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5 StR 50/03
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. März 2003 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. März 2003 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten Revi-sionsbegründung wird nach § 46 StPO zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
[X.]e
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Revisi-onsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen ist grundsätzlich unzulässig (BGHSt 1, 44). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerläßlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8 m. w. N.). Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Zudem ist eine formgerechte Revisionsbegründung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nachgeholt worden (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 45 Rdn. 11). Schließlich läßt sich dem Vorbringen zu den Verfahrensrügen entnehmen, daß ein Verfah-rensverstoß jeweils nicht vorgelegen hat.
- 3 - Die vom Senat umfassend vorgenommene, indes auf den Inhalt des Urteils beschränkte Sachprüfung (vgl. BGHSt 35, 238, 241) hat keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Mangel ergeben.
[X.] Gründe für eine Entpflichtung des Verteidigers sind nicht ersichtlich, so daß der Senat nicht gehindert ist, in der Sache zu [X.].
[X.]
Meta
25.03.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. 5 StR 50/03 (REWIS RS 2003, 3747)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3747
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