Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. IX ZR 243/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5331

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 243/02 vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 26. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem [X.]eil des 9. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 14. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde nach einem Wert von [X.] Euro. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Nach geltendem Recht (§§ 66, 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) kommt die Bestellung eines obligatorischen [X.] analog §§ 29, 48 BGB nicht in Betracht (vgl. [X.]/[X.], GmbHG 9. Aufl. § 60 Rn. 30). Selbst wenn im Rahmen der Liquidation einer vermögenslosen GmbH der insolvenzrechtliche [X.] gälte, was nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] - 3 - desgerichtshofs ([X.]Z 53, 71, 74; [X.], [X.]. v. 31. Mai 1976 - [X.], [X.] § 19 GmbHG Nr. 6) nicht der Fall ist, hätte ein Verstoß gegen diesen Grundsatz nicht zwingend die Unwirksamkeit der betreffenden Rechtshandlung zur Folge (vgl. [X.], aaO). [X.] von verfassungsrechtlicher Relevanz sind dem [X.] ebenfalls nicht unterlaufen. Soweit die Beklagte der von ihr in [X.] Instanz vorgelegten Aktennotiz vom 22. November 2000 eine zeitlich vor-rangige Abtretung der Klageforderung entnommen hat, hat sie den Rechtsbeg-riff "Abtretung" offensichtlich unrichtig verwandt; weiterer Tatsachenvortrag, der den Schluss auf eine - von den Klägern bestrittene - Abtretung zuließe, fehlt völlig. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 2. Oktober 2002 ist vom Berufungsgericht verwertet, aber zutreffend für unerheblich gehalten worden. 3 Das Berufungsgericht ist schließlich auch nicht in einer die Entscheidung tragenden Rechtsfrage von der Rechtsprechung des [X.] oder eines anderen Obergerichts abgewichen. Es hat die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 5 StBerG gerade nicht festgestellt. Selbst wenn die der [X.] zugrunde liegende Vereinbarung zwischen den Klägern und der [X.] im Übrigen gemäß § 134 BGB nichtig gewesen wäre, bliebe die Wirksamkeit der Abtretung - des [X.] - davon unberührt (vgl. z.B. [X.]Z 115, 123, 130). 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 5 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.03.2002 - 6 O 1752/01 - OLG [X.], Entscheidung vom 14.10.2002 - 9 U 382/02 -

Meta

IX ZR 243/02

26.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. IX ZR 243/02 (REWIS RS 2006, 5331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5331

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