Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2003, Az. 2 StR 146/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2418

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[X.]/03vom9. Juli 2003in der Strafsachegegen1.2.wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 9. Juli 2003 gemäß § 46 StPO be-schlossen:1. Dem Angeklagten B. wird auf seinen Antrag gegendie Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2002Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.2. Dem Angeklagten [X.]wird auf seinen Antrag gegen [X.] der Frist zur Erhebung der von [X.] mit Schriftsatz vom 10. Februar 2003 vorgetragenenVerfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen [X.] Die Angeklagten haben die Kosten der Wiedereinsetzung zutragen.Gründe:[X.] Beschwerdeführer B. war auf seinen Antrag Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] -frist zu gewähren, da die Versäumung der Frist nicht auf seinem Verschuldenberuht.II.Mit der [X.] am 14. Mai 2002 hatte der [X.] Angeklagten [X.] , Rechtsanwalt [X.], die allgemeine Sachrüge erhoben.Mit am 10. Februar 2003, dem Tage des Ablaufs der Revisionsbegründungs-frist eingegangenen Schriftsatz des Pflichtverteidigers war die Revision weitermit Verfahrensrügen und Ausführungen zur Sachrüge begründet worden. Die-ser Schriftsatz war von einem Sozius der Anwaltskanzlei unterzeichnet worden,weil Rechtsanwalt [X.] am letzten [X.]" war. [X.] ging davon aus, daß eine Unterbevollmächtigung insoweitzulässig sei. Auf sein Versehen aufmerksam gemacht, beantragt er nunmehr - unter Beifügung einer von ihm unterschriebenen [X.] - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Dem rechtzeitig angebrachten Gesuch war zu entsprechen.Die Verfahrensrügen waren nicht rechtzeitig im Sinne von § 345 Abs. 2StPO erhoben worden, weil der Schriftsatz nicht vom Pflichtverteidiger, son-dern von einem zu diesem Zweck bevollmächtigten Sozius unterzeichnet [X.] war, auf den der Pflichtverteidiger seine Befugnisse nicht wirksam übertra-gen konnte (BGHR StPO § 349 Abs. 1 Einlegungsmangel 2; BGH StV 1981,393). Anhaltspunkte dafür, daß der Sozius als allgemeiner Vertreter [X.] gemäß § 53 Abs. 2 [X.] tätig geworden war, sind [X.] kommt, wie der [X.] zutreffend ausführt, eineWiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der [X.] nicht in Betracht, wenn die Revision in anderer Weise form- undfristgerecht begründet wurde (BGHSt 1, 44; 31, 161, 163; NStZ 1981, 110;Beschl. v. 13.2.2002 - 2 StR 523/01; Beschl. v. 20.9.2002 - 2 StR 306/02;Beschl. v. 14.1.2003 - 5 [X.]). Anders aber als in den Fällen, in [X.] Fristablauf neue [X.] durch bisher nicht erhobene Verfah-rensrügen geführt werden sollen, lagen hier die Verfahrensrügen bei Ablauf [X.] dem Gericht - wenn auch mangels wirksamer Un-terschrift nicht formgültig erhoben - vor. Da damit der Sache nach keine Verfah-rensrügen nachgeschoben worden sind, sondern lediglich ein Formfehler be-seitigt werden soll, erscheint es gerechtfertigt, dem Interesse des Angeklagten,seine Beschwerden erschöpfend vorzubringen, gegenüber dem [X.] an der Einhaltung der [X.] größeres Gewichtbeizumessen. Dies hat der [X.] bereits für den [X.], bei dem ein an sich rechtzeitig eingegangener Schriftsatz mit weiterenVerfahrensrügen versehentlich nicht unterzeichnet war (BGHSt 31, 161, 163).Nichts- 5 -anderes kann für die unzulässige Unterzeichnung der Revisionsbegründungdurch einen Sozius des Pflichtverteidigers gelten, denn auch in diesem [X.] eine "rechtswirksame" Unterschrift.[X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 146/03

09.07.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2003, Az. 2 StR 146/03 (REWIS RS 2003, 2418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2418

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