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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:180416B2ARS231.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 231/15
2 [X.]/15
vom
18. April
2016
in der Strafvollzugssache
gegen
wegen
Anhörungsrüge u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
am 18. April
2016
beschlossen:
1.
Die Ablehnungsgesuche gegen den
Vorsitzenden Richter am [X.] Prof. [X.], [X.] am [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] sowie gegen die
Richterin am [X.] Dr. Bartel werden als unzu-lässig verworfen.
2.
Der Antrag auf Aktenkopie wird abgelehnt.
Gründe:
Zu 1.) Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, nachdem der Senat mit Beschluss vom 10. Juni 2015 über die Beschwerden des Antragstellers ent-schieden hat. Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entschei-dung noch nicht ergangen ist. Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2013
-
2 StR 534/12, [X.], 214).
1
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3
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Zu 2.) Nach Abschluss des gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaf-ten Beschwerdeverfahrens und Rückgabe der Akten an das [X.] ist der [X.] unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu-ständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich die Anträge auch auf das [X.] beziehen sollten, besteht kein geson-dertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014
-
2 [X.] mwN).
Fischer Appl Bartel
2
Meta
18.04.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2016, Az. 2 ARs 231/15 (REWIS RS 2016, 12874)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12874
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