Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2005, Az. 5 StR 514/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4473

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5 StR 514/04
BUNDESGERICHT[X.]OF BESCHLUSS vom 16. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen versuchter Steuerhinterziehung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. März 2005 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfah-rensrügen wird nach § 46 StPO zurückgewiesen.
2. Das Verfahren wird auf Antrag des [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] und II.15 der Gründe des Urteils des [X.] vom 5. Mai 2004 verurteilt ist. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. 3. Auf die Revision des Angeklagten wird dieses Urteil
nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dementspre-chend dahingehend geändert, daß der Angeklagte we-gen Betruges in 37 anstatt 39 Fällen verurteilt ist. 4. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- 3 - [X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Steuerhin-terziehung in zwei Fällen, Unterschlagung in drei Fällen und wegen Betruges in 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung angeordnet. Der angebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt erfolglos. Auf die Revision des Angeklagten erfolgte eine geringfügige Teileinstellung des Verfahrens. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel erfolglos im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der [X.] ist grundsätz-lich unzulässig (BGHSt 1, 44). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in de-nen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG) unerläßlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Der Verteidiger hat die Revision mit Verfahrensrügen ([X.] 229 bis 994 und 996 bis 1083) fristgemäß begründet. Soweit vorliegend die Erwartung des Angeklagten, sein Verteidiger werde weitere Verfahrensrügen erheben, unerfüllt geblieben ist, beeinträchtigt dies den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in keiner Weise.
2. Zu den erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 7. Dezember 2004:
a) Der Vortrag, § 265 StPO und § 261 StPO seien verletzt, soweit Erkenntnisse aus dem gegen den Angeklagten beim [X.] in [X.] geführten Verfahren verwertet worden sind, ist unvollständig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt nicht mit, daß eine Beweisaufnahme durch Urkundenverlesung nach § 256 StPO stattgefunden hat und wie sich der Angeklagte auf den Vorhalt der Einstellung des Verfahrens nach § 153a - 4 - Abs. 2 StPO geäußert hat (Protokoll [X.]. 2250). Erst in der Erwiderung auf die Antragsschrift des [X.] (S. 7) erfolgen hierzu [X.] mithin verspätete und auch im Gegensatz zu den dienstlichen Erklärungen der Be-rufsrichter stehende [X.] Ausführungen. Soweit von dieser Verfahrensrüge [X.] aus dem gegen den Angeklagten bei dem [X.] geführten Verfahren umfaßt sind, die bei der Strafzumessung erwähnt wer-den ([X.]), schließt der Senat im Blick auf die übrigen gewichtigen Strafzumessungstatsachen aus, daß hierdurch die Strafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sind.
b) Hinsichtlich der Verfahrensrüge, dem Angeklagten sei zu Unrecht die Stellung eigener Beweisanträge untersagt worden, läßt es der Senat da-hinstehen, ob die dem darstellenden und wertenden Revisionsvortrag ([X.] 313 bis 390) im einzelnen nicht zugeordneten Anträge und Gerichtsbe-schlüsse ([X.] 392 bis 994) in revisionsrechtlich verwertbarer Form mitgeteilt worden sind (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1). Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die im wesentlichen zur [X.] erfolgte Untersagung der Stellung eigener Beweisanträge den in [X.], 111 genannten Voraussetzungen nicht entspricht. Daneben wäre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aber auch vorrangig eine Anwendung der das Beschleunigungsgebot konkretisierenden Vorschrift des § 257a StPO (vgl. [X.] in [X.]. § 257 Rdn. 2) zu [X.] gewesen. Indes kann der Senat ausschließen, daß die vom Angeklagten nicht gestellten 16 Anträge ([X.] 908 bis 946) die Beweiswürdigung hätten beeinflussen können. Sie offenbaren sämtlich keine neuen Ansätze der [X.] und stellen das nach umfassender Sachaufklärung gewonnene besonders sichere Beweisergebnis der [X.] nicht in Frage (vgl. [X.], 2762, 2764 sub 4a).
3. Auf die Sachrüge stellt der Senat das Verfahren in zwei [X.] ein. Die Feststellungen belegen in den Fällen [X.] und b der Urteils-gründe nur eine Täuschungshandlung. Im Fall II.15 erfolgte keine Täuschung - 5 - durch [X.] (vgl. BGHSt 46, 196, 198 f.). Der Senat schließt aus, daß der Wegfall der [X.] von einem Jahr und drei Monaten und von einem Jahr zu einer günstigeren Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe geführt hätte.
Die von der Revision in den Fällen II.8c und [X.] der Urteilsgründe erhobenen Bedenken gegen die Kausalität der Täuschungen des Angeklag-ten für den Eintritt des jeweiligen [X.] greifen nicht durch. Sie gründen ersichtlich darauf, daß die Bankangestellten gegen eine sich aus [X.] (1) des Scheckabkommens ergebende Pflicht verstoßen haben [X.], vorgelegte und nicht eingelöste Schecks spätestens am nächsten Bank-arbeitstag den [X.]n zurückzuleiten, weshalb diesen in Höhe der [X.] Schadensersatzansprüche erwachsen seien. Die durch Täuschungen des Angeklagten nach Ablauf der Tagesfrist bewirkten [X.] hätten dann keinen Schaden hervorgerufen, weil die Banken von ihren in gleicher Höhe bestehenden Verbindlichkeiten befreit worden wären. Solches ist aber nicht der Fall. Schadensersatzansprüche entstehen erst nach einer unverzüglichen Rüge und einem Regreßversuch der [X.] bei dem jeweiligen Scheckeinreicher (vgl. Baum-bach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 22. Aufl. [X.] Art. 28 [X.]. 32 m.w.N.).
[X.] Gerhardt [X.]

Meta

5 StR 514/04

16.03.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2005, Az. 5 StR 514/04 (REWIS RS 2005, 4473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4473

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