Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2017, Az. 4 StR 297/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5899

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:310817B4STR297.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 297/17

vom
31. August
2017
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31.
August 2017 ge-mäß §
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1a Satz
1 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Essen
vom 30.
März
2017
wird als unbegründet verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die [X.] materiellen Rechts gestützte Revision erweist sich im Ergebnis als un-begründet (§
349 Abs.
2 StPO).
Die Strafzumessungserwägungen des [X.]s sind nicht frei von [X.]. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
"Die Formulierung der Kammer, der Angeklagte habe

kg

11, S.
12), obgleich die [X.] sichergestellt wurden (RB S.
18), ist offensichtlich ein un-1
2
-
3
-
schädliches Schreibversehen. Die Ausführungen an dieser Stelle zielen nach ihrem Wortlaut auf die Gewichtsmenge der sichergestellten [X.], nicht auf das Inverkehrbringen ab. Da die Kammer im Rah-men der [X.] zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass die Betäubungsmittel nicht
in den Verkehr gelangt sind (UA S.
11 oben), ist auszuschließen, dass sie bei der Strafzumessung im engeren Sinne (UA S.
11 unten, S.
12) davon ausgegangen sein könnte, die [X.] seien doch in den Verkehr gelangtDass die Kammer des Angeklagten berücksichtigt hat, stellt jedoch einen Verstoß gegen §
46 Abs.
3 StGB dar. Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt bereits voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt, so dass eine ausschließlich gewinnorientierte Motivation keinen zulässigen Strafschär-fungsgrund darstellt ([X.], Beschluss vom 31.
Mai 2016

3
StR
138/16; Senat, Beschluss vom 20.
April 2010

4
StR
119/10, Rn.
6; [X.], Be-schluss
vom 15.
April 2010

3
StR
89/10; Beschluss vom 31.
Oktober 2008

2
StR
359/08). Dass der Angeklagte bei der Begehung der Tat ein über die zum Handeltreiben vorausgesetzte Gewinnorientierung [X.], deutlich übersteigertes Gewinnstreben gezeigt hätte, be-

Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Bemessung der gegen den [X.] erkannten Strafe auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Urteil hat aber gleichwohl Bestand, weil die vom [X.] ausgesprochene Strafe [X.] ist (§
354 Abs.
1a Satz
1 StPO). Insoweit hat der Generalbundesan-walt weiter ausgeführt:
"Der Senat kann hier gemäß §
354 Abs.
1a S.
1 StPO von der [X.] absehen. Denn es handelt sich um einen Fall einer Gesetzesverletzung nur bei der Zumessung der Rechtsfolgen und dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Unter Abwägung der für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfeststellungen, wobei bei zutreffen-der Wertung nicht
strafmildernd zu berücksichtigen ist, dass der Ange-verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten als ange-messen."
3
-
4
-
Dem tritt der Senat bei; auch er hält die erkannte Strafe mit Blick auf den Unrechts-
und Schuldgehalt der Tat auf der Grundlage der nicht von einem Rechtsfehler betroffenen Zumessungserwägungen des [X.]s für ange-messen im Sinne des §
354 Abs.
1a Satz
1 StPO. Der Beschwerdeführer hat sich zu dem Antrag nicht geäußert, insbesondere keine weiteren [X.] vorgetragen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke
4

Meta

4 StR 297/17

31.08.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2017, Az. 4 StR 297/17 (REWIS RS 2017, 5899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5899

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4 StR 297/17

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