Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. 4 StR 36/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9467

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[X.] vom 15. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.]s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2011 ge-mäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen (besonders) schwerer räu-berischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erweist sich im Ergebnis als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unzulässig. Der Verteidiger des Angeklagten hätte [X.] nach Zustellung des angefochtenen Urteils erneut um Akteneinsicht nachsuchen müssen, um dem [X.] des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu genügen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. April 1992 - 2 StR 119/92, [X.]R StPO § 44 Verfahrensrüge 7, und vom 23. Februar 2010 - 4 StR 599/09, [X.], 530, 531). 2 - 3 - 2. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 3 3. Das Rechtsmittel führt auch nicht zu einer Aufhebung des [X.]. 4 a) Allerdings sind die Strafzumessungserwägungen des [X.]s nicht frei von [X.]. Hierzu hat der [X.] in seiner An-tragsschrift zutreffend ausgeführt: 5 "Die Revision rügt allerdings zu Recht, dass das [X.] zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dieser habe nachhaltig auf die Herausgabe des Geldes bestanden und der Versuch der Zeugin, den Angeklagten von seinem Vorhaben abzubringen, sei gescheitert ([X.]). Diese Strafzumes-sungserwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, denn damit wird zu Lasten des Ange-klagten gewertet, dass er die Tat überhaupt begangen hat, anstatt von ihrer Begehung Abstand zu nehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 4 [X.], [X.], 76 m.w.N. und Beschluss vom 22. April 2004 - 4 StR 48/04, [X.], 500).fi b) Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Bemessung der gegen den Beschwerdeführer erkannten Strafe auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Urteil hat aber gleichwohl Bestand, weil die vom [X.] ausgesprochene Strafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Insoweit hat der [X.] weiter ausgeführt: 6 "Der Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des [X.] im Strafausspruch. Denn die aus dem unteren Drittel des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB entnommene Strafe von - 4 - drei Jahren erscheint mit Blick auf das [X.] jedenfalls angemessen. Dies gilt namentlich mit Blick auf die Art des Messereinsatzes (geringer Abstand zwischen Messer und Hals), die wegen der erhöhten Verletzungsgefahr das Vorgehen des Angeklagten als besonders gefährlich erschei-nen lässt. Der [X.] kann gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO von einer Aufhebung des Strafausspruchs absehen und in der Sache selbst entscheiden, weil es sich hier um einen Fall [X.] nur bei der Zumessung der [X.] handelt und ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht. Die schriftliche Gegenerklärung gibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zu diesem Antrag zu äußern und [X.] weitere, nicht genannte wesentliche [X.], insbesondere solche, die sich erst im [X.] an die Hauptverhandlung ergeben haben, vorzubrin-gen ([X.] NJW 2007, 2977)." Dem tritt der [X.] bei; auch er hält die erkannte Strafe mit Blick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat auf der Grundlage der nicht von einem Rechtsfehler betroffenen Zumessungserwägungen des [X.]s für ange-messen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. 7 c) In seiner Gegenerklärung hat der Beschwerdeführer unter Anderem ausgeführt: 8 "Soweit die [X.]chaft behauptet, die Strafe bewege sich in einem durchaus vertretbaren Rahmen - was hier jedoch bestritten wird - verkennt sie, dass es auf die [X.] des Tatgerichts ankommt". Danach ist der [X.] an einer Entscheidung nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO nicht gehindert (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. August 2006 Œ 1 StR 293/06, [X.]St 51, 84, 86 f. m.w.N., und vom 11. August 2009 Œ 3 [X.]); 9 - 5 - eine weiter gehende Begründung der [X.] ist hier nicht erforderlich (vgl. [X.] NJW 2007, 2977, 2981). [X.][X.]

Meta

4 StR 36/11

15.02.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. 4 StR 36/11 (REWIS RS 2011, 9467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9467

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4 StR 599/09

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