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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:211216B2ARS82.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 82/16
vom
21. Dezember
2016
in der Ermittlungssache
gegen
wegen versuchter Erpressung u.a.
[X.].: 4 Ws 380/15 Oberlandesgericht Stuttgart
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 21. Dezember
2016
be-schlossen:
1.
Der Beschluss des Senats vom 31. März 2016 wird aufgeho-ben.
2.
Die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers gegen [X.] am [X.] Prof. Dr. Fischer vom 15. März 2016, 18. April 2016 und 24. Mai 2016 sowie das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am [X.] vom 16. März 2016 werden als unzulässig verworfen.
3.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des [X.] vom 1. Dezember 2015 und 11.
Januar 2016
[X.].: 4
Ws 380/15
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Der Beschluss des Senats vom 31. März 2016 war in entsprechender Anwendung von § 33a StPO aufzuheben, weil die Ablehnungsgesuche des An-tragstellers gegen [X.] am
[X.] Prof. Dr. Fischer und die Richterin am [X.] [X.] vor Beschlussfas-sung nicht zu den Akten gelangt waren.
2. Die [X.] waren gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, da mit ihnen kein Grund für eine Ablehnung geltend 1
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gemacht wurde. Eine völlig ungeeignete Begründung steht rechtlich einer feh-lenden Begründung gleich.
3. Die Beschwerde des Antragstellers war zu verwerfen, weil obige
Be-schlüsse
nicht mit der Beschwerde angefochten werden können
(§ 304 Abs. 4 Satz
2 StPO).
Fischer Bartel Grube
3
Meta
21.12.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 2 ARs 82/16 (REWIS RS 2016, 259)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 259
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Richterablehnung in Strafsachen: Völlig ungeeignet Begründung eines Befangenheitsantrags
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