Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2008, Az. I ZR 22/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2554

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 22/06 Verkündet am: 31. Juli 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 6. Dezember 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kläger ist der [X.]. Er führte zunächst den Namen —[X.] Am 14. Mai 1992 beschloss die Mitgliederversamm-lung des [X.], dem Vereinsnamen den Bestandteil —[X.] voranzu-stellen. Die Eintragung der Namensänderung im Vereinsregister erfolgte am 29. September 1992. Der Kläger ist Inhaber der beiden [X.] Wort-/Bildmar-ken - 3 - mit Priorität vom 1. April 1998 und vom 1. Oktober 1998. Mitglieder des [X.] sind unter anderem die [X.]. Dazu zählt auch der [X.] (nachfolgend: [X.]). Dessen Mitgliederversammlung beschloss am 16. November 1991, der bisherigen Verbandsbezeichnung die Ergänzung —Haus + Grund Niedersachsenfi voranzustellen. Die Eintragung in das Vereinsregister er-folgte am 18. März 1992. 2 3 Zu den Mitgliedern des [X.]s gehörte der Ortsverein [X.], der ursprünglich den Namen —Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümerver-ein [X.]fi führte. Die Mitgliederversammlung dieses [X.] beschloss am 8. Mai 1992, dem Namen die Bezeichnung —[X.] voranzustellen. Diese Namensänderung wurde am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetra-gen. Der Verein —[X.] [X.]fi war ursprünglich Mehrheitsgesell-schafter der [X.] zu 1, einer Immobilien-GmbH, deren Geschäftsführer die [X.] zu 2 und 3 sind bzw. waren. Die Beklagte zu 1 wurde mit [X.] vom 29. Dezember 1995 unter der Firma —[X.] sellschaft [X.] gegründet und in das Handelsregister eingetragen. Sie ist Inhaberin zweier Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil —[X.] mit Priorität vom 18. Juni 1996 und vom 27. Mai 1999. Durch Beschluss der [X.], eingetragen am 23. Februar 1998, änderte die Beklagte zu 1 ihre Firma in —[X.] [X.] - 4 - schaft mbH Südniedersachsen/[X.] Ende 1998 veräußerte der Verein —[X.] [X.]fi seine Gesellschaftsanteile an der [X.] zu 1. Mit Schreiben vom 27. November 2000 kündigte er seine Mitgliedschaft im [X.] zum 31. Dezember 2001. Die Beklagte zu 1 nutzte auch nach der wirtschaftlichen Trennung von ihrem Mehrheitsgesellschafter —[X.] [X.]fi und nach dessen Austritt aus dem [X.] ihre Firma und den Domainnamen —haus-grund-northeim.defi. Außerdem verwendete sie die Wortkombination —[X.] in ihren Werbe- und Internetauftritten. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23. März 2002, eingetragen am 3. Mai 2002, änderte die Beklagte zu 1 ihre Firma in —[X.] Südniedersachsen/[X.] 5 6 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte zu 1 verletze mit ihren gewerbli-chen Auftritten unter der Bezeichnung —[X.] seine Zeichenrechte. Den Bestandteil —[X.] dürften nur Gesellschaften benutzen, bei denen ein Mitgliedsverein die Mehrheit der Gesellschaftsanteile halte. Diese Voraussetzung erfülle die Beklagte zu 1 nicht mehr. Der Kläger hat vorgetragen, seine geschäftliche Bezeichnung sei älter als die der [X.] zu 1. Das Schlagwort —[X.] werde bereits seit 1957 be-nutzt. 7 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 8 1. die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu [X.], im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des auf das [X.], insbesondere auf Hausverwaltungen gerichteten Geschäftsbetriebs der [X.] zu 1 und/oder deren Dienstleistungen im Bereich des [X.], insbesondere im Bereich der Hausverwaltungen, Folgendes zu benutzen: (1) [X.] Südniedersachsen/[X.] GmbH, - 5 - insbesondere in folgender Weise (2) haus-grund-northeim.de [X.] [X.] AGB (4) [X.] Feedback oder (5) [X.] Kontakt (6) ; 2. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, a) die Löschung ihrer Firma —[X.] Südniedersachsen/[X.] GmbHfi beim zuständigen Handelsregister zu beantragen, b) in die Löschung der [X.] Marke [X.] Südniedersachsen/[X.] GmbH Nr. 399 303 86.3 einzuwilligen, c) gegenüber der [X.] auf die [X.] zu verzichten, d) in die Löschung der Wort-/Bildmarke —[X.] St. Immobilien- Leistungsgesellschaft [X.] Nr. 396 26 756.4 einzuwilligen; 3. die [X.] zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß den Anträgen zu 1 und 2 seit dem 15. Januar 2002 begangen haben, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegen-ständlichen Bezeichnungen gemacht wurden; 4. festzustellen, dass die [X.] als Gesamtschuldner dem Kläger alle Schäden zu ersetzen haben, die ihm seit dem 15. Januar 2002 aus den in den Anträgen zu 1 und 2 beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden; 5. die [X.] zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 800,28 • nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. 9 Die [X.] sind der Klage entgegengetreten. Sie sind der Auffassung, der Bezeichnung —[X.] fehle die originäre Unterscheidungskraft. Die Wort- - 6 - folge habe für den Kläger auch keine Verkehrsgeltung erlangt. Die Zeichen seien im Übrigen nicht verwechselbar. Schließlich haben sie die Verwirkung der [X.] geltend gemacht. Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.], [X.]. v. [X.] O 29/05, juris). Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.]. v. 6.12.2005 [X.] 4 U 94/05, juris). 10 11 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die [X.] beantragen, die Revision [X.]. Entscheidungsgründe: 12 [X.] Das Berufungsgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Als Anspruchsgrundlage für das Unterlassungsbegehren des [X.] komme § 15 Abs. 2 und 4 [X.] in Betracht, da sein Name als geschäftliche [X.] nach § 5 Abs. 2 [X.] geschützt sei und sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1 ihre Namen im geschäftlichen Verkehr gebrauchten. Der [X.] des [X.] verfüge mit dem prägenden Bestandteil —[X.] über noch ausreichende originäre Kennzeichnungskraft. Die Bezeichnung —[X.] sei nicht nur rein beschreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt. Der Vereinsname des [X.] und die jetzige Firmenbezeichnung der [X.] zu 1 seien zumindest im weiteren Sinne verwechslungsfähig, da in beiden Namen der Bestandteil —[X.] prägend sei. Die Beklagte zu 1 erscheine 13 - 7 - dem Verkehr als Untergliederung des [X.]. Eine ausreichende Branchennähe zwischen den Angeboten der Parteien sei ebenfalls gegeben. Ein Unterlassungsanspruch des [X.] scheitere jedoch daran, dass der [X.] zu 1 gegenüber dem Namensrecht des [X.] die bessere Priorität an der Bezeichnung —[X.] zukomme. Die Beklagte zu 1 verfüge zwar nicht selbst über ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen; sie könne sich aber gegenüber dem Kläger auf die bessere Priorität des Namens des [X.] —[X.] [X.]fi berufen. Für den Zeitpunkt des Erwerbs des Namens-rechts sei die Benutzungsaufnahme maßgebend. Beim Namen des [X.] sei auf die Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister abzustellen; diese sei für den Kläger am 29. September 1992 erfolgt. Schutzwirkung für einen neuen Namen könne zwar grundsätzlich auch schon vor dessen Eintragung in das [X.] beginnen, wenn der Verein bereits vor der Registrierung unter dem neuen Namen massiv hervorgetreten und tätig geworden sei. Das habe der Kläger jedoch nicht darlegen können. Die Beklagte zu 1 benutze die Bezeichnung —[X.] in ihrer Firma zwar erst seit ihrer Gründung am 29. Dezember 1995. Sie könne dem Kläger aber in entsprechender Anwendung des § 986 Abs. 1 BGB das ältere Namensrecht des [X.] —[X.] [X.]fi entgegenhalten. Der frühere Mehrheitsgesellschafter der [X.] zu 1 habe dieser die Nutzung des Namens vertraglich gestattet. Davon sei auch trotz des erstmals in der Beru-fungsinstanz erfolgten Bestreitens des [X.] auszugehen. Denn das Bestreiten erfasse nicht die nach wie vor unstreitige Tatsache, dass der Ortsverein —[X.] [X.]fi die Beklagte zu 1 gegründet habe. Daraus ergebe sich zwangs-läufig, dass er der [X.] zu 1 die Nutzung des in Rede stehenden Firmenbe-standteils gestattet habe. Der Verein —[X.] [X.]fi sei auch zur Wei-tergabe seiner Rechtsposition an die Beklagte zu 1 berechtigt gewesen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass der Verein —[X.] - 8 - Grund [X.]fi seinen neuen Vereinsnamen spätestens seit der Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister benutzt habe, die am 22. Juli 1992 erfolgt sei. Der Name des [X.], für den er Schutz beanspruche, sei mithin später als der Name des Vereins —[X.] [X.]fi in das Vereinsregister eingetra-gen worden. Die bessere Priorität des Vereins —[X.] [X.]fi habe auch nach seinem Austritt aus dem [X.] Bestand, da der Verein unabhängig vom Kläger ein eigenes Namensrecht mit besserer Priorität erworben habe. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine Abrede berufen, nach der der Verein seinen Namen nur während seiner Mitgliedschaft im [X.] habe führen dürfen. Eine solche Beschränkung ergebe sich auch nicht aus einer besonderen Treue-pflicht des Vereins —[X.] [X.]fi gegenüber dem Kläger. Der Ortsver-ein habe nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im [X.] vielmehr die Stellung eines beliebigen Dritten im Hinblick auf das Namensrecht des [X.]. Schließlich könne dem Verein —[X.] [X.]fi auch nicht vorgeworfen werden, dass er mit der Benutzung der Bestandteile —[X.] in seinem Namen arglistig oder rechtsmissbräuchlich handele. 15 Aus seinen Marken könne der Kläger ebenfalls nicht erfolgreich gegen die Beklagte zu 1 vorgehen, da diese im Vergleich zum Vereinsnamen der [X.] zu 1 prioritätsjünger seien. 16 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind [X.]. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückver-weisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stünden im Hinblick auf den schlechteren Zeitrang keine Ansprüche wegen der Verletzung seines [X.] - 9 - [X.] nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4 und 5 [X.] gegen die [X.] zu. 1. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Abwei-sung der Klage mit dem Unterlassungsantrag (Antrag zu 1) nicht. Vielmehr kann der Kläger nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt auf-grund seines Kennzeichenrechts an der Kurzbezeichnung —[X.] verlan-gen, dass die [X.] die Verwendung der beanstandeten, sämtlich durch den Bestandteil —[X.] geprägten Bezeichnungen für den eigenen Verein [X.]. 18 19 a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass dem Namen eines Vereins grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der [X.] steht auch eingetragenen Vereinen zu ([X.], [X.]. v. 19.5.1976 [X.] I ZR 81/75, [X.], 644, 645 = [X.], 609 [X.] [X.]; [X.]. v. 23.6.1994 [X.] I ZR 15/92, [X.], 844, 845 = [X.], 822 [X.] Rotes Kreuz; [X.]. v. 16.12.2004 [X.] I ZR 69/02, [X.], 517, 518 = [X.], 614 [X.] [X.]). Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, was auch bei einem Idealverein i.S. des § 21 BGB in Betracht kommt ([X.] [X.], 517 [X.] Literaturhaus; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 5 Rdn. 40; vgl. ferner [X.], [X.]. v. 23.1.1976 [X.] I ZR 95/75, [X.], 370, 371 = [X.], 235 [X.] Lohnsteuerhilfeverein I). Es steht einer nach außen in Erscheinung tretenden wirtschaftlichen Betätigung gleich, wenn ein Ver-ein gegenüber seinen Mitgliedern durch den Mitgliedsbeitrag entgoltene Leistun-gen erbringt, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden. - 10 - Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Klä-ger am geschäftlichen Verkehr teilnimmt. Er bietet seinem Satzungszweck ent-sprechend gemeinsam mit seinen Landesverbänden und Ortsvereinen [X.] und Grundeigentümer an. Die Angebote des [X.] sowie die seiner Landesverbände und Ortsvereine stellen sich als eine Einheit dar. 20 21 b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Namensbestandteil —[X.] des [X.] sei hinreichend unterschei-dungskräftig. 22 Das Berufungsgericht hat der Bezeichnung —[X.] eine noch aus-reichende originäre Unterscheidungskraft zugesprochen; sie sei nicht rein [X.] Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt, so dass sich nicht unmittelbar auf das Tätigkeitsfeld des [X.] schließen lasse. Damit sei die Be-zeichnung als individueller Herkunftshinweis geeignet. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Einem als Schlagwort verwendeten Na-mensbestandteil kann kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus zugesprochen werden, wenn er ohne weiteres geeignet ist, bei der Verwen-dung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken ([X.], [X.]. v. 21.2.2002 [X.] I ZR 230/99, [X.], 898 = [X.], 1066 [X.] defacto; [X.]. v. [X.] [X.] I ZR 135/01, [X.], 262, 263 = [X.], 338 [X.] soco.de). Die [X.] an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushe-bung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Annahme der [X.]. Vielmehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist ([X.], [X.]. v. 28.1.1999 [X.] I ZR 178/96, [X.], 492, 494 = WRP 1999, 523 [X.] [X.]). - 11 - Im Streitfall sind freilich der Bezeichnung —[X.] beschreibende An-klänge nicht abzusprechen. Bei [X.] ist indessen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr ist bei derartigen Namen [X.] ähnlich wie bei Zei-tungstiteln [X.] an Bezeichnungen gewöhnt, die aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen; er entnimmt ihnen trotz der Anlehnung an beschreibende Begriffe einen Herkunftshinweis ([X.] [X.] 1980, 1002 f.; [X.].UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 213; [X.], Der Schutz des Unter[X.], 2. Aufl., § 5 Rdn. 144). 23 24 An diesem Maßstab gemessen kann dem Klagezeichen die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die [X.] —[X.] nicht unmittelbar auf einen bestimmten Dienstleistungsbe-reich hinweist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Begriffe —[X.] und —Grundfi gehören zwar für sich genommen zur Alltagssprache und können in vielfacher Weise in einen beschreibenden Zusammenhang mit Dienst-leistungen für Haus- und Grundbesitzer gesetzt werden. Als Bezeichnung für ei-nen Verein wie den Kläger beschreibt die Wortfolge —[X.] aber nicht konkret dessen satzungsgemäße Aufgaben. Es kommt hinzu, dass die Verbin-dung von für sich genommen beschreibenden Wörtern zu einem einheitlichen Begriff unterscheidungskräftig sein kann, wenn sich gerade aus der [X.] eine Kennzeichnung von individueller Eigenart ergibt (vgl. [X.], [X.]. v. 26.6.1997 [X.] I ZR 56/95, [X.], 845 f. = WRP 1997, 1091 [X.] Immo-Data; [X.]. v. 15.2.2001 [X.] I ZR 232/98, [X.], 1161 = [X.], 1207 [X.] Compu-Net/[X.]). Dies ist dann der Fall, wenn ein einprägsamer Gesamtbegriff ent-steht, der das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens nur schlagwortartig umreißt, ohne es konkret zu beschreiben (vgl. [X.], [X.]. v. 12.11.1976 [X.] I ZR 45/75, [X.] 1977, 226, 227 = WRP 1977, 95 [X.] Wach- und Schließ; [X.] [X.] 1986, 475). So verhält es sich auch im Streitfall. Die aus den Begriffen —[X.] und - 12 - —Grundfi gebildete Kombination —[X.] ergibt ein einprägsames Schlag-wort, dem als Kurzbezeichnung des klagenden Verbandes Unterscheidungskraft zukommt. c) Ob der Verkehr die Beklagte zu 1 aufgrund des beanstandeten Unter-[X.] mit dem Kläger unmittelbar verwechselt, bedarf keiner Ent-scheidung. Jedenfalls hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Verwechs-lungsgefahr im weiteren Sinne bejaht. Diese ist gegeben, wenn der Verkehr die sich gegenüberstehenden Zeichen zwar auseinanderhalten, aufgrund vorhande-ner Übereinstimmungen jedoch den Eindruck gewinnen kann, zwischen den betei-ligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirt-schaftliche Verbindungen ([X.], [X.]. v. 5.10.2000 [X.] I ZR 166/98, [X.], 344, 345 = [X.], 273 [X.] DB Immobilienfonds; [X.], 898, 900 [X.] [X.]; [X.]. v. [X.] [X.] I ZR 204/01, [X.], 865, 867 = [X.], 1281 [X.] Mustang). 25 aa) Die Beurteilung, ob [X.] des § 15 Abs. 2 [X.] vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem [X.] der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des [X.] und der Nähe der Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.]. v. 19.7.2007 [X.] I ZR 137/04, [X.], 888 [X.]. 15 = [X.], 1193 [X.] Euro Telekom). 26 [X.]) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Branchen, in denen die Parteien tätig sind, so nahe beieinander liegen, dass eine Verwechs-lungsgefahr nicht schon wegen mangelnder Branchennähe ausgeschlossen wer-den kann. Die Tätigkeit des [X.] ist darauf gerichtet, die Belange der Haus- und Grundeigentümer umfassend wahrzunehmen; die ihm vermittels der [X.] - 13 - verbände angehörenden Ortsvereine führen Beratungstätigkeiten im [X.] mit der Verwaltung von Immobilien durch. Hiervon unterscheidet sich zwar der Bereich der [X.] zu 1, die Immobiliendienstleistungen anbietet, zu denen auch Hausverwaltungen zählen. Beide Bereiche sind aber eng verwandt und zeichnen sich durch die gemeinsamen Bezugspunkte der Immobilien im [X.] und der Hausverwaltung im Besonderen aus. 28 cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Firma der [X.] zu 1 ([X.] Südniedersachsen/[X.] GmbH) durch den [X.]teil —[X.] geprägt wird, während die rein beschreibenden [X.] und Rechtsformangaben in den Hintergrund treten. Der Bestandteil —[X.] prägt auch die anderen mit den Unterlassungsanträgen angegrif-fenen Bezeichnungen. Damit ist von einer großen Ähnlichkeit der sich gegenüber-stehenden Zeichen auszugehen. [X.]) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, unter den gege-benen Umständen bestehe jedenfalls die Gefahr, dass der Verkehr den unzutref-fenden Eindruck gewinnt, zwischen den Parteien bestünden vertragliche, [X.] oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne). Durch die vollständige Übereinstimmung in dem prägenden [X.]teil —[X.] wird der Verkehr den Eindruck gewinnen, bei der [X.] zu 1 handele es sich um eine Unterorganisation des [X.]. Die Ver-wechslungsgefahr wird durch den (beschreibenden) geographischen Zusatz —[X.]/[X.]fi in der Firma der [X.] zu 1 sogar noch verstärkt. Denn durch diesen Zusatz erweckt die Beklagte zu 1 den Eindruck, als handele es sich bei ihr um eine der zahlreichen Untergliederungen des [X.], die die [X.] —[X.] mit einem auf die jeweilige Stadt oder die jeweilige Region bezogenen geographischen Zusatz führen. 29 - 14 - d) Dagegen hält die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die vom Klä-ger geltend gemachten Unterlassungsansprüche scheiterten daran, dass der [X.] zu 1 gegenüber dem Namensrecht des [X.] die bessere Priorität an der Bezeichnung —[X.] zukomme, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 30 aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, dass die [X.] zu 1 sich aufgrund einer vertraglichen Gestattung seitens des [X.] —[X.] [X.]fi auf dessen Namensrecht berufen könne mit der Folge, dass sie dieses dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 986 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne. Der Vereinsname des [X.] —[X.] [X.] sei am 22. Juli 1992 und damit früher als der jetzige Vereinsname des [X.] in das Vereinsregister eingetragen worden. Der Kläger habe ein Recht an der Bezeichnung —[X.] erst mit Eintragung seines jetzigen [X.] in das Vereinsregister am 29. September 1992 erlangt. Er habe nicht dargelegt, dass er bereits vor der Registereintragung unter dem neuen Namen hervorgetre-ten und tätig geworden sei. 31 [X.]) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, der Zeitpunkt der Be-nutzungsaufnahme der Bezeichnung —[X.] als Bestandteil des jetzigen [X.] des [X.] liege bereits im Jahr 1991. Der Kläger habe im Rah-men einer Initiative zur Schaffung einer —[X.] die Änderung des Namens in Form einer Hinzufügung der Bezeichnung —[X.] geplant und seine Absichten auch kundgetan. Der Schutz eines neuen [X.] ent-steht erst mit der Benutzungsaufnahme. Diese setzt Maßnahmen der geschäftli-chen Betätigung voraus, die nach außen gerichtet sind. Interne [X.], wie beispielsweise die Ausarbeitung einer geschäftlichen Konzeption, reichen nicht aus (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 5 Rdn. 56). [X.] genügt es nicht, wenn der Kläger gegenüber seinen Mitgliedern die 32 - 15 - Absicht bekundet hat, sich umbenennen zu wollen, und geäußert hat, dass er ent-sprechende Umbenennungen seiner Mitgliedsverbände und -vereine anstrebe. Aus dem Klagevortrag, auf den die Revision in diesem Zusammenhang verweist, ergibt sich nicht, dass der Kläger seinen neuen Namen vor der Eintragung in das Vereinsregister außerhalb des [X.] bekannt gegeben und benutzt hat. 33 cc) Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt in anderer Hinsicht nicht erschöpfend gewürdigt hat. Zwar teilt das als Unternehmenskennzeichen geschützte Schlagwort, das ei-nen Teil des [X.] bildet, den Zeitrang des [X.] ([X.], [X.]. v. 24.2.2005 [X.] I ZR 161/02, [X.], 871, 872 = [X.], 1164 [X.] Sei-com; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 5 Rdn. 22 m.w.N.). Das Berufungsgericht hätte aber bei seiner Beurteilung auch in Erwägung ziehen müssen, ob der Kläger an der Bezeichnung —[X.] schon vor deren Aufnahme in seinen jetzigen Vereinsnamen durch Nutzung als besondere Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schutz erlangt hatte. Eine besondere Geschäftsbezeichnung dient [X.] ebenso wie der Name oder die Firma [X.] dazu, das Unternehmen zu benennen. Der Bezeichnung muss mithin eine Namensfunktion beigemessen werden können (vgl. [X.], [X.]. v. 17.5.1989 [X.] I ZR 181/87, [X.], 626, 627 = [X.], 590 [X.] Festival Europäischer Musik). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Bezeichnung —[X.] er-füllt, da ihr originäre Unterscheidungskraft zukommt (s. die Darlegungen un-ter [X.]). 34 Der Kläger hat vorgetragen, das Schlagwort —[X.] sei spätestens seit 1957 von ihm und seinen Mitgliedsverbänden umfangreich als geschäftliche Bezeichnung genutzt worden. Die Nutzung durch die ihm zugehörigen [X.] - 16 - bände und Ortsvereine komme auch ihm zugute, da unter ihm als übergeordne-tem Zentralverband eine hierarchisch gegliederte Organisationsstruktur bestehe. Der Verkehr erkenne regelmäßig solche Strukturen und vermute daher einen or-ganisatorischen Zusammenhang. Das Berufungsgericht ist diesem Vortrag nicht nachgegangen, weil es unzutreffenderweise davon ausgegangen ist, ein Verein dürfe stets nur unter seinem vollständigen Vereinsnamen auftreten. Das trifft nicht zu. Einem eingetragenen Verein ist es ebenso wie anderen juristischen Personen unbenommen, im Geschäftsverkehr unter einer vom offiziellen Vereinsnamen ab-weichenden Kurzbezeichnung aufzutreten. 36 Der Kläger hat seinen Vortrag durch Vorlage diverser Unterlagen belegt. Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verkehr die Verwendung der Bezeichnung —[X.] durch Mitglieds-verbände auch dem Kläger zurechnet. Bei dieser [X.] dem Tatrichter vorbehaltenen [X.] Prüfung kommt es darauf an, ob die vom Kläger vorgelegten Unterlagen auf ei-nen Gebrauch der Bezeichnung —[X.] durch ihn hindeuten. Einer Zu-ordnung zum Kläger steht nicht von vornherein entgegen, dass etliche der [X.] Unterlagen [X.] wie die Revisionserwiderung geltend macht [X.] nicht vom Klä-ger, sondern von Landesverbänden und Ortsvereinen stammen. Denn es ist aner-kannt, dass einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe die Ver-kehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unter[X.] zugute kommen kann, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unter-nehmen zuordnet (vgl. [X.], [X.]. v. 13.10.2004 [X.] I ZR 66/02, [X.], 61, 62 = [X.], 97 [X.] [X.]/[X.]I m.w.N.). Entscheidend ist stets, wie der Verkehr die gemeinschaftliche Benutzung desselben Schlagworts durch verschie-dene Unternehmen auffasst (vgl. [X.], [X.]. v. 18.5.1973 [X.] I ZR 12/72, [X.] 1973, 661, 662 [X.] [X.]; [X.]. v. 27.6.1975 [X.] I ZR 81/74, [X.] 1975, 606, 607 = - 17 - [X.], 668 [X.] IFA). [X.] ist dagegen, ob der Kläger tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf die Mitgliedsverbände hat. Die (unterstellte) Benut-zung der Bezeichnung —[X.] ist nur dann dem Kläger zuzuordnen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur jeweils dem Ortsverein oder [X.] zuordnet, dem er begegnet, sondern der gesamten Organisation und damit auch dem Dachverband. 37 Für das Revisionsverfahren ist danach zugunsten des [X.] zu unterstel-len, dass er die Bezeichnung —[X.] bereits 1957 als besondere Ge-schäftsbezeichnung in Gebrauch genommen hat. Die Bezeichnung genießt unter diesen Umständen einen besseren Zeitrang als der Vereinsname des [X.] —[X.] [X.]fi, auf dessen Gestattung sich die Beklagte zu 1 beruft. Der Vereinsname des [X.] —[X.] [X.]fi ist am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen worden. Für eine vor diesem Eintragungszeit-punkt liegende Ingebrauchnahme des Schlagworts —[X.] durch den Ortsverein sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. e) Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es die Abweisung des [X.] bestätigt hat. 38 2. Für eine Entscheidung über die anderen Anträge [X.] Antrag zu 2 (Lö-schung der Firma und der Marken, Verzicht auf den Domainnamen), Antrag zu 3 (Auskunft), Antrag zu 4 (Feststellung der Schadensersatzpflicht) und Antrag zu 5 (Erstattung von Rechtsverfolgungskosten) [X.] fehlt ebenfalls die Grundlage. Auch insoweit kann das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil keinen [X.] haben. 39 - 18 - II[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des [X.] aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 40 [X.] Ri[X.] Pokrant ist in Urlaub und Schaffert kann daher nicht unterschreiben.
[X.]

Ri[X.] [X.] ist [X.] in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.05.2005 - 14 O 29/05 - [X.], Entscheidung vom 06.12.2005 - 4 U 94/05 -

Meta

I ZR 22/06

31.07.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2008, Az. I ZR 22/06 (REWIS RS 2008, 2554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2554

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