Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2003, Az. 5 StR 476/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3996

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. März 2003in der [X.] 3. wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. März 2003beschlossen:1. Der Antrag des Angeklagten [X.]auf [X.] den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerech-ten Revisionsbegründung wird nach § 46 StPO zurück-gewiesen.2. Die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.] undGe gegen das Urteil des [X.] vom22. Januar 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.[X.] Angeklagte [X.] hat die Revision durch seinen Verteidigerrechtzeitig und zulässig mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen sowieselbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet. Nachdem er durch [X.] des [X.] auf die Unzulässigkeit seiner persönlichverfaßten Revisionsbegründung aufmerksam geworden ist, hat er insoweitWiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechtenRevisionsbegründung beantragt.Es kann dahinstehen, ob ein vom Angeklagten persönlich [X.] überhaupt statthaft ist. Eine Wiedereinsetzung inden vorigen Stand nach Ablauf der [X.] zur Nachho-lung von Verfahrensrügen ist grundsätzlich unzulässig (BGHSt 1, 44). [X.] besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des [X.] Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.1 GG) unerläß-lich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (vgl.BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8 m. w. N.). Ein solcher Fall ist nicht gege-ben. Auch hat der Angeklagte [X.] die von ihm behaupteten [X.] glaubhaft gemacht. Schließlich kann dem [X.] verteidigten [X.] AngeklagtenWiedereinsetzung gegen die Versäumung der [X.]deshalb nicht gewährt werden, weil die Revisionsbegründung entgegen§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nachgeholt worden ist (vgl. [X.],[X.] Aufl. § 45 Rdn. 11).Soweit der Angeklagte [X.] sachlichrechtliche Einzelbeanstandun-gen erhebt, hat die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten [X.]ergeben.[X.] [X.]

Meta

5 StR 476/02

12.03.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2003, Az. 5 StR 476/02 (REWIS RS 2003, 3996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3996

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