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PDF anzeigen[X.] vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Bedrohung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.], auswärtige [X.], vom 1. Oktober 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in [X.] erlittene Haft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bedrohung zu einer Geld-strafe von 80 Tagessätzen zu je 20 • verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-geklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiel-len Rechts rügt. 1 Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch zielte die Bedrohung [X.] inso-fern vom [X.] missverständlich formuliert [X.] nicht auf die räuberische Erpressung als solche, weil der Angeklagte mit deren Begehung, zu der er be-reits angesetzt hatte, nicht drohte, sondern auf den Einsatz der Pistole. 2 - 3 - [X.] war der Ausspruch über den Maßstab der gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnenden, in [X.] vom Angeklagten erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Da hierfür ein anderer Maßstab als 1:1 nicht in Betracht kommt, setzt der Senat diesen selbst fest (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Mai 2008 [X.] 2 [X.]/08; § 354 Abs. 1 StPO entspre-chend). 3 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
Meta
07.01.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2009, Az. 4 StR 603/08 (REWIS RS 2009, 5811)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5811
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