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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Januar 2003in der [X.] Anstiftung zum versuchten [X.] des [X.] hat am 14. Januar 2003beschlossen:1. Der Antrag des Angeklagten [X.]auf [X.] den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerech-ten Revisionsbegründung wird nach § 46 StPO zurück-gewiesen.2. Die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.]und [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 27. [X.] 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründetverworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.[X.] Angeklagte [X.] hat die Revision zu Protokoll der [X.] sowie durch zwei Verteidiger rechtzeitig und zulässig mit der [X.] mehreren Verfahrensrügen begründet. Nachdem er durch den [X.] auf die Unzulässigkeit einzelner Verfahrensrügenaufmerksam geworden ist, hat er insoweit Wiedereinsetzung in den [X.] einer formgerechten Revisionsbegründung beantragt.Es kann dahinstehen, ob ein vom Angeklagten persönlich [X.] überhaupt statthaft ist. Eine Wiedereinsetzung inden vorigen Stand nach Ablauf der [X.] zur Nachho-lung von Verfahrensrügen ist grundsätzlich unzulässig (BGHSt 1, 44). [X.] besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des [X.] Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerläß-lich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (vgl.BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8 m. w. N.). Ein solcher Fall ist nicht gege-ben. Auch hat der Angeklagte die von ihm behaupteten Tatsachen nichtglaubhaft gemacht. Schließlich kann dem [X.] verteidigten [X.] Angeklagten [X.] gegen die Versäumung der [X.] des-halb nicht gewährt werden, weil die Revisionsbegründung entgegen § 45Abs. 2 Satz 2 StPO bisher nicht nachgeholt worden ist (vgl. [X.],[X.] Aufl § 45 Rdn. 11).Harms Häger [X.]Schaal
Meta
14.01.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2003, Az. 5 StR 354/02 (REWIS RS 2003, 4933)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4933
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