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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:180416B2ARS410.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 410/14
2 AR 278/14
vom
18. April
2016
in der Strafvollzugssache
gegen
hier:
Anhörungsrüge u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 18. April
2016
beschlossen:
1. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10.
Juni 2015 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
2. Die Ablehnungsgesuche gegen [X.] am [X.] Prof. [X.], [X.] am [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] sowie gegen die
Richterin am [X.] Dr. Bartel werden als unzu-lässig verworfen.
3. Der Antrag auf Aktenkopie wird abgelehnt.
Gründe:
Zu 1.) Der Antragsteller hat eine Verletzung des Anspruchs auf [X.] Gehör bereits nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Die [X.] (§ 33a [X.] i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) ist daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 33a Rn. 7).
Zu 2.) Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, nachdem der Senat mit Beschluss
vom 10. Juni 2015 über die Beschwerden des Antragstellers ent-schieden hat. Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entschei-dung noch nicht ergangen ist. Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer [X.] verbunden wird (vgl. Senat,
Beschluss vom 14. März 2013
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2 StR 534/12, [X.], 214).
Zu 3.) Nach Abschluss des gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 [X.] unstatthaf-ten Beschwerdeverfahrens und Rückgabe der Akten an das [X.] 1
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Stuttgart ist der [X.] unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt zu-ständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 [X.], § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich die Anträge auch auf das [X.] beziehen sollten, besteht kein geson-dertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014
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2 [X.] mwN).
Fischer [X.]
Meta
18.04.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2016, Az. 2 ARs 410/14 (REWIS RS 2016, 12881)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12881
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