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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:230816B2ARS211.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 211/16
2 AR 103/16
vom
23. August
2016
in der Strafvollzugssache
gegen
wegen
Anhörungsrüge u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 23. August
2016
beschlos-sen:
1. Die Ablehnungsgesuche gegen
den [X.] am [X.] Prof. [X.], [X.] am [X.] und [X.] sowie gegen [X.]innen am [X.] Dr. [X.] und [X.] werden als unzulässig verworfen.
2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14.
Juni 2016 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juni 2016 den Antrag des [X.] auf Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 14 [X.]) für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zurückgewie-sen.
1. [X.] des Antragstellers vom 8. August 2016 sind unzulässig, nachdem der Senat mit Beschluss vom 14.
Juni 2016 über den Antrag des [X.] entschieden hat. Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht er-gangen ist. Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2013 -
2 StR 534/12, [X.], 214).
2. Da der Antragsteller eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat, ist die von ihm er-1
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hobene Gehörsrüge (§ 33a [X.] i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) als [X.] zu verwerfen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 33a Rn.
7).
Fischer Krehl Eschelbach
[X.] Bartel
Meta
23.08.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2016, Az. 2 ARs 211/16 (REWIS RS 2016, 6456)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6456
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