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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Januar 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahingehend geändert, dass die erkannte Freiheitsstrafe von zehn auf neun [X.] herabgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisi-onsverfahren um ein Zehntel ermäßigt; die im Revisions-verfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und not-wendigen Auslagen des Angeklagten werden je zu ei-nem Zehntel der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Auf die im Übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO erfolg-lose Revision des Angeklagten ist die Strafe auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Angeklagten um ein Jahr auf eine Freiheits-strafe von neun Jahren herabzusetzen. 1 - 3 - 1. Anlass hierfür ist die Anwendung eines unzutreffenden Strafrah-mens (vgl. [X.] NJW 1978, 174). Das [X.] hat für die heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen [X.] Verärgerung darüber, dass es die [X.] abgelehnt hatte, mit dem Angeklagten eine Scheinehe einzuge-hen [X.] ausgeführte Messerattacke des Angeklagten die Strafe wegen [X.] sonst mit durchweg rechtsfehlerfreien Erwägungen begründet, in-des nach Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB fälschlich einen Strafrahmen von fünf Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt ([X.]). Richtigerweise hätte das Schwurgericht aber von der sich aus § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB ergebenden Untergrenze des Straf-rahmens von drei Jahren Freiheitsstrafe ausgehen müssen. 2 3 2. Bei dieser Sachlage ist § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO auch in [X.] der Rechtsprechung des [X.] ([X.], 393 und 561) anwendbar. Die tatsächlichen Grundlagen für eine Entscheidung des [X.] liegen vor (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Novem-ber 2007 [X.] 4 StR 522/07 Rdn. 3). Das Erfordernis einer umfassenden neuen Gesamtabwägung mit eigener Gewichtung aller maßgeblichen Strafzumes-sungsgesichtspunkte, was einer Sachentscheidung des [X.] entgegenstehen könnte (vgl. [X.] aaO), ist vorliegend nicht gegeben. Der Strafzumessung des [X.]s liegt kein insgesamt rechtsfehlerhafter Maßstab zu Grunde (vgl. [X.] aaO), sondern lediglich die fehlerhafte An-nahme einer eher geringfügig zu hohen Untergrenze. Zum Ausgleich dieses Fehlers drängt sich [X.] bei der vom [X.] gefundenen Strafe in der rechnerischen Mitte des von ihm angenommenen Strafrahmens [X.] die mit
- 4 - dem Antrag des [X.] erstrebte Reduzierung der Strafe als den Interessen des Angeklagten und zur Schonung von Ressourcen der Strafrechtspflege dienend geradezu auf. Der Senat ist befugt, durch Beschluss zu entscheiden ([X.] NJW 2006, 1605). 4 [X.] Jäger
Meta
09.01.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2008, Az. 5 StR 554/07 (REWIS RS 2008, 6272)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6272
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