Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. I ZR 137/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2762

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 137/04 Verkündet am: 19. Juli 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.] § 15 Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handels-rechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt. [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu [X.], 880, 881 - [X.]). [X.], [X.]. v. 19. Juli 2007 - I ZR 137/04 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 24. Mai 2007 durch [X.] und [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 6. August 2004 unter Zurückwei-sung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage mit den im Beru-fungsverfahren unter [X.] 1. bis 3. und I[X.] gestellten Klageanträgen abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin, die [X.], bietet in [X.] an. Sie benutzt seit ihrer Gründung im [X.] bei ihrer gesamten Außendarstellung die Bezeichnung "[X.]" in [X.], wobei diese Bezeichnung Verkehrsgeltung genießt. Die Klägerin ist auch Inhaberin einer entsprechenden Benutzungsmarke. Die [X.] ist seit dem 14. Juni 1998 mit der Firma "[X.] [X.] GmbH" in das Handelsregister des Amtsgerichts H. einge-tragen und bietet ebenfalls [X.]munikationsdienstleistungen auf dem deut-schen Markt an. Sie ist Inhaberin der Domain-Namen "[X.]", "euro-telekom.net", "euro-telekom.info", "euro-telekom.org" und "eurotelekom.info" und verwendet diese sowie die Bezeichnungen "[X.] Conference" und "[X.] Website" zu Werbezwecken. 2 Die Klägerin macht geltend, die Bezeichnungen der [X.]n verletzten ihr Unternehmenskennzeichen und ihre Benutzungsmarke. Sie hat nach teil-weiser Rücknahme ihrer Klage zuletzt beantragt, 3 [X.] die [X.] zu verurteilen, 1. es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlas-sen, im geschäftlichen Verkehr a) die Bezeichnung "[X.] [X.] GmbH" zur Kennzeichnung eines Unternehmens zu benutzen, das [X.] und/oder Internetdienstleistungen anbietet, insbesondere wenn dies geschieht, wie es auf Seiten 3 bis 6 der landgerichtlichen Entscheidung wiedergegeben ist; und/oder - 4 - b) die Bezeichnung "[X.]-[X.]" und/oder "EURO-[X.]" zur Kennzeichnung eines Unternehmens zu benutzen, insbe-sondere wenn dies in Form der Domain-Namen "[X.]", "euro-telekom.net", "euro-telekom.info", "euro-telekom.org" und/oder "eurotelekom.info" und/oder in Form der Bezeichnungen "[X.] Conference" und/oder "[X.] Website" geschieht, soweit sich dieses Unter-nehmen mit [X.]munikations- und/oder [X.] beschäftigt; c) die Bezeichnungen "[X.] Conference" und/oder "[X.] Website" zur Kennzeichnung von [X.]-munikations- und/oder Internetdienstleistungen zu benutzen; 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer [X.] 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei die Umsätze sowie der Umfang und die Art der getätigten Werbung mitzuteilen sind; 3. in die Löschung der Firma "[X.] [X.] GmbH" aus dem Handelsregister des Amtsgerichts H. ([X.]) einzuwilligen; 4. in die Löschung der Domain-Namen "[X.]", "euro-telekom.net", "[X.], "euro-telekom.org" und "eurotelekom.info" einzuwilligen; I[X.] festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter [X.] 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Dezember 2002 entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Die [X.] hat demgegenüber geltend gemacht, der geringe Schutz-umfang der Klagezeichen führe zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr schon bei geringen Abweichungen. Dies sei hier der Fall, da die [X.] die Bezeichnung "[X.]" nur beschreibend und auch nur im Zusammenhang mit weiteren Bestandteilen benutze. Außerdem hat sie geltend gemacht, dass die [X.] verwirkt seien. 4 Das [X.] hat die Klage mit dem Löschungsantrag hinsichtlich der Domain-Namen abgewiesen und ihr im Übrigen stattgegeben. 5 - 5 - 6 Das Berufungsgericht hat die gegen die teilweise Klageabweisung ge-richtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der [X.] die Klage insgesamt abgewiesen ([X.] [X.] 2005, 153). 7 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr im zweiten Rechtszug erfolgloses Klagebegehren weiter. Die [X.] beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hier-zu ausgeführt: 8 Die geltend gemachten Ansprüche ergäben sich nicht aus § 15 [X.]. Das Unternehmenskennzeichen der Klägerin genieße allerdings [X.] nach § 5 Abs. 2 [X.]. Die Bezeichnung "[X.]" sei als Abkürzung des Begriffs "[X.]munikation" für den Bereich der [X.]-munikation zwar rein beschreibend und ohne originäre Kennzeichnungskraft. Sie habe aber aufgrund von Verkehrsgeltung kennzeichenrechtlichen Schutz erlangt und verfüge danach über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die von den Parteien angebotenen Dienstleistungen seien in Teilbereichen iden-tisch und im Übrigen sehr ähnlich. Das Klagekennzeichen "[X.]" sei den angegriffenen Bezeichnungen der [X.]n aber zu unähnlich, um die erfor-derliche Verwechslungsgefahr zu begründen. 9 - 6 - Das Wort "[X.]" verfüge nur zugunsten der Klägerin über [X.]. In den angegriffenen Bezeichnungen sei es für [X.]munikations-dienstleistungen rein beschreibend verwendet worden. Einem rein beschrei-benden Zeichenelement komme keine Hinweisfunktion zu. Es könne die ande-ren (gleichfalls beschreibenden) Bestandteile in der Wahrnehmung durch den Verkehr nicht so weit zurückdrängen, dass nur der Bestandteil "[X.]" die angegriffenen Zeichen präge. Die isolierte Verwendung eines Zeichens im ge-schäftlichen Verkehr könne allerdings grundsätzlich nicht nur zu einer Steige-rung seiner Kennzeichnungskraft, sondern auch zu einer herkunftshinweisen-den Funktion des Zeichens führen, wenn dieses dem Verkehr als Bestandteil eines anderen Zeichens begegne. Dieser Grundsatz gelte aber nur für Zeichen, die über eine zumindest geringe originäre Kennzeichnungskraft verfügten, nicht dagegen für rein beschreibende Angaben. Danach stehe dem Klagekennzei-chen "[X.]" die Bezeichnung "[X.] [X.] GmbH" gegen-über und liege wegen der zusätzlichen Bestandteile des angegriffenen [X.] keine für eine Verwechslungsgefahr ausreichende Zeichenähnlichkeit vor. Entsprechendes gelte auch für die des Weiteren angegriffenen Zeichen der [X.]n. 10 Aus den genannten Gründen sei die Klage auch nicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] begründet. 11 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe sind unbegründet, soweit sich die Revision dagegen wendet, dass das Berufungsgericht - wie auch schon das [X.] - dem Antrag auf Verurteilung der [X.]n zur Einwilligung in die Löschung der von dieser verwendeten Domain-Namen (Kla-geantrag [X.] 4.) nicht stattgegeben hat. Im Übrigen führen sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. Nach den bislang getroffenen Feststellungen können die auf [X.] - 7 - lungsgefahr gestützten [X.] nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4 und 5, § 4 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6 [X.] nicht verneint werden. 13 1. Die angefochtene Entscheidung stellt sich insoweit als im Ergebnis zu-treffend dar, als das Berufungsgericht die Abweisung der Klage durch das [X.] hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Einwilligung in die Lö-schung der von der [X.]n verwendeten Domain-Namen bestätigt hat. Der von der Klägerin insoweit geltend gemachte Anspruch ist - worauf das [X.] mit Recht hingewiesen hat - nur dann begründet, wenn schon das Halten der Domain-Namen durch die [X.] für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt. Diese Voraussetzung ist nicht schon deshalb erfüllt, weil die [X.] als juristische Person (des Handelsrechts) stets im geschäftlichen Verkehr [X.] (so aber [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 15 Rdn. 106). Der zuletzt genannte Umstand ändert nichts daran, dass eine Ver-wendung der Domain-Namen nur dann unzulässig ist, wenn die [X.] dabei notwendig auch die weiteren Voraussetzungen des § 15 [X.] erfüllt (vgl. [X.], [X.]. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, [X.], 706, 708 = [X.], 691 - vossius.de). Davon kann nur ausgegangen werden, wenn jede Verwendung auch dann, wenn sie im Bereich anderer Branchen als der der [X.]munika-tion und des [X.] erfolgt, zumindest eine nach § 15 Abs. 3 [X.] unlau-tere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wert-schätzung des Kennzeichens "[X.]" der Klägerin darstellt. Dies aber kann nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden. 2. Die für die Unterlassungsansprüche gemäß den Klageanträgen [X.] 1. a) und b) erforderliche Verwechslungsgefahr zwischen dem als Firmenschlagwort selbständig geschützten Bestandteil "[X.]" des Unternehmenskennzei-chens der Klägerin einerseits und den Bezeichnungen "[X.] Deutsch-land GmbH", "[X.]-[X.]" und "EURO-[X.]" für das Unternehmen der 14 - 8 - [X.]n andererseits kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. 15 a) Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 [X.], die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzuneh-men ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des älteren Kennzeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der beiderseitigen [X.] (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], [X.]. v. 13.10.2004 - I ZR 66/02, [X.], 61 = [X.], 97 - [X.]/[X.]). b) Das Berufungsgericht ist von einer durchschnittlichen Kennzeich-nungskraft des nach § 5 Abs. 2 [X.] geschützten Firmenbestandteils "Te-lekom" der Klägerin ausgegangen. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 16 aa) Für den Bestandteil "[X.]" ihrer Firmenbezeichnung kann die Klägerin den vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleiteten kenn-zeichenrechtlichen Schutz nach § 5 Abs. 2 [X.] als Firmenschlagwort in Anspruch nehmen ([X.], [X.]. v. 27.11.2003 - [X.], [X.], 514, 515 = [X.], 758 - [X.]). 17 [X.]) Die Bezeichnung "[X.]" stellt eine Abkürzung der Bezeichnung "[X.]munikation" dar und verfügt daher, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Senatsentscheidung "[X.]" zutreffend angenommen hat, im Bereich der [X.]munikation über keine originäre Kennzeichnungskraft. Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht Veranlassung zu einer er-neuten Überprüfung des [X.] der Bezeichnung "[X.]" [X.] hätte. Den von ihr angeführten Abfragen über Internet-Suchmaschinen 18 - 9 - kommt kein Erkenntniswert für die Bestimmung des Verkehrsverständnisses zu. Ein Eintrag im [X.], der für die Bezeichnung "[X.]" auf das Unternehmen der Klägerin verweist, mag ein Ausdruck der Verkehrsgeltung der Klägerin sein. Er besagt aber nichts über die ursprüngliche Unterscheidungskraft dieser Be-zeichnung. cc) Die Bezeichnung "[X.]" hat aufgrund von Verkehrsgeltung durch-schnittliche Kennzeichnungskraft erlangt. Das Berufungsgericht hat sich inso-weit auf ein von der Klägerin vorgelegtes demoskopisches Gutachten von [X.]aus dem [X.] gestützt, wonach seinerzeit jedenfalls 60 % der Befragten die Bezeichnung "[X.]" zutreffend der Klägerin zugeordnet und als Hinweis auf diese angesehen haben. 19 c) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die von den Parteien an-gebotenen [X.]munikationsdienstleistungen in Teilbereichen identisch und im Übrigen sehr ähnlich sind. Diese Beurteilung lässt ebenfalls keinen Rechts-fehler erkennen und wird auch von der Revision hingenommen. 20 d) Die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen dem Firmenschlag-wort "[X.]" der Klägerin und den angegriffenen Bezeichnungen "[X.] [X.] GmbH", "[X.]-[X.]" und "EURO-[X.]" bestehe nur eine geringe Zeichenähnlichkeit, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 21 aa) Bei der Beurteilung der Frage der Zeichenähnlichkeit ist, wie das Be-rufungsgericht zutreffend angenommen hat, von dem das gesamte Kennzei-chenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. [X.], [X.]. [X.] I ZR 37/04, [X.], 235 Tz 21 = [X.], 186 - Goldhase, m.w.N. - zur Veröffentlichung in [X.] 169, 295 bestimmt). Das 22 - 10 - schließt es allerdings nicht aus, einem einzelnen [X.] unter be-stimmten Voraussetzungen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der bei-den Gesamtbezeichnungen daher im Falle der Übereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils prägenden Bestandteilen zu bejahen. Ausnahmsweise kann ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder in eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnen-de Stellung behalten, ohne das Erscheinungsbild der zusammengesetzten [X.] oder der komplexen Kennzeichnung zu dominieren oder zu prägen (vgl. [X.], [X.]. v. 6.10.2005 - [X.]/04, [X.]. 2005, [X.] Tz 30 = [X.], 1042 = [X.], 1505 - [X.] LIFE; [X.] 167, 322 Tz 18 - Malteserkreuz). [X.]) Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, die [X.] rechtsfehlerhaft als gering beurteilt, weil es "[X.]" zu Un-recht keine herkunftshinweisende, sondern nur eine beschreibende Funktion beigemessen hat. 23 (1) Bei der Beurteilung der Frage, ob der mit dem Klagekennzeichen übereinstimmende Bestandteil des angegriffenen Zeichens dieses prägt, ist ei-ne durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens auch dann zu berücksichtigen, wenn dieses Zeichen allein aus dem übereinstimmen-den Bestandteil besteht ([X.], [X.]. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, [X.], 880, 881 = [X.], 1228 - [X.]). Der Umstand, dass ein Zeichen durch seine (isolierte) Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunfts-hinweisende Funktion erhalten hat, wirkt sich nicht nur auf seine Kennzeich-nungskraft aus, sondern hat zugleich zur Folge, dass der Verkehr dem Zeichen auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er diesem nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet ([X.] GRUR 24 - 11 - 2003, 880, 881 - [X.]; vgl. auch [X.] 156, 126, 137 f. - [X.]; [X.], [X.]. v. 4.9.2003 - [X.], [X.], 154, 156 = [X.], 232 - [X.]I; Beschl. v. 24.2.2005 - I ZB 2/04, [X.], 513, 514 = [X.], 744 - [X.]/[X.]). 25 Die Anwendung dieses Erfahrungssatzes kommt grundsätzlich auch in solchen Fällen in Betracht, in denen der mit dem Klagekennzeichen überein-stimmende Bestandteil von Haus aus ein beschreibender Begriff ist, der seine Kennzeichnungskraft erst aufgrund der Verkehrsgeltung dieses Zeichens er-langt hat. Es spricht nichts dafür, in einem solchen Fall den Wandel in der her-kunftshinweisenden Funktion auf das Klagekennzeichen zu beschränken. Wenn der Verkehr bei einer von Haus aus beschreibenden Bezeichnung aufgrund der durch Benutzung erworbenen Verkehrsgeltung daran gewöhnt ist, dass diese als Unternehmenskennzeichen oder als Marke benutzt wird, wird er auch dann von einer gewissen Herkunftsfunktion ausgehen, wenn er dem Zeichen in [X.] mit anderen Bestandteilen begegnet. Die herkunftshinweisende Funkti-on als Bestandteil eines anderen Zeichens hängt allerdings von der Kennzeich-nungskraft des [X.] ab: Je geringer die Kennzeichnungskraft des [X.] und damit sein Schutzumfang ist, desto geringer ist auch der Herkunftshinweis, den der Verkehr dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens entnimmt. (2) Die Revision macht mit Recht geltend, dass die angegriffenen [X.] der [X.]n durch ihren Bestandteil "[X.]" aufgrund der diesem innewohnenden herkunftshinweisenden Funktion derart geprägt werden, dass ihre weiteren Bestandteile in der Wahrnehmung des Verkehrs zurücktreten. 26 Verfügt das Klagezeichen jedenfalls über durchschnittliche Kennzeich-nungskraft, führt die dadurch vermittelte [X.] des mit ihm 27 - 12 - übereinstimmenden Bestandteils im angegriffenen Zeichen dazu, dass dieser Bestandteil den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens prägt, wenn die weiteren Bestandteile rein beschreibend sind und deshalb in der Wahrnehmung durch den Verkehr in den Hintergrund treten. Denn der Verkehr versteht solche rein beschreibenden Angaben lediglich als Sachhinweise, wobei diese in der Wahrnehmung regelmäßig gegenüber kennzeichnenden weiteren Bestandteilen zurücktreten (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 204/01, [X.], 865, 867 = [X.], 1281 - [X.]). Außerdem neigt der Verkehr erfahrungsgemäß dazu, mehrteilige Bezeichnungen in einer ihre Merkbarkeit und Aussprechbar-keit erleichternden Weise zu verkürzen (vgl. [X.], [X.]. v. 8.11.2001 - I ZR 139/99, [X.], 626, 628 = [X.], 705 - IMS, m.w.N.). Ent-sprechend verhält es sich im Streitfall: Das Berufungsgericht hat für das angegriffene Zeichen "[X.] [X.] GmbH" zutreffend festgestellt, dass dessen Bestandteile "[X.]", "[X.]" und "GmbH" rein beschreibender Natur sind. Die Abkürzung "GmbH" weist lediglich auf die Rechtsform des Unternehmens, die ihr vorange-stellte Angabe "[X.]" darauf hin, dass es sich bei der [X.]n um ein in [X.] ansässiges Unternehmen handelt. Die Angabe "[X.]" lässt er-kennen, dass das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe, der es [X.], auch in anderen Ländern [X.] tätig ist. Ebenso weist der in den ferner angegriffenen geschäftlichen Bezeichnungen der [X.]n "[X.]-[X.]" und "EURO-[X.]" enthaltene Bestandteil "[X.]" einen rein beschreibenden Begriffsinhalt auf. Wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, haben in gleicher Weise auch die weiteren Bestandteile in den angegriffenen [X.] "[X.] Conference" und "[X.] Website" zur Kenn-zeichnung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der [X.]munikation und im Bereich des [X.] beschreibenden Charakter. 28 - 13 - cc) Danach stimmt der einzige herkunftshinweisende Bestandteil der an-gegriffenen Zeichen mit dem Klagekennzeichen überein. Es ist daher von einer nicht nur geringen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen auszuge-hen. 29 30 e) Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des [X.] und gegebener Branchenidentität kann angesichts einer solchen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenschlagwort "[X.]" der Klägerin und den Zeichen der [X.]n "[X.] [X.] GmbH", "[X.]-[X.]" und "EURO-[X.]" nicht ver-neint werden. 3. Das zu vorstehend 2. Ausgeführte gilt entsprechend, soweit die Kläge-rin ihre Unterlassungsansprüche hinsichtlich der von der [X.]n verwende-ten Unternehmenskennzeichen "[X.] [X.] GmbH", "[X.]-[X.]" und "EURO-[X.]" auch auf § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 [X.] gestützt und die [X.] gemäß den Klageanträgen zu [X.] 2. und 3. sowie I[X.] des Weiteren auf Auskunftserteilung, Einwilligung in die Löschung ihrer Firma und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen hat. Auch die Verneinung markenrechtlicher Ansprüche stellt sich im Hinblick auf die Aus-führungen des Berufungsgerichts zur Zeichenähnlichkeit als rechtsfehlerhaft dar. 31 4. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung der Sache verwehrt, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang noch keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die [X.] - wie die [X.] geltend gemacht hat - verwirkt sind. Die insoweit gebotenen Feststellungen werden in der wiedereröffneten Berufungsinstanz nachzuholen sein. 32 - 14 - 33 5. Das Berufungsgericht wird des Weiteren auch noch zu prüfen haben, ob zwischen dem Klagezeichen und den unter [X.] 1. b) des Klageantrags aufge-führten Domain-Namen, deren Inhaberin die [X.] ist, sowie den unter [X.] 1. c) des Klageantrags aufgeführten Bezeichnungen, die die [X.] zur Kennzeichnung der von ihr angebotenen Dienstleistungen benutzt, ebenfalls Verwechslungsgefahr besteht. Soweit die Vorinstanzen angenommen haben, dass auch die in diesen Bezeichnungen enthaltenen weiteren Bestandteile zur - 15 - Kennzeichnung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der [X.]munikation und im Bereich des [X.] beschreibenden Charakter haben, lässt dies kei-nen Rechtsfehler erkennen.
[X.][X.] am [X.] [X.] Büscher

ist wegen Urlaubsabwesenheit gehindert

zu unterschreiben.

[X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.09.2003 - 31 O 297/03 - [X.], Entscheidung vom 06.08.2004 - 6 U 131/03 -

Meta

I ZR 137/04

19.07.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. I ZR 137/04 (REWIS RS 2007, 2762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2762

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6 U 131/03

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