Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2013, Az. 2 ARs 377/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7925

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs
377/12
2 AR 334/12
vom
22. Februar 2013
in der Justizverwaltungssache
des

wegen
Herausgabe des Führerscheins
Az.: 62 Js 38456/11 Staatsanwaltschaft Stuttgart
Az.: 16 OWi 62 Js 38456/11 Amtsgericht Stuttgart
Az.: 4b [X.] Oberlandesgericht Stuttgart

hier: [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 22. Februar 2013
beschlos-sen:
1.
Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden [X.]s am [X.] [X.], des [X.]s am [X.] sowie der [X.]in am [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit wird gemäß §
26a Abs.
1 Nr.
3, Abs.
2 Satz
1 und 2 StPO als unzulässig verworfen.
2.
Der Antrag
auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe:
Mit Beschluss vom 11. Januar 2013 hat der Senat durch den [X.] am [X.] [X.], den [X.] am [X.] Dr. Eschelbach und die [X.]in am [X.] Dr. [X.] die Beschwer-den des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Be-schluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß §
33a StPO beantragt und die [X.], die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
1. Der Ablehnungsantrag wird gemäß §
26a Abs.
1 Nr.
3, Abs.
2 Satz
1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. Den Ausführungen des [X.] sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässi-1
2
-
3
-
gen [X.] nicht zu entnehmen; es werden offensichtlich nur ver-fahrensfremde Zwecke verfolgt.
2. Die [X.] ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 11. Januar 2013 die Beschwerden schon deshalb als unzulässig zurück-gewiesen, weil gegen Beschlüsse des [X.] grundsätzlich nicht zulässig sind und auch ein in §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des [X.] vom 7.
Dezember 2012 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 29. Dezember 2012 Stellung genommen. Sein [X.] wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der [X.] berücksichtigt.

[X.]

Eschelbach

[X.]

3

Meta

2 ARs 377/12

22.02.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2013, Az. 2 ARs 377/12 (REWIS RS 2013, 7925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7925

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.