Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2015, Az. 2 ARs 18/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7030

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs
18/15
2 AR 31/15

vom
5. August
2015
in der Strafvollstreckungssache
gegen

Az.: 2 Ws 508/14 (228/14) [X.] Oberlandesgericht

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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. August
2015
beschlossen:

1. Auf Antrag des Angeklagten wird das Verfahren in den Stand vor Erlass der Senatsentscheidung vom 8. Juli 2015 zurück-versetzt.
2. Der Antrag auf Ablehnung der Richterin am [X.] Dr. [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzu-lässig verworfen.
3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 9. Januar 2015 -
Az.: 2 Ws 508/14 (228/14) -
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
1. Mit Beschluss vom 8. Juli 2015
hat der Senat die Beschwerde des [X.] als unzulässig verworfen.

Das Verfahren war gemäß § 33a [X.] von Amts wegen in die Lage vor Erlass dieser Beschwerdeentscheidung
zurückzuversetzen.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt, dass ein am 5. Juni 2015
bei [X.] eingegangener Antrag des Beschwerdeführers auf Ablehnung der Richte-rin am [X.] Dr. [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht beachtet worden ist.
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Der Senat ist zu dieser Entscheidung auch eingedenk der Tatsache be-rufen, dass ein Ablehnungsgesuch gegen ein Senatsmitglied gestellt wurde, denn es
entspricht der Intention des § 33a [X.], dass über sie durch den iudex a quo entschieden wird (vgl. zu § 356a [X.]: [X.],
Beschluss vom 4. August
2009 -
1 StR 287/09,
NStZ-RR 2009, 353;
Senatsbeschluss vom 14. August
2012 -
2 StR 629/11, [X.], 710, 711). Er entscheidet hierbei in der Be-setzung nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] in [X.] mit dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 356a Rn. 8).

In der Sache führt die Gehörsverletzung zu einer Aufhebung der ge-troffenen Entscheidung.

2. Der Antrag auf Ablehnung der Richterin am [X.] Dr. [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz
1 und 2 [X.] als unzulässig verworfen. Den Ausführungen des [X.] sind sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässigen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen. Die Besorgnis der Befan-genheit wird lediglich damit begründet, dass die abgelehnte Richterin -
was ei-ner früheren Beschwerdeentscheidung zu entnehmen sei -
außerstande sei,

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4
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3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Schles-wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2015 war als
unzulässig zu verwerfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§
304 Abs. 4 Satz 2 [X.]).
Fischer [X.][X.]
6

Meta

2 ARs 18/15

05.08.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2015, Az. 2 ARs 18/15 (REWIS RS 2015, 7030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7030

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2 StR 629/11

2 AR 31/15

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