung, nicht dagegen mit ei-nem Familiennamen. Die Ortszusätze werden auch stets angehängt, während bei der beanstandeten Bezeichnung des [X.] der Familienname —[X.]fi dem Bestandteil —[X.] vorangestellt ist. 20 21 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch andere als kennzeichenrechtli-che Ansprüche des [X.] verneint. Mit Recht erhebt die Revision insofern keine [X.]. 3. Mangels Rechtsverletzung bestehen auch keine Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz. 22 - 10 - II[X.] Die Revision ist danach auf Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO) [X.]. 23 Bornkamm Ri[X.] Pokrant ist in Urlaub Schaffert und kann daher nicht unter- schreiben. [X.]Ri[X.] [X.] ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.01.2005 - 4 [X.] 13509/04 - [X.], Entscheidung vom 18.08.2005 - 29 U 2050/05 -

Meta

I ZR 158/05

31.07.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2008, Az. I ZR 158/05 (REWIS RS 2008, 2551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2551

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