Bundessozialgericht, Urteil vom 10.07.2012, Az. B 13 R 105/11 R

13. Senat | REWIS RS 2012, 4901

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber Erben bei Rentenüberweisung nach dem Tod des Rentenempfängers


Leitsatz

1. Empfänger, Verfügende und Erben haften dem Rentenversicherungsträger gleichrangig auf Rückerstattung für nach dem Tod des Berechtigten überzahlte Rente.

2. Erben erfüllen nicht allein durch ihre Rechtsnachfolge als Inhaber des Kontos des Verstorbenen den Begriff des Empfängers oder Verfügenden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. August 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte begehrt von der Klägerin die Rückerstattung zu Unrecht gezahlter [X.]nleistungen.

2

Die in [X.] lebende Klägerin ist Tochter und (Mit-)Erbin nach der am 1931 geborenen und am 2005 in [X.] verstorbenen [X.] Diese war die Witwe des am 1927 geborenen und am 2001 verstorbenen Versicherten [X.] und bezog seit 1.7.2001 große [X.] aus dessen Versicherung von der Beklagten (Bescheid vom 11.2.2002).

3

Mit Schreiben vom 18.9.2005 (bei der Beklagten am [X.] eingegangen) teilte der Ehemann der Klägerin unter Vorlage einer Kopie der am [X.] in [X.] ausgestellten Sterbeurkunde mit, dass [X.] am 2005 verstorben sei und bat um Beteiligung an den Bestattungskosten. Die Zahlung der [X.] wurde zum 31.10.2005 eingestellt. Im September und Oktober 2005 kam es zu Rentenüberzahlungen (zweimal monatlich 432,17 [X.] = insgesamt 864,34 [X.]) auf das [X.] Bankkonto der Verstorbenen.

4

Mit Schreiben vom 3.2.2006 forderte die Beklagte den überzahlten Betrag von der Bank zurück; diese teilte am 13.2. und 27.3.2006 mit, dass die Beträge am Geldautomaten unter Verwendung der PIN-Nummer abgehoben worden seien. [X.] hätten nicht vorgelegen. Nach weiterer Auskunft der Bank habe der [X.] der Verstorbenen den Betrag am Zahlungsautomaten für die Begleichung der Beerdigungskosten abgehoben; seine Adresse sei unbekannt.

5

Nach Anhörung der Klägerin forderte die Beklagte die im Zeitraum vom [X.] bis 31.10.2005 überzahlte [X.] iHv 864,34 [X.] gemäß § 118 [X.] [X.]B VI aF iVm § 50 Abs 2 [X.]B X zurück. Als Erbin hafte sie gesamtschuldnerisch (Bescheid vom [X.]). Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch berief sie sich darauf, nur Immobilien geerbt zu haben, die keinen Wert hätten. Aus den in [X.] ausgestellten Dokumenten (notarieller Erbschein vom 12.12.2005 und Bescheid vom [X.]) ergab sich, dass die Klägerin und ihr in [X.] lebender (Halb-)Bruder als Erben der Verstorbenen je zur Hälfte eingesetzt waren. Beide hatten ihr Erbe angetreten und ihren Erbanteil angenommen, das zu gleichen Teilen zwischen beiden Erben aufgeteilt worden war.

6

Daraufhin übersandte die Beklagte auch dem (Halb-)Bruder der Klägerin und [X.] der Verstorbenen ein Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Rückforderung der Hinterbliebenenrente (Schreiben vom 12.7.2006) und forderte von ihm als Erbe die überzahlte [X.] iHv 864,34 [X.] für den Zeitraum vom [X.] bis 31.10.2005 gemäß § 118 [X.] [X.]B VI aF iVm § 50 Abs 2 [X.]B X ebenfalls zurück (Bescheid vom 14.8.2006).

7

Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27.9.2006). Mit ihrer Klage trug die Klägerin vor, sie habe nichts mit der angeblichen Abhebung des Geldes am Geldautomaten der Bank in [X.] zu tun gehabt. Wie ihr bekannt sei, werde die Rente Anfang des laufenden Monats ausbezahlt. Sie habe vermutet, dass die Rente auch nach dem Tod ihrer Mutter weiter gezahlt werde und dass eine Person das Geld vom Konto abheben könnte. Deshalb habe sie die Beklagte gleich nach Erhalt der Sterbeurkunde über den Tod ihrer Mutter informiert. Dadurch habe sie verhindern wollen, dass die Rente weiterhin bezahlt werde. Das [X.] hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 23.11.2009 aufgehoben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erbenhaftung nicht vorgelegen hätten (§ 118 [X.] [X.]B VI iVm § 50 [X.]B X). Die Klägerin hafte nicht als Erbin, weil die nach dem Tode der Berechtigten eingegangenen Bankgutschriften ins Leere gelaufen seien. Für den Verbleib nach dem Tode eingegangener Geldbeträge treffe den Erben keine Verantwortung. Daher hafte nur der tatsächliche Empfänger der Zahlungen (§ 118 [X.] [X.]B VI).

8

Die von der Beklagten eingelegte Berufung blieb nach Einholung einer "sachverständigen Auskunft" zu Fragen des [X.]n Erbrechts vom [X.] vom 25.5.2011 erfolglos (Urteil des Hessischen L[X.] vom 23.8.2011). Das L[X.] hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zur Rückerstattung der überzahlten [X.] iHv insgesamt 864,34 [X.] nicht verpflichtet sei. Da § 118 Abs 3 [X.]B VI lediglich Geldinstitute im Inland erfasse, komme nur § 118 Abs 4 [X.]B VI für die Rückforderung in Betracht. Diese Vorschrift enthalte eine Stufung der Verantwortlichkeit für die Erstattung überzahlter Geldleistungen. Gemäß [X.] sei der Verfügende zur Erstattung gegenüber dem Träger der Rentenversicherung verpflichtet, während in [X.] durch den Verweis auf § 50 [X.]B X die Nachrangigkeit der Inanspruchnahme der Erben normiert sei. Dies entspreche Sinn und Zweck von § 118 Abs 4 [X.]B VI, der eine höhere Schutzbedürftigkeit der Erben gegenüber den unmittelbar über die Rentenzahlungen [X.] verfolge. Für dieses Ergebnis sprächen auch [X.]. Die Person des [X.] bzw Zahlungsempfängers sei regelmäßig ohne größeren Aufwand zu ermitteln. Auch dies sei [X.] von § 118 [X.] [X.]B VI.

9

Die Beklagte habe die in § 118 Abs 4 [X.]B VI vorgegebene Reihenfolge der Verantwortlichkeit nicht beachtet. Sie habe keinen Versuch unternommen, vom [X.] bzw Zahlungsempfänger der überzahlten Rentenleistungen die Rückerstattung zu verlangen. Die von der Beklagten eingeholte Auskunft der Bank sei nicht ausreichend gewesen, weil Maßnahmen gemäß § 118 [X.] [X.]B VI gegen den [X.] bzw Zahlungsempfänger nicht ergriffen worden seien. Auch der (Halb-)Bruder der Klägerin sei mit Bescheid vom 18.8.2006 nach § 118 Abs 4 letzter Satz [X.]B VI (und nicht nach [X.]) in Anspruch genommen worden. Jedenfalls schließe die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Inanspruchnahme der in Frage kommenden Personen einen Anspruch gegen die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Erbin aus.

Hiergegen richtet sich die vom L[X.] zugelassene Revision der Beklagten. Sie ist der Meinung, sie habe die überzahlte Hinterbliebenenrente von der Klägerin als Erbin zurückfordern dürfen, ohne sich vorrangig an den Miterben und (Halb-)Bruder der Klägerin wenden zu müssen. Das vom L[X.] angenommene Stufenverhältnis innerhalb der Vorschrift des § 118 Abs 4 [X.]B VI sei unzutreffend. Aus Wortlaut und Satzreihenfolge folge eine Gleichrangigkeit der Inanspruchnahme von Erben gegenüber Zahlungsempfängern bzw [X.]. Der über § 50 [X.]B X iVm §§ 45, 48 [X.]B X zu berücksichtigende Vertrauensschutz trage der Schutzbedürftigkeit des Erben hinreichend Rechnung. An Vertrauensschutz mangele es, weil die Klägerin Kenntnis gehabt habe, dass die [X.] nach dem Tode ihrer Mutter ohne Rechtsgrund erbracht worden sei. Nach [X.]m Recht (Art 139 Abs 4 Kroatisches Gesetz über die Beerbung) hafte sie gesamtschuldnerisch.

Nach Hinweis des Senats, dass die Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils unrichtig sei mit der Folge, dass für die Begründung des Rechtsmittels die Jahresfrist (§ 66 Abs 2 [X.]G) laufe (bis zum 12.11.2012), hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.1.2012 mitgeteilt, dass sie auf die Ausschöpfung der Jahresfrist verzichte.

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 23. August 2011 und des [X.] vom 23. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 [X.] [X.]G) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 [X.] 2 [X.] [X.]). Mangels ausreichender Feststellungen des [X.] zum [X.] Erbrecht und zum [X.] Verfahrensrecht kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beklagte die [X.]lägerin als Erbin zur Erstattung der überzahlten Witwenrente für die Monate September und Oktober 2005 iHv 864,34 Euro in Anspruch nehmen durfte.

Die Beklagte war berechtigt, die Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod der Witwe durch Verwaltungsakt gegen die [X.]lägerin als Erbin geltend zu machen (1.). Die vorrangige Haftung des Geldinstituts auf Rücküberweisung kommt nicht zum Tragen (2.). Die bloße Rechtsstellung als (Mit-)Erbin reicht nicht aus, um die [X.]lägerin als Empfängerin oder als [X.] zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen in Anspruch zu nehmen (3.). Entgegen der Rechtsansicht des [X.] ist die Erbenhaftung nicht nachrangig gegenüber der Haftung von Empfängern und [X.] (4.). Ob und in welchem Umfang die [X.]lägerin nach kroatischem Erbrecht für den öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch als Nachlassverbindlichkeit haftet, wird das [X.] im zurückverwiesenen Verfahren zu ermitteln haben (5.). Es wird auch Feststellungen zum Vertrauensschutz und zum Ermessen nachzuholen haben (6.).

1. Das Begehren der [X.]lägerin ist auf die Aufhebung des angefochtenen Rückforderungsbescheids vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] gerichtet (§ 123 [X.]). Es handelt sich um eine reine Anfechtungsklage (§ 54 [X.] 1 [X.]). Wird ein belastender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angegriffen, ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich der [X.]punkt seines Erlasses maßgeblich ([X.]-2600 § 118 [X.] mwN; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 33).

a) Nach der im [X.]punkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vom [X.]) anzuwendenden Fassung von § 118 [X.] 4 [X.] (idF des mit Wirkung vom [X.] in [X.] getretenen Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung vom 21.6.2002, [X.] 2167 <[X.] aF>) galt:

"Soweit Geldleistungen für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein [X.]onto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des [X.]ontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet ([X.]). Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen ([X.]). Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des [X.]alenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung [X.]enntnis von der Überzahlung und von dem [X.] erlangt hat ([X.]). Ein Geldinstitut, dass eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer [X.]ontoinhaber zu benennen ([X.]). Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 [X.] bleibt unberührt ([X.])."

Bis zum Inkrafttreten dieser Fassung (am [X.]) war § 118 [X.] 4 [X.] [X.] wortgleich in § 118 [X.] 4 [X.] [X.] (idF des Gesetzes zur Änderung des [X.], [X.] 1824) normiert. Mit Wirkung vom [X.] ist § 118 [X.] 4 [X.] [X.] aF zu [X.] (aaO) geworden (idF des [X.] an die demografische Entwicklung vom [X.], [X.] 554). Des besseren Verständnisses wegen wird dieser Regelungsinhalt im Folgenden als "§ 118 [X.] 4 letzter Satz [X.]" zitiert.

b) Die Beklagte war berechtigt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt gegen die [X.]lägerin als Erbin (§ 118 [X.] 4 letzter Satz [X.]) geltend zu machen (§ 50 [X.] 2 iVm [X.] 3 [X.]). Nach § 50 [X.] 3 [X.] [X.] sind zu erstattende Leistungen durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Regelung bezieht sich auf die Erstattung von Leistungen mit oder ohne Verwaltungsakt (vgl § 50 [X.] 2 [X.] [X.]) innerhalb eines auf Sozialleistungen bezogenen [X.] mit dem Leistungsberechtigten oder mit dessen Rechtsnachfolgern. Der durch Verwaltungsakt geltend zu machende Rückforderungsanspruch ist insoweit nur die Umkehrung des Leistungsakts der bewilligten Witwenrente, die sich mit dem Tode der Leistungsberechtigten nach § 39 [X.] 2 [X.] "auf andere Weise" erledigt hat (vgl Senatsurteile vom [X.] - B 13/4 [X.]/06 R - RdNr 13; vom 13.11.2008 - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 15; [X.] 84, 16, 20 = [X.] 3-1300 § 50 [X.] f; [X.]-2600 § 118 [X.] S 63). Die nach öffentlichem Recht zu Lebzeiten ausgezahlte Witwenrente (§ 46 [X.]) beruht auch nach dem Tod der Witwe noch auf dieser Rechtsgrundlage. Der spiegelbildliche Rückforderungsanspruch gegen die Erben verliert nicht dadurch seine öffentlich-rechtliche Rechtsnatur, dass er im Wege des [X.] das Gesamtvermögen der verstorbenen Witwe belastet (vgl [X.] 24, 190, 192 = [X.] Nr 18 zu § 47 [X.]; [X.] 25, 268, 270; BVerwGE 37, 314, 316 f; vgl dazu unten 5.).

2. Dem Erstattungsanspruch gegen die [X.]lägerin steht auch nicht der vorrangig geltend zu machende Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank in ihrer Funktion als Zahlungsmittlerin nach § 118 [X.] 3 [X.] [X.] entgegen. Der [X.] kann und darf gegen Dritte nach § 118 [X.] 4 [X.] [X.] erst und nur dann vorgehen, wenn die "Geldleistung" - berechtigt - "nicht nach [X.] 3 von dem Geldinstitut zurück überwiesen wird" (Senatsurteil vom 13.11.2008 - [X.] [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 53 unter Hinweis auf [X.] 82, 239, 243 = [X.] 3-2600 § 118 Nr 3 [X.]8 f). Ein prozessuales und materielles Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs besteht daher gegenüber den in § 118 [X.] 4 [X.] [X.] genannten Empfängern und [X.] (zum Vorrangverhältnis zwischen [X.] und Erstattungsanspruch, stRspr vgl [X.]-2600 § 118 [X.] S 61 f; [X.] 3-2600 § 118 [X.]; [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 20; Senatsurteile vom 14.11.2002 - B 13 R 7/02 R - Juris RdNr 19; vom 13.11.2008 - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 56; vom [X.] - B 13 R 59/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 26). Ob ein solches Vorrangverhältnis für den Erstattungsanspruch gegen Erben nach § 118 [X.] 4 letzter Satz [X.] besteht, die - wie die [X.]lägerin nach den Ausführungen unter 3. - weder Empfänger noch [X.] iS von § 118 [X.] 4 [X.] [X.] sind, kann an dieser Stelle offen bleiben.

Jedenfalls kommt der vorrangige Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank gemäß § 118 [X.] 3 [X.] [X.] hier nicht zum Tragen, weil nach § 118 [X.] 3 [X.] [X.] nur Geldleistungen, die für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten auf ein [X.]onto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten. Hieraus ergibt sich, dass die Regelung des vereinfachten Rücküberweisungsverfahrens lediglich auf inländische Geldinstitute Anwendung findet (vgl BT-Drucks 13/2590 [X.]5; [X.], 55 jeweils zu [X.]). [X.]reditinstitute im Ausland werden hingegen nicht erfasst (vgl [X.] in G[X.]-[X.], Stand Mai 2010, § 118 RdNr 30; Polster in [X.] [X.]omm, Stand August 2008, [X.], § 118 RdNr 19; [X.], Stand März 2010, [X.], § 118 Rd[X.].1). Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) sind die überzahlten [X.] an eine in [X.] ansässige Bank ([X.], Z.) gezahlt worden.

3. Die Beklagte hat die [X.]lägerin zu Recht ausschließlich als (Mit-)Erbin - und nicht als Empfängerin oder [X.] iS von § 118 [X.] 4 [X.] [X.] - in Anspruch genommen.

Nach den bindenden Feststellungen des [X.] sind die [X.]lägerin und ihr (Halb-)Bruder Erben ihrer Mutter je zur Hälfte geworden. Sie haben das Erbe angenommen, das zu gleichen Teilen zwischen beiden aufgeteilt worden ist.

Die bloße Rechtsstellung der [X.]lägerin als (Mit-)Erbin und als (mögliche) neue [X.]ontoinhaberin reicht nicht aus, um sie zugleich als Empfängerin (a) oder als [X.] (b) nach § 118 [X.] 4 [X.] [X.] für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen haften zu lassen.

a) Empfänger von Geldleistungen sind zum einen die Personen, die für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben (§ 118 [X.] 4 [X.] Halbs 1 Alt 1 [X.]). Dies sind die Empfänger von Barleistungen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen des [X.]s von diesem ohne Einschaltung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erhalten haben (vgl [X.]-2600 § 118 [X.] S 62, [X.]; [X.] - [X.] RA 72/05 B - Rd[X.]). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

Daneben zählen zu den [X.]n (§ 118 [X.] 4 [X.] Halbs 1 Alt 2 [X.]) auch Personen, die das Geld mittelbar in Empfang genommen haben, also jene, an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein [X.]onto weitergeleitet wurde. Dies sind diejenigen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen durch eine das Geldinstitut nach § 118 [X.] 3 [X.] wirksam entreichernde Verfügung erlangt haben (vgl [X.]-2600 § 118 [X.]), wie etwa wenn der verstorbene Rentner zu Lebzeiten noch selbst über sein [X.]onto durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft über sein [X.]onto verfügt hat (vgl [X.]-2600 § 118 [X.] S 62; [X.]) und der der überzahlten Rentenleistung entsprechende Betrag auf ein anderes [X.]onto (zB Vermieter) weitergeleitet wurde.

Die ([X.] der [X.]lägerin hätte nach [X.] Recht den Eintritt in das Rechtsverhältnis zur Bank (vgl Weidlich in [X.], [X.], 71. Aufl 2012, § 1922 RdNr 30), hier den Erwerb der Rechte aus dem [X.] der Verstorbenen mit dem Geldinstitut, zur Folge. Ob diese Rechtslage dem [X.] Erbrecht (vgl dazu unten 5.) entspricht, kann dahingestellt bleiben. Denn die neue [X.]ontoinhaberschaft allein macht die Erbin noch nicht zur Empfängerin. § 118 [X.] 4 [X.] [X.] verknüpft die Erstattungspflicht von Empfängern (und [X.]) nämlich mit der die Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts einschränkenden anderweitigen Verfügung iS des § 118 [X.] 3 [X.] (vgl [X.]-2600 § 118 [X.] S 63 zu § 118 [X.] 4 [X.] [X.] aF; bestätigt durch [X.]-2600 § 118 [X.] für die ab [X.] hier relevante Neuregelung von § 118 [X.] 4 [X.] [X.] idF des [X.]). Für [X.] nach § 118 [X.] 4 [X.] [X.] soll aber nur dann die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" gelten, wenn sie an den Vermögensverschiebungen auf dem [X.]onto des Versicherten zumindest mittelbar beteiligt gewesen sind ([X.]-2600 § 118 [X.] [X.]7, 65; [X.] S 80; vgl auch BT-Drucks 13/3150 zu [X.], [X.]2). Die ererbte [X.]ontoinhaberschaft allein reicht hierfür aber nicht aus. An Verfügungen über das [X.]onto war die [X.]lägerin nach den bindenden Feststellungen des [X.] nicht beteiligt.

b) [X.] sind die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des [X.]ontos vorgenommen oder zugelassen haben (§ 118 [X.] 4 [X.] Halbs 2 [X.]). Dies setzt mehr als nur die Verfügungsberechtigung über das [X.]onto voraus (unklar insofern BT-Drucks 14/9007, zu Nr 4 [X.]6). Denn der [X.] muss dem Geldinstitut gegenüber wirksam zu Lasten des [X.]ontos verfügt, also Rechtsgeschäfte vorgenommen haben, die unmittelbar darauf gerichtet waren, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben. In Betracht kommt insofern jeder berechtigte Dritte, jedoch auch der Rentner vor seinem Ableben und der [X.]ontoinhaber, der den [X.]ontostand unter einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag gesenkt hat, sodass im [X.]punkt der Rückforderung des [X.]s kein ausreichendes Guthaben vorhanden war (vgl [X.]-2600 § 118 [X.] S 61; [X.] - [X.] RA 72/05 B - Rd[X.]; vgl auch BT-Drucks 13/3150 zu [X.], [X.]2). Dies gilt entsprechend auch für [X.], also auch dann, wenn keine Rücküberweisungspflicht der Bank nach § 118 [X.] 3 [X.] besteht. Ohne dass das [X.] hierzu bindende Feststellungen getroffen hätte, käme - die Richtigkeit der Auskunft der Bank unterstellt - als [X.]r allenfalls der in [X.] lebende (Mit-)Erbe und (Halb-)Bruder der [X.]lägerin in Betracht, wenn er die überzahlte Rente am Geldautomaten unter Verwendung der PIN-Nummer abgehoben hätte (zur Wirksamkeit anderweitiger Verfügungen iS von § 118 [X.] 3 [X.] [X.] durch Barabhebungen am Geldautomaten vgl Senatsurteil vom [X.] - B 13/4 [X.]/06 R - RdNr 14 unter Hinweis auf [X.] [X.] 4-2600 § 118 [X.]). Die ererbte [X.]ontoinhaberschaft allein reicht aber nicht aus, um von der Vornahme eines Rechtsgeschäfts im dargelegten Sinne auszugehen.

Ebenso wenig genügt allein die ([X.], um die [X.]lägerin als Verfügungsberechtigte in Anspruch zu nehmen, die über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Geschäft zugelassen hat (§ 118 [X.] 4 Halbs 2 Alt 2 [X.]). Denn auch diese Alternative setzt mehr als die bloße Verfügungsberechtigung über das [X.]onto voraus. Das Zulassen eines banküblichen Geschäfts erfordert ein pflichtwidriges Unterlassen (durch vorwerfbar unterlassene Handlungen, wie zB die [X.]ontosperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die Verfügungen Dritter über das [X.]onto verhindert werden können). Nach dem gegenwärtigen Streitstand liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die [X.]lägerin von [X.] aus Verfügungen über das in [X.] geführte [X.]onto zugelassen hätte.

4. Für die vom [X.] vertretene Ansicht einer gesetzlichen Rangfolge in der "Stufung der Verantwortlichkeit" innerhalb von § 118 [X.] 4 [X.], wonach vorrangig Empfänger bzw [X.] fehlüberwiesener Rentenleistungen nach [X.] in Anspruch zu nehmen sind, bevor der Anspruch gegenüber den Erben nach § 118 [X.] 4 letzter Satz [X.] geltend zu machen ist (so auch [X.] in LP[X.]-[X.], 2. Aufl 2010, § 118 RdNr 15; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2008, § 118 RdNr 86; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2008, § 118 RdNr 134), ergeben sich keine tragfähigen rechtlichen Anknüpfungspunkte. Vielmehr folgt unter Berücksichtigung von Wortlaut (a), Systematik (b), Entstehungsgeschichte von § 118 [X.] 4 [X.] (c) und nach Sinn und Zweck der Norm (d), dass die Erben gleichrangig, also neben Empfängern bzw [X.] in Anspruch genommen werden können. Dies steht weder in Widerspruch dazu, dass in Einzelfällen der Grundsatz der Spezialität eingreifen kann (e) noch widerspricht es der bisherigen Rechtsprechung des [X.] (f). Vielmehr bestehen eigenständige und voneinander unabhängige Erstattungsansprüche.

a) Wortlaut und Systematik des § 118 [X.] 4 [X.] sind entgegen der Meinung des [X.] unergiebig. § 118 [X.] 4 [X.] [X.] normiert die Pflicht ("sind verpflichtet") der dort genannten Empfänger bzw [X.] zur Erstattung der fehlüberwiesenen Geldleistungen an den [X.]. § 118 [X.] 4 letzter Satz [X.] enthält hingegen keine ausdrücklich formulierte Verpflichtung der Erben, sondern normiert vielmehr, dass ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 [X.] "unberührt" bleibt. Aus dieser Wortwahl lässt sich aber keine nachrangige Verantwortlichkeit der Inanspruchnahme der Erben herleiten. Die Formulierung "unberührt" deutet eher darauf hin, dass der Erstattungsanspruch nach § 50 [X.] "unbeschadet", also unabhängig von den in den vorhergehenden Sätzen getroffenen Regelungen besteht.

b) Ein nachrangiger Erstattungsanspruch der Erben lässt sich auch nicht aus der Aufeinanderfolge der in § 118 [X.] 4 [X.] normierten Sätze zwingend schließen. Auch wenn der Anspruch gegen die Erben auf Rückerstattung der fehlüberwiesenen Geldleistungen erst im letzten Satz von [X.] 4 erwähnt wird, lässt die systematische Stellung ein solches Auslegungsergebnis nicht zu; vielmehr dürfte die systematische Stellung den unterschiedlichen Rechtspositionen und den damit verbundenen Haftungsrisiken von Empfängern/[X.] einerseits und den Erben andererseits entsprechen.

c) Darauf deutet die Entstehungsgeschichte der Norm hin, die das [X.] gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. Bis zum 1.1.1996 konnten Ansprüche des [X.]s gegenüber den Erben wegen fehlgeschlagener Geldleistungen nach dem Tod des Versicherten zumindest zivilrechtlich (§§ 812 ff [X.] iVm §§ 1922, 1967 [X.]; vgl [X.], 180, 185) geltend gemacht werden (vgl [X.] 83, 176, 185 = [X.] 3-2600 § 118 Nr 4 [X.]9 unter Hinweis auf [X.]-2600 § 118 [X.] f; vgl auch [X.], [X.] Hessen 1996, 51, 54 f). Die Rechtslage wurde erst mit Wirkung vom 1.1.1996 geändert durch die Anfügung von [X.] 4 an die bis dahin geltende Fassung von § 118 [X.] (vgl die Neufassung von § 118 [X.] durch Gesetz vom [X.], [X.] 1824, 1839). Damit wurden öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des [X.]s gegen die dort genannten Personen geschaffen. Dies hatte zur Folge, dass Ansprüche seit diesem [X.]punkt nur noch vor den Sozialgerichten zu verfolgen waren (vgl [X.]-2600 § 118 Nr 2 [X.]2; BT-Drucks 13/2590 [X.]5).

Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte der Rückforderungsanspruch gegen Erben (ab 1.1.1996: § 118 [X.] 4 [X.], ab [X.]: [X.], ab [X.]: [X.] [X.]), die nicht über die Rentenzahlung verfügt haben und deshalb nicht nach § 118 [X.] 4 [X.] [X.] haften, nach den allgemeinen Vorschriften des [X.] (§ 50 [X.]) geltend gemacht werden (vgl BT-Drucks 13/3150 [X.]2). Gegenüber Empfängern bzw [X.] iS des § 118 [X.] 4 [X.] [X.], die nicht zugleich Erben waren, konnte der Rückforderungsanspruch durch den Leistungsträger zunächst nur im Wege der Leistungsklage (§ 54 [X.] 5 [X.]) geltend gemacht werden. Erst mit Wirkung vom [X.] (idF des [X.] vom 21.6.2002, [X.] 2167) wurde in § 118 [X.] 4 [X.] [X.] die Befugnis normiert, den Erstattungsanspruch gegenüber diesem Personenkreis durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl BT-Drucks 14/9007 [X.]6; BR-Drucks 214/02 [X.]3, 80).

Hieraus ergeben sich aber keine greifbaren Anhaltspunkte für die vom [X.] angenommene vorrangige Verantwortlichkeit von Empfängern bzw [X.] in [X.] gegenüber Erben im letzten Satz der Vorschrift. Im Gegenteil, die aufgezeigte Gesetzesentwicklung spricht vielmehr für eigenständige und voneinander unabhängige Erstattungsansprüche des [X.]s gegen die in [X.] 4 genannten Personen (so auch [X.] in G[X.]-[X.], Stand Mai 2010, § 118 RdNr 50; Fichte in [X.]/[X.], [X.], Stand 2010, [X.] § 118 RdNr 26 f; Polster in [X.] [X.]omm, Stand August 2008, § 118 RdNr 26, 31; [X.], Stand März 2010, [X.], § 118 RdNr 10, [X.]9; [X.]/[X.][X.], Handbuch der Rentenversicherung, [X.], [X.], [X.], § 118 RdNr 39, Stand Februar 2008). Denn durch das Hinzutreten eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs des [X.]s gegen - bis dahin außerhalb eines [X.] stehende - Empfänger bzw [X.] fehlgeschlagener Rentenleistungen (dazu BT-Drucks 13/2590 [X.]5) sollte der Erstattungsanspruch gegen Erben nicht etwa zurücktreten. Es sollte vielmehr die Möglichkeit eröffnet werden, gegenüber allen Beteiligten, ggf gleichzeitig, Rückerstattungsansprüche anzumelden (vgl [X.], [X.] Hessen 1996, 75, 78, 79). Insgesamt sollte die Gesetzesänderung ab 1.1.1996 den Rechtscharakter des Rückforderungsanspruchs der [X.] in den Fällen einer Überzahlung beim Tode des Berechtigten klären und eine eindeutige Rechtswegzuweisung zu den Sozialgerichten festlegen (vgl BT-Drucks 13/2590 [X.]5).

d) Die vom [X.] angenommene Vorrangigkeit des Erstattungsanspruchs gegenüber Empfängern bzw [X.] fehlgeschlagener Rentenzahlungen würde auch den Schutzzweck und das Regelungskonzept von § 118 [X.] 3 und 4 [X.] unzulässig einschränken. Der [X.] muss fehlgeschlagene Zahlungen in seiner Funktion als treuhänderischer Verwalter der Sachmittel, die ihm durch die Beiträge zur Finanzierung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt worden sind, rückabwickeln. Hierbei hat er weder einen Beurteilungsspielraum noch Ermessen, ob und ggf welchen dieser Ansprüche er erhebt (vgl [X.]-2600 § 118 Nr 3 [X.]9; [X.] S 80; [X.] in G[X.]-[X.], Stand Mai 2010, § 118 RdNr 44). Diesem Schutzzweck entspricht auch die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" nach § 118 [X.] 4 [X.] [X.] (vgl [X.]/[X.][X.], Handbuch der Rentenversicherung, [X.], [X.], [X.], § 118 RdNr 29b, Stand Februar 2008). Der Erbe, der weder über den überzahlten Rentenbetrag verfügt noch diesen empfangen hat, haftet jedoch nicht verschärft (vgl BT-Drucks 13/3150 [X.]2; vgl Polster in [X.] [X.]omm, Stand August 2008, [X.], § 118 RdNr 31), sondern als Erstattungsschuldner nach § 50 [X.] 2 [X.] iVm §§ 45, 48 [X.] unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz (s dazu unter 6.).

e) Dem steht nicht entgegen, dass die prinzipiell gleichrangigen und eigenständigen Erstattungsansprüche von § 118 [X.] 4 [X.] und [X.] 4 letzter Satz [X.] iVm § 50 [X.] in einem Verhältnis von Spezialität stehen können, wenn Empfänger und/oder [X.]r zugleich Erben sind und die Anspruchsvoraussetzungen sowohl nach § 118 [X.] 4 [X.] wie auch nach [X.] 4 letzter Satz [X.] erfüllen. Die Erbenhaftung ist in einem solchen Fall der allgemeinere Tatbestand, weil [X.] 4 [X.] zusätzliche spezielle Merkmale (Empfänger/[X.]) aufweist, die zur Erbenstellung hinzutreten können. Eine vorrangige Inanspruchnahme nach § 118 [X.] 4 [X.] [X.] kann für den [X.] dann zweckmäßig sein, weil der Vertrauensschutz über §§ 45 ff [X.] keine Anwendung findet (vgl BT-Drucks 13/2590 [X.]5), sondern die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" greift ([X.]-2600 § 118 [X.] S 65; [X.] S 80). Sind die Erben jedoch neue [X.]ontoinhaber, ohne dass sie nach § 118 [X.] 4 [X.] [X.] die Geldleistung unmittelbar bzw mittelbar empfangen haben oder über den überzahlten Betrag verfügt bzw dies zugelassen haben, kommt - wie hier - nur der Erstattungsanspruch gegen die Erben nach § 118 [X.] 4 letzter Satz [X.] iVm § 50 [X.] in Betracht, für den die Vertrauensschutzregelungen des [X.] Anwendung finden (vgl BT-Drucks 13/3150 [X.]2). Dass in einem solchen Fall aus normativen (nicht: zweckmäßigen) Gründen eine vorrangige Inanspruchnahme des Empfängers/[X.] zu erfolgen hätte, ergibt sich hieraus aber gerade nicht.

f) Der Eigenständigkeit der in § 118 [X.] 4 [X.] genannten Erstattungsansprüche steht Rechtsprechung des [X.] nicht entgegen. Dieses hat vielmehr formuliert, dass in den Fällen, in denen die Bank von ihrem Rücküberweisungsanspruch entlastet worden ist, ab 1.1.1996 die Möglichkeit besteht, diejenigen Personen, die anspruchsmindernde Verfügungen vorgenommen haben, "nach § 118 [X.] 4 [X.] [X.] auf Erstattung in Anspruch zu nehmen oder sich wegen einer Erstattung nach § 50 [X.] an die Erben zu halten" ([X.] 83, 176, 185 = [X.]-2600 § 118 Nr 4 [X.]9). Ähnlich ist auch die Wendung, dass "bei einem Scheitern der Rücküberweisung … sowohl der Erbe als auch der [X.] als auch der durch eine Verfügung Begünstigte (Empfänger)" dem [X.] haften ([X.] [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 31), unabhängig davon, ob es sich um zwei oder um drei verschiedene Personen handelt.

5. Selbst wenn die [X.]lägerin (Mit-)Erbin des Nachlasses der verstorbenen Witwe geworden ist, wird das [X.] Feststellungen zum [X.] Erbrecht nachzuholen haben. Bei Feststellungen, die die Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht trifft, der darauf beruhenden Rechtsauslegung und den aus dem ausländischen Recht gezogenen Schlussfolgerungen handelt es sich um nicht revisibles Recht iS von § 162 [X.] (vgl zB [X.] 67, 214, 218 = [X.] 3-6710 Art 4 Nr 1 [X.]; [X.] 68, 184, 187 = [X.] 3-2400 § 18a Nr 2 [X.]3).

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum [X.]punkt des Todes angehörte (Art 25 [X.] 1 EG[X.]).

Danach aber fehlen tatsächliche Feststellungen dazu, ob der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des [X.]s gegen den Erben nach kroatischem Recht zum Nachlass gehört (sog Erblasserschuld). Nach [X.] Recht gilt, dass mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf die Erben übergeht, § 1922 [X.]. Die Rechtsnachfolge der Erben erfasst daher das gesamte Vermögen des Erblassers samt den von Todes wegen erworbenen Nachlassverbindlichkeiten (vgl Weidlich in [X.], [X.], 71. Aufl 2012, § 1922 RdNr 1). Mangels entgegenstehender Vorschriften gehen öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verpflichtungen in entsprechender Anwendung der §§ 1922, 1967 [X.] beim Erbgang grundsätzlich auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger über. Der Erbe tritt dann voll in die Stellung seines Rechtsvorgängers ein (vgl [X.] 24, 190, 193 = [X.] Nr 18 zu § 47 [X.]). Dies hat das [X.] nicht berücksichtigt, wenn es darauf abgestellt hat, dass die Nachlassverbindlichkeit nicht von der Erblasserin herrühren könne (wie hier vgl BVerwGE 37, 314, 316 f unter Hinweis auf [X.] 24, 190, 193 = [X.] Nr 18 zu § 47 [X.]; anders beim überzahlten Wohngeld vgl BVerwGE 84, 274).

Ferner fehlen Feststellungen dazu, ob die [X.]lägerin - entsprechend §§ 2058 ff [X.] - nach kroatischem Recht für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten im Außenverhältnis als Gesamtschuldnerin für den gesamten Rückerstattungsanspruch haftet, ob sie nur anteilig entsprechend ihrem Erbanteil (zur Hälfte) für die Rückzahlungspflicht einzustehen hat oder ob die Erbengemeinschaft als solche haftet. Schließlich fehlen Feststellungen dazu, ob die [X.]lägerin nur beschränkt (nur mit dem ererbten Vermögen) oder unbeschränkt (auch mit ihrem Eigenvermögen) haftet. Die [X.]lägerin hat sich im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren darauf berufen, dass ihre Erbschaft nicht den Wert der Rückzahlungsverpflichtung decke.

6. Selbst wenn die [X.]lägerin nach kroatischem Erbrecht für den Rückerstattungsanspruch haften sollte, fehlen Feststellungen zum [X.] Verfahrensrecht ([X.]). Die Haftung der [X.]lägerin als Erbin (§ 118 [X.] 4 letzter Satz [X.]) richtet sich nach § 50 [X.] 2 [X.] [X.]. Danach gelten die §§ 45 und 48 [X.] entsprechend. Ausgehend von seiner Rechtsansicht hat das [X.] hierzu keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Diese wird es im zurückverwiesenen Verfahren nachzuholen haben. Angesichts der [X.] sieht der Senat von der Prüfung ab, ob sich aus den sonstigen für das Revisionsgericht verwertbaren Feststellungen die Erfüllung der relevanten Tatbestandsmerkmale ergibt.

7. Das [X.] wird auch abschließend über die [X.]osten des gesamten Rechtsstreits nach § 197a [X.] zu entscheiden haben.

Meta

B 13 R 105/11 R

10.07.2012

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Frankfurt, 23. November 2009, Az: S 16 R 733/06, Urteil

§ 46 SGB 6 vom 19.02.2002, § 118 Abs 3 S 1 SGB 6 vom 21.06.2002, § 118 Abs 3 S 2 SGB 6 vom 21.06.2002, § 118 Abs 3 S 3 SGB 6 vom 21.06.2002, § 118 Abs 4 S 1 SGB 6 vom 21.06.2002, § 118 Abs 4 S 2 SGB 6 vom 21.06.2002, § 118 Abs 4 S 4 SGB 6 vom 20.04.2007, § 118 Abs 4 S 5 SGB 6 vom 21.06.2002, § 39 Abs 2 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 45 Abs 3 S 2 SGB 10, § 45 Abs 4 S 1 SGB 10, § 45 Abs 4 S 2 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 SGB 10, § 50 Abs 2 S 1 SGB 10, § 50 Abs 2 S 2 SGB 10, § 50 Abs 3 SGB 10, § 812 BGB, § 1922 BGB, § 1967 BGB, § 2058 BGB, §§ 2058ff BGB, Art 25 Abs 1 BGBEG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.07.2012, Az. B 13 R 105/11 R (REWIS RS 2012, 4901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4901

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