Bundespatentgericht, Urteil vom 08.10.2015, Az. 2 Ni 42/13 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2015, 4228

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Bandführung (europäisches Patent)" – Auslegung des Patentanspruchs mit der Folge: keines der Ausführungsbeispiele wird vom Gegenstand des Patents erfasst - Ausnahme


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 381 265

([X.] 36 739)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] durch [X.], [X.]. [X.], Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. [X.], die Richterin [X.] sowie [X.]. Dr. rer. nat. Zebisch auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2015

für R e c h t erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 381 265 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] teilweise für nichtig erklärt, soweit seine Ansprüche über die folgende Fassung hinausgehen:

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des [X.]n Patents 1 381 265 (im Folgenden: Streitpatent), dessen Inhaberin die [X.]eklagte, die vormals unter „[X.]“ firmiert hat, ist. Das Streitpatent wurde am 7. Oktober 2003 von der am 16. Dezember 1999 international unter der Nummer PCT/SE99/02395 angemeldeten und mit der [X.] offengelegten Anmeldung EP 1 149 523 abgeteilt. Die Patenterteilung wurde am 1. August 2007 veröffentlicht. Das in der [X.] abgefasste Patent mit der [X.]ezeichnung „[X.], magazine and system at a component mounting machine“ wird vom [X.] unter der Nummer [X.] 36 739 geführt und nimmt die [X.] Prioritäten [X.] vom 22. Dezember 1998 und [X.] vom 23. März 1999 in Anspruch.

2

Das Streitpatent umfasst die selbständigen Ansprüche 1 und 15 bis 17 sowie die auf Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14.

3

Die Ansprüche 1 und 15 bis 17 des erteilten Streitpatents lauten in der [X.] Verfahrenssprache:

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

4

In der [X.] Übersetzung lauten die Patentansprüche 1 und 15 bis 17 wie folgt:

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

5

Hinsichtlich des Wortlauts der weiteren Patentansprüche wird auf die Patentschrift EP 1 381 265 [X.] verwiesen.

6

Anspruch 1 des von der [X.] in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.] gemäß Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 lautet:

7

„1. [X.] (10) zum Führen eines [X.]es (2) in einer [X.], wobei das [X.] (2) [X.]auteile (6) trägt, die aufeinanderfolgend positioniert sind und von einer Abdeckung (4) abgedeckt werden, wobei die [X.] (10) gebildet wird durch ein längliches Profil mit offenen Enden und einander gegenüberliegenden Wänden (12, 13) sowie eine [X.]asis (14), die die länglichen Wände (12, 13) verbindet und dadurch gekennzeichnet ist, dass sie umfasst: ein [X.] (15) zum Führen des [X.]es (2), ein Freilegemittel zum Freilegen der [X.]auteile (6) an einer Aufnahmeposition und ein [X.] (25, 26), das zum einfachen und schnellen Anbringen und Lösen der [X.] (10) an der [X.] oder dem [X.] (40) eingerichtet ist, sodass die [X.] (10) lösbar in der [X.] oder in einem [X.] (40) angebracht werden kann, das zum Einlegen in die [X.] eingerichtet ist, wobei das Profil, das [X.] (15), das Freilegemittel und das [X.] (25, 26) miteinander verbunden sind und die [X.] (10) keine Zuführmechanismen aufweist und so eingerichtet ist, dass ein in dem [X.] (40) oder in der [X.] vorgesehener [X.] (8) mit dem [X.] (2) in Eingriff kommt, um das [X.] (2) in Richtung der Aufnahmeposition zu transportieren.“

8

Zum Wortlaut der weiteren Ansprüche des [X.] wird auf den Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 [X.]ezug genommen, mit dem die Ansprüche des [X.] eingereicht wurden.

9

Hinsichtlich der Ansprüche des von der [X.] in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2015 gestellten [X.] gemäß Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 wird auf den im [X.] wiedergegebenen Wortlaut verwiesen.

Wegen des Wortlauts der weiteren von der [X.] in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge 3 bis 16 wird [X.]ezug genommen auf die mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 eingereichten Hilfsanträge, wegen des Wortlauts der [X.] bis 23 auf die in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2015 eingereichten Hilfsanträge.

Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang an und macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung (Art. II § 6 (1) Nr. 3 [X.], Art. 138 (1) (c) EPÜ), der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 (1) Nr. 1 [X.] und Art. 138 (1) (a) EPÜ) und der fehlenden Ausführbarkeit (Art. II § 6 (1) Nr. 2 [X.] und Art. 138 (1) (b) EPÜ) geltend. Zudem stellt sie die Wirksamkeit der in Anspruch genommenen Priorität aus der Anmeldung [X.] vom 22. Dezember 1998 in Frage.

Zur Stützung ihres Vorbringens nennt sie folgende Druckschriften und Stellungnahmen:

[X.] EP 1 381 265 [X.] (Streitpatent),

NK2 [X.] 36 739 T2 (Übersetzung der Streitpatentschrift),

[X.] EP 1 149 523 A1

([X.] der Stammanmeldung),

NK4.1 [X.] Prioritätsunterlagen zur Anmeldung mit dem Aktenzeichen 9804495-1 vom 22. Dezember 1998,

NK4.2 [X.] Prioritätsunterlagen zur Anmeldung mit dem Aktenzeichen 9901057-1 vom 23. März 1999,

[X.] des Streitpatents,

NK6 Registerauszug des [X.] zum Aktenzeichen 699 36 739.5 vom 28. August 2013,

[X.] Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 des Streitpatents in [X.] Sprache,

[X.] [X.]

(Offenlegungsschrift zur Stammanmeldung),

[X.] [X.] 32 14 600 C2,

[X.]0 [X.] 9-55 599 A,

[X.]0a [X.] Übersetzung von [X.]0,

[X.]0b [X.] 6 058 597 A (Familienmitglied zu [X.]0),

[X.]1 [X.] 4-39 997 A,

[X.]1a [X.] Übersetzung der [X.]1,

[X.]1b englischsprachige Maschinenübersetzung zum zur [X.]1 zugehörigen Patent [X.] 2 811 918 [X.],

[X.]2 Dokumentation „[X.]“,

[X.]3 Dokumentation „Intelligent Feeder“,

[X.]4 [X.] 37 36 563 C2,

[X.]5 [X.]aupläne zum „[X.]“ vom 21. September 1999, und von Federn vom 18. Mai 1997 und 1. [X.]uni 1999,

[X.]6 Lieferschein der [X.] SA an die [X.] vom 29. August 1997 und zugehörige [X.]estellung der Peter [X.]ordan [X.]mbH,

[X.]7 Herstellungsregister vom 17. bis 28 [X.]uli 1997,

[X.]8 Aktuelle Fotos des „Tape-Trolleys“ mit der Seriennummer 867863571,

[X.]9 [X.]auplan des „[X.]s“ vom [X.]uli 1990,

[X.] EP 0 453 370 A1,

[X.]a [X.] Übersetzung zu [X.],

NK21 Preisliste der [X.] SA vom [X.]uni 1997,

NK22 Nichtigkeitsklage der Klägerin vor dem High Court of [X.]ustice in [X.], [X.], vom 7. November 2013,

[X.] Schriftsatz der [X.] in Vertretung der [X.] vom 19. Februar 2014 an die [X.] LLP,

[X.] Katalog der [X.], 11.-14 November 1997 in [X.], [X.] und 65,

[X.] identisch zu NK21,

NK26 [X.]aupläne eines Unterteils der [X.] des „[X.]s“ vom 25. Februar 1994 und des Deckels vom 7. März 1995,

NK27 Merkmalsübersicht „[X.]“;

[X.] Merkmalsübersicht „Intelligent Feeder“;

NK29 [X.]aupläne des „Intelligent Feeders“ vom 6. März 1996 bis 21. November 1997,

[X.]0 [X.]eschluss des [X.] vom 18. November 2014, [X.]. 4c [X.]/13,

[X.]1 [X.]auplan einer Abdeckung der [X.] des [X.] vom 12. September 1994,

[X.]2 Dokumentation [X.] SMA,

[X.]3 [X.]estätigung der [X.] vom 13. [X.]uli 2015,

[X.]4 [X.]aupläne der Deckel der [X.]en des [X.]s, Versionen [X.] vom 7. März 1995 bis [X.] vom 21. Dezember 1999,

[X.]5 [X.]aupläne der Unterteile der [X.]en des [X.]s, Versionen [X.] vom 24. April 1995 bis [X.] vom 11. Mai 1999,

[X.]6 Schriftverkehr zum Versuch eines außergerichtlichen Vergleichs vom 12. Februar 2014 bis 31. [X.]uli 2015,

[X.]7 [X.]rief von [X.], [X.]. und [X.]lakell Europlacer Ltd. an [X.], Mycronic A[X.] vom 23. September 2015,

[X.]8 [X.]rief von [X.], Mycronic A[X.] an [X.], [X.]. und [X.]lakell Europlacer Ltd. vom 25. September 2015,

[X.]9 EP 0 146 154 A1,

[X.] [X.] 10-190 285 A,

[X.]a englischsprachige Übersetzung der [X.] 10-190 285 A,

[X.] H.D. [X.]unge und [X.] ([X.]): „Wörterbuch der Industriellen Technik [X.]and II“, 6. Auflage, [X.] Verlag, [X.], S. 585, Stichwort „groove“,

[X.] Zeichnung einer fiktiven [X.] für den [X.] mit Scharnier.

Die Klägerin behauptet, zweierlei Arten von [X.]smaschinen, nämlich die [X.]eräte „[X.]“ und „Intelligent Feeder“ seien durch Vertrieb, Ausstellung und Prospekte offenkundig vorbenutzt worden. Insbesondere sei im August 1997 ein [X.] mit [X.]en an die Firma [X.] geliefert worden. Sie meint, der [X.]egenstand des Streitpatents sei im Hinblick auf die offenkundigen Vorbenutzungen des [X.]s nicht neu bzw. nicht erfinderisch. Der [X.]egenstand des Anspruchs 1 sei zudem nicht neu gegenüber [X.], [X.]0 und [X.]1. [X.]0 und [X.]1 würden auch der Neuheit des [X.]egenstands von Anspruch 17 entgegenstehen. Auch die Vorbenutzung des Intelligent Feeder stehe der erfinderischen Tätigkeit entgegen. Die [X.]egenstände der [X.] würden durch die offenkundig vorbenutzten [X.]egenstände und eingereichten Dokumente ebenfalls neuheitsschädlich vorweggenommen oder zumindest nahegelegt.

Die Hilfsanträge seien durch das Merkmal, wonach die [X.]en keine [X.]auteil-Zuführeinrichtungen aufweisen, unzulässig erweitert. Insoweit liege ein [X.] gegenüber der maßgeblichen [X.] Fassung vor und die Lehre sei wegen Widersprüchlichkeit auch nicht ausführbar. Unzulässig sei auch die Änderung des [X.]egriffs „Zuführeinrichtung“ in „Zuführmittel“, ebenso die Änderungen der [X.]egriffe „[X.]“ in „[X.]“ und „Freilegeeinrichtung“ in „Freilegemittel“, da der [X.]egriff „Mittel“ breiter sei als „Einrichtung“. Eine unzulässige Erweiterung liege auch darin, dass im Hinblick auf die [X.], das [X.] und die [X.] einheitlich nur noch von „[X.]“ gesprochen werde. Es fehle auch an einer ursprünglichen Offenbarung dahingehend, dass die „Einzelteile der [X.]“ miteinander „zu einer Einheit verbunden sind“.

Die [X.]egenstände der Hilfsanträge seien darüber hinaus im Hinblick auf den offenkundig vorbenutzten [X.] und die Druckschriften [X.], [X.]0 und [X.]1 auch nicht patentfähig.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent 1 381 265 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.]undesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die [X.]eklagte erklärt, dass sie die Ansprüche gemäß Hauptantrag und [X.] jeweils als geschlossene Anspruchssätze betrachtet und beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Streitpatent dadurch für nichtig zu erklären, dass seine Ansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 16 gemäß Schriftsatz vom 2. Oktober 2015,

weiter hilfsweise die Fassung eines der [X.] bis 23 vom 8. Oktober 2015, in dieser Reihenfolge, erhalten.

Die [X.]eklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und verteidigt das Streitpatent in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit 23 [X.].

Die [X.]eklagte meint, das Streitpatent beschreibe mit der [X.], die als bauliche Einheit eine handliche Vorrichtung darstelle und anders als die im Stand der Technik bekannten komplexen Kassetten keinen [X.] umfasse, ein völlig neues Element für das [X.]estückungssystem.

Das Streitpatent sei zudem auch nicht unzulässig erweitert. Unter "[X.]" verstehe der Fachmann einen Transportmechanismus der das [X.]auteilband aus der [X.] herausziehe und so die einzelnen [X.]auteile auf dem [X.]auteilband zu der [X.]auteilmontagemaschine transportiere und daher keinen Motor bzw. Antrieb umfassen müsse. Das Streitpatent unterscheide nicht zwischen den [X.]egriffen "Zuführmitteln", "Zuführeinrichtung" und "[X.]". Auch das Merkmal des Nichtvorhandenseins eines [X.]auteilband-[X.] sei im Streitpatent als getrennter Merkmalskomplex beschrieben. Das Merkmal der "baulichen Einheit" sei aus den Figuren 1 und 4 eindeutig erkennbar.

Die Lehren der Ansprüche seien für den Fachmann auch ausführbar, denn aus dem Zusammenhang des Streitpatents sei eindeutig ersichtlich, dass [X.] und [X.] unterschiedliche Vorrichtungen seien und die Erfindung sich ausschließlich mit einer [X.] ohne [X.] befasse.

Der [X.]egenstand des Streitpatents sei auch patentfähig, denn die [X.] offenbarten nicht sämtliche Merkmale der Lehren des Streitpatents, insbesondere keine [X.]en im Sinne des Streitpatents, beträfen andere Funktionsweisen und gäben auch keine Veranlassung, zum [X.]egenstand des Streitpatents zu kommen.

Die [X.]eklagte bestreitet eine offenkundige Vorbenutzung des [X.]s und des Intelligent Feeders. Sie meint im Übrigen, dass sich die [X.] des Streitpatents von der „[X.]“ des [X.]s unterscheide. [X.]ei dem Streitpatent erfolge ein Einlegen der als bauliche Einheit ausgebildeten [X.] mit eingelegtem [X.]auteilband, während beim [X.] ein Einlegen der [X.] mit eingelegtem [X.]auteilband nicht möglich sei. Die [X.] des Streitpatents stelle eine bauliche Einheit dar und besitze [X.]-Rückhaltemittel, welche es erlaubten, die [X.] mit eingelegtem [X.]auteilband entfernt von der [X.]auteilmontagemaschine oder einem [X.]smagazin zu lagern. Ein solches Rückhaltemittel fehle bei der [X.] des Tape-Trolleys, so dass dort abseits des [X.]s das [X.]auteilband nicht in der [X.] verbleiben würde oder sich zumindest unkontrolliert verschieben würde. Ebenso fehlten [X.], wie sie Nuten darstellen.

Im Übrigen führten jedenfalls die zulässigen Hilfsanträge zum Erfolg.

Das [X.]ericht hat [X.]eweis erhoben gemäß [X.]eweisbeschluss vom 13. Mai 2015 durch Vernehmung der [X.], [X.] und [X.] sowie durch Inaugenscheinnahme eines [X.]s. Wegen des Ergebnisses der [X.]eweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 18. [X.]uni 2015 ([X.]l. 1045 ff d. A.) [X.]ezug genommen.

[X.]ezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 3 [X.] i. V. m. Artikel 138 Absatz 1 lit. c) EPÜ), der fehlenden Ausführbarkeit (Art. 138 Abs. 1 Buchst. b), 83 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) und der fehlenden Patentfähigkeit (Artikel 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 und Artikel 56 EPÜ, Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) geltend gemacht werden, ist zulässig.

Die Klage ist insoweit begründet als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es über die von der Beklagten mit Hilfsantrag 2 beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht, denn der Gegenstand des [X.] in der erteilten Fassung, die mit dem Hauptantrag verteidigt wird, ist - wie auch der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] - nicht patentfähig. Die weitergehende Klage ist hingegen unbegründet, denn in der Fassung nach Hilfsantrag 2 hat das Patent Bestand.

1. [X.] betrifft allgemein das Gebiet der Montage von elektronischen Bauteilen auf Leiterplatten. Spezieller betrifft es eine Bandzuführung zum Führen eines Trägerbandes in einer [X.], ein [X.] zum Aufnehmen der Bandführung und ein System, das die Bandführung und das [X.] aufweist (

Im Allgemeinen werden auf dem Gebiet der Herstellung und Montage von Leiterplatten elektronische Bauteile zu einer [X.] transportiert, um die Bauteile mechanisch und/oder elektrisch auf einer Leiterplatte zu montieren. Diese oberflächenmontierbaren Bauteile werden häufig in einem [X.] geliefert, das aus einem unteren [X.], das mit voneinander beabstandeten Fächern entlang der Länge des Bandes, in denen sich jeweils ein Bauteil befindet, versehen ist, und einer oberen Abdeckung oder einem [X.] oder Schutzband besteht. Nach dem Positionieren der elektronischen Bauteile in den entsprechenden Fächern wird das [X.] am [X.] angebracht, wobei das [X.] auf eine [X.]spule gewickelt wird. Das Anbringen des [X.]es an das [X.] kann zum Beispiel durch Bereitstellung entweder des [X.]es oder des [X.]es mit Klebstoffbereichen oder durch Verschmelzen des [X.]es mit dem [X.] durchgeführt werden. Dann wird die Spule zu einer [X.] transportiert, die ein Bauteil zu einer bestimmten vorgegebenen [X.] transportiert, wo sie durch einen [X.] aufgenommen oder eingesammelt werden kann. Im Stand der Technik ist beispielsweise ein Kassettenmagazin für eine [X.] bekannt, die dieses Verfahren verwendet (

Gemäß dem im Stand der Technik herkömmlich verwendeten Verfahren schließt das Einlegen eines [X.]es in eine [X.] die folgenden Schritte ein: Platzieren der [X.]spule in den [X.] einer [X.] oder in ein [X.] einer [X.]; Einführen des freien Endes des [X.]es in einen Transportmechanismus, der in der Maschine oder in dem Magazin vorhanden ist, so dass [X.] mit den entsprechenden, im [X.] bereitgestellten Löchern in Eingriff kommen; Händisches Trennen des Endes des [X.]es vom Ende des [X.]es in einem Abstand, der ausreicht, um das [X.] mit einer [X.]handhabungseinrichtung in Eingriff zu bringen, und Absenken des Arretierungsmechanismus über das [X.], um das [X.] gegen den Transportmechanismus zu halten (

Vor der Aufnahme der Bauteile muss jedes Bauteil freigelegt werden, um es so zur Aufnahme verfügbar zu machen. Dies wird [X.] erreicht, indem das [X.] vom [X.] entfernt wird. Das [X.] wird dann durch eine separate [X.]handhabungseinrichtung wegtransportiert, damit das [X.] die Aufnahme der Bauteile nicht behindert. Im Allgemeinen umfasst die [X.]handhabungseinrichtung einen [X.], auf den das [X.] gewickelt wird. Zusätzlich muss, wenn das [X.] von der [X.] oder dem [X.] entnommen wird, der [X.] vom [X.] befreit werden (

Eine beachtliche Länge des Endes des [X.]es muss vom Ende des [X.]es getrennt werden, um das Ende des [X.]es zu einer [X.]handhabungseinrichtung zu bringen. Deshalb werden die ersten Dezimeter des neuen [X.]es nicht mit Bauteilen versehen, da ansonsten zahlreiche Bauteile während des [X.] vergeudet würden. Wenn jedoch eine Bandspule, die bereits teilweise verwendet wurde, erneut eingelegt wird, ist das Band überall mit Bauteilen versehen, so dass folglich die am Anfang des Bandes befindlichen Bauteile vergeudet werden (

Aus dem Stand der Technik ist ein alternatives Verfahren und eine Vorrichtung zum Freilegen der Bauteile an der [X.] bekannt, bei denen das [X.] vom [X.] nur entlang einer Seite des [X.]es getrennt wird, während das [X.] entlang der anderen Seite am [X.] haften bleibt. Dadurch ist der Bedarf für eine separate [X.]handhabungseinrichtung verringert oder sogar beseitigt. Durch Verwendung dieses Verfahrens kann der Abstand des [X.]es, das von dem [X.] beim Einlegen oder Wiedereinlegen eines [X.]es entfernt werden muss, verringert, aber nicht beseitigt werden, so dass es immer noch eine gewisse Vergeudung von Bauteilen gibt. Ferner gibt es auch noch Bauteile, die freigelegt, aber noch nicht aufgenommen wurden. Auch diese Bauteile werden im Falle einer Entnahme des [X.]es nicht genutzt. Selbst wenn dieses Verfahren im Vergleich mit der Verwendung einer separaten [X.]handhabungseinrichtung zu bevorzugen ist, müssen das Einlegen des [X.]es in die [X.] und die Vorrichtung zum Freilegen der Bauteile immer noch für jedes der parallel zueinander der [X.] zugeführten Trägerbänder einzeln ausgeführt werden. Während dieser [X.] muss die [X.] abgeschaltet werden (

Das Einlegen eines [X.]es in eine [X.] ist somit ein zeitraubendes und kompliziertes Verfahren, das [X.], wenn ein neues Bauteil zum Leiterplatten-Fertigungsverfahren hinzugefügt werden muss, und [X.], wenn ein leeres [X.] ausgetauscht werden muss, durchzuführen ist. Dies beeinflusst die gesamte [X.]effizienz des [X.] und damit die Gesamtkosten negativ. Wenn zusätzlich ein [X.] oder dergleichen zur Handhabung des [X.]es verwendet wird, ist die erforderliche [X.] für das Einlegeverfahren weiter erhöht, wobei das Entnehmen des [X.]es den zusätzlichen Schritt des Befreiens des [X.]s vom [X.] aufweist. Darüber hinaus gibt es ein hohes Risiko einer erheblichen Vergeudung von Bauteilen bei dem Einlegeverfahren nach dem Stand der Technik (

2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Lösung des Problems mit dem komplizierten und zeitraubenden Einlegen eines Trägerbandes in eine [X.] bereitzustellen und die hohe Anzahl von vergeudeten Bauteilen beim [X.]Wiedereinlegen eines Trägerbandes aus einer/in eine [X.] zu verringern (

3. Diese Aufgabe wird durch die Gegenstände der selbständigen Ansprüche des [X.] in der erteilten Fassung und der Hilfsanträge gelöst. Unter Anlehnung an die Anlage [X.] der Klägerin mit Gliederungspunkten versehen, ansonsten aber wörtlich wiedergegeben, lautet die in der [X.] veröffentlichte [X.] Übersetzung des Anspruchs 1 folgendermaßen:

1.1 [X.] (10) zum Führen eines [X.]es (2) in einer [X.] wobei das [X.] (2) Bauteile (6) trägt,1.2.1 die aufeinanderfolgend positioniert sind [X.] von einer Abdeckung (4) abgedeckt werden, und1.3 wobei die [X.] umfasst:1.3.1 eine [X.] (15) zum Führen des [X.]es (2), [X.] eine [X.] zum Freilegen der Bauteile (6) an einer [X.], dadurch gekennzeichnet,

1.4 dass die [X.] lösbar in der [X.] oder in einem [X.]-Magazin (40) angebracht werden kann, das zum Einlegen in die [X.] eingerichtet ist, und

1.5 dadurch, dass die [X.] (10)

1.5.1 keine [X.]-Zuführeinrichtung aufweist und

1.5.2 so eingerichtet ist, dass sie es ermöglicht, [X.]-Zuführeinrichtungen (8) in dem [X.]-Magazin (40) oder in der [X.] vorzusehen, die mit dem [X.] (2) in Eingriff kommen, um das [X.] auf die [X.] zu zu transportieren.

Die Aufgabe wird auch gelöst durch das [X.]magazin des nebengeordneten Anspruchs 15 und den Systemen zum Montieren von Bauteilen an einem Träger nach den nebengeordneten Ansprüchen 16 und 17.

Weitere eingeschränkte Lösungen werden in den [X.] angegeben. So lautet Anspruch 1 des [X.] bei unverändertem Wortlaut mit einer Gliederung versehen:

1.1 [X.] (10) zum Führen eines [X.]es (2) in einer [X.],

1.2 wobei das [X.] (2) Bauteile (6) trägt,

1.2.1 die aufeinanderfolgend positioniert sind und

1.2.2 von einer Abdeckung (4) abgedeckt werden,

1.3‘ wobei die [X.] (10) gebildet wird durch ein längliches Profil mit offenen Enden und einander gegenüberliegenden Wänden (12, 13) sowie eine Basis (14), die die länglichen Wände (12, 13) verbindet und dadurch gekennzeichnet ist, dass sie umfasst:

1.3.1‘ ein [X.] (15) zum Führen des [X.]es (2),

1.3.2‘ ein [X.] zum Freilegen der Bauteile (6) an einer [X.] und

1.3.3 ein [X.] (25, 26), das zum einfachen und schnellen Anbringen und Lösen der [X.] (10) an der [X.] oder dem [X.]-Magazin (40) eingerichtet ist,

1.4‘ sodass die [X.] (10) lösbar in der [X.] oder in einem [X.]-Magazin (40) angebracht werden kann, das zum Einlegen in die [X.] eingerichtet ist,

1.6 wobei das Profil, das [X.] (15), das [X.] und das [X.] (25, 26) miteinander verbunden sind und

1.5‘ die [X.] (10)

1.5.1‘ keine Zuführmechanismen aufweist und

1.5.2‘ so eingerichtet ist, dass ein in dem [X.]-Magazin (40) oder in der [X.] vorgesehener Zuführmechanismus (8) mit dem [X.] (2) in Eingriff kommt, um das [X.] (2) in Richtung der [X.] zu transportieren.

Anspruch 1 des [X.] unterscheidet sich von Anspruch 1 des [X.] lediglich dadurch, dass im Merkmal 1.6 vor „miteinander verbunden“ das Wort „fest“ eingefügt ist, so dass das Merkmal 1.6‘ folgendermaßen lautet:

fest miteinander verbunden sind und

Das Wesentliche der beanspruchten [X.], welche ein [X.] zu einer [X.] führt, wobei es sich bei dem [X.] um ein herkömmliches [X.] mit einer Abdeckung handelt, besteht darin, dass sie eine [X.] zum Führen des [X.]es, eine [X.] zum Freilegen der Bauteile und keine [X.]zuführeinrichtung aufweist. Das Aufweisen einer [X.] zum Führen des [X.]es ist dabei selbstverständlich, denn erst diese [X.] macht die [X.] zu einer solchen. Eine spezielle Form einer solchen [X.] wird damit nicht beansprucht.

Ausgehend vom reinen Wortlaut des Patentanspruchs ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, was es bedeutet, dass die [X.] keine [X.]zuführeinrichtung bzw. [X.]zuführmittel („component tape feeding means“) aufweist, denn die [X.] soll gerade dazu dienen, ein [X.] und damit auch die Bauteile einer [X.] zuzuführen, so dass die gesamte [X.] eine [X.]zuführeinrichtung darstellt und damit auch [X.]zuführmittel aufweist. Bei der Ermittlung des Sinngehalts eines Anspruchs ist indes nicht ausschließlich vom Wortlaut des Patentanspruchs auszugehen, sondern dieser ist unter Heranziehung der Beschreibung und der weiteren Ansprüche auszulegen (

feeding mechanisms

Damit ergibt sich im vorliegenden Fall, dass der erteilte Anspruch mit Hilfe der Beschreibung sinnvoll zu auszulegen ist. Als Folge ist somit der Begriff „feeding means“ wie bereits dargestellt im Sinne von „feeding mechanism“ auszulegen.

Wesentlich ist zudem, dass die [X.] lösbar in einer [X.] oder einem [X.]magazin, das wiederum zum Einlegen in eine [X.] eingerichtet ist, angebracht werden kann. Ob ein Lösen von der [X.] oder dem [X.]magazin einfach oder kompliziert ist, bleibt dabei offen. Jede lösbare Verbindung, also auch ein Befestigen mittels Schrauben, fällt somit unter dieses Merkmal 1.4. Ob ein Anbringen möglich ist, hängt zudem vom jeweiligen Gegenüber, also von der [X.] oder dem [X.]magazin, ab. So genügt bei der Ausbildung eines entsprechenden Mechanismus in der [X.] beispielsweise bereits eine Kante an der [X.]. Es ist praktisch für nahezu jede körperliche Ausgestaltung der [X.] möglich, einen entsprechenden Mechanismus zu schaffen, mit dem die [X.] an einer [X.] angebracht werden kann. Damit ist das Merkmal 1.4 für die [X.] nur soweit einschränkend, als nicht lösbare Verbindungen, also beispielsweise eine Niet- oder Schweißverbindung ausgeschlossen werden. Auch das zusätzliche Merkmal in den [X.], dass hierfür ein [X.] vorhanden ist, ändert diese Auslegung nicht, da diese Mittel nicht näher spezifiziert werden und somit auch in einer einfachen Kante bestehen können.

Weiter ist die [X.] so eingerichtet, dass sie es ermöglicht, [X.]zuführeinrichtungen in dem [X.]magazin oder in der [X.] vorzusehen, die mit dem [X.] in Eingriff kommen, um das [X.] auf die [X.] zu zu transportieren. Auch dieses Merkmal 1.5.2 ist sehr breit, denn hier ist der Mechanismus, der eingreift, ebenfalls nicht festgelegt. Merkmal 1.5.2 geht somit kaum darüber hinaus, dass das [X.] an irgendeiner Stelle zugänglich ist.

Eine wesentliche Einschränkung stellt in den Anträgen 1 der [X.] und 2 die Ausbildung der [X.] als längliches Profil mit offenen Enden und einander gegenüberliegenden Wänden sowie einer Basis, die die länglichen Wände verbindet, dar. Dieses Merkmal gibt konkret und unmissverständlich an, wie die [X.] in ihrer Gesamtheit ausgebildet ist. Ein weiterer Punkt ist dabei, dass dieses Profil, das [X.], das [X.] und das [X.] miteinander verbunden bzw. fest miteinander verbunden sind. Diese Unterscheidung zwischen „miteinander verbunden“ (Hilfsantrag 1) und „fest miteinander verbunden“ (Hilfsantrag 2) zeigt, dass eine Verbindung zwischen den Bestandteilen im ersten Fall auch durch von außen wirkende Kräfte erfolgen kann, welche nicht permanent, sondern nur in bestimmten Situationen, so beispielsweise wenn die [X.] in ein [X.]smagazin eingelegt ist, vorhanden sind. Die Verbindung ist dann aber nicht „fest“, da sie in einer anderen Situation, wo diese Kräfte nicht vorhanden sind, aufgelöst sein kann.

4. Als hier zuständiger Fachmann ist ein berufserfahrener Diplom-Ingenieur auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder der Mechatronik mit Hochschulabschluss anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung im Bereich der Herstellung von Bestückungssystemen für Leiterplatten verfügt.

5. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist nicht patentfähig, da er aus der Druckschrift [X.] bereits bekannt und damit nicht neu ist (Artikel 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 EPÜ, Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG). Es kann somit dahingestellt bleiben, ob der erteilte Anspruch 1 gegenüber der ursprünglichen [X.] unzulässig erweitert ist und seine Lehre ausführbar ist (vgl.

Druckschrift [X.] offenbart eine Zufuhrvorrichtung für gegurtete elektronische Bauelemente zu einer [X.]. Diese Zufuhrvorrichtung ist in Form eines mehrere Bänder führenden Tisches ausgebildet. Nur dieser Tisch wird in der Druckschrift gemeinsam mit den Gurten, also den [X.], gezeigt und näher beschrieben.

Im Einzelnen ist aus der Druckschrift [X.] im Wortlaut der [X.]n Übersetzung des Anspruchs 1 des [X.] eine

1.1 [X.] (

1.2 wobei das [X.] (

1.2.1 die aufeinanderfolgend positioniert sind und

1.2.2 von einer Abdeckung (

1.3 wobei die [X.] umfasst:

1.3.1 eine [X.] (

1.3.2 eine [X.] (

1.4 die [X.] lösbar in der [X.] oder in einem [X.]-Magazin angebracht werden kann, das zum Einlegen in die [X.] eingerichtet ist (

1.5 die [X.] (

1.5.1 keine [X.]-Zuführeinrichtung aufweist (

1.5.2 so eingerichtet ist, dass sie es ermöglicht, [X.]-Zuführeinrichtungen in dem [X.]-Magazin oder in der [X.] vorzusehen, die mit dem [X.] (

Da der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des [X.] keine weiteren Merkmale aufweist, ist er demnach nicht neu und damit nicht patentfähig.

Mit Anspruch 1 fallen auch die darauf rückbezogenen Unter- und Nebenansprüche des mit dem Hauptantrag begehrten Anspruchssatzes. Indem die Beklagte erklärt hat, dass sie die Ansprüche in dem Hauptantrag und in den [X.] jeweils als abgeschlossene Anspruchssätze betrachtet, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie das angegriffene Streitpatent ausschließlich in dieser Form insgesamt aufrechterhalten möchte (

6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] ist ebenfalls nicht patentfähig, da er aus der nachgewiesenen offenkundigen Vorbenutzung des [X.]s bereits bekannt und damit nicht neu ist (Artikel 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 EPÜ, Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG). Es kann somit auch hier dahingestellt bleiben, ob der erteilte Anspruch 1 gegenüber der ursprünglichen [X.] unzulässig erweitert ist und seine Lehre ausführbar ist (vgl.

a) Der von der Klägerin im August 1997 an die Firma [X.] gelieferte [X.] mit zugehöriger Bandführung gehört zum hier maßgeblichen Stand der Technik.

Den für die Beurteilung der Patentfähigkeit maßgeblichen Stand der Technik bildet nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ alles, was vor dem maßgeblichen Prioritätszeitpunkt der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Für die öffentliche Zugänglichkeit von technischen Erkenntnissen oder Kenntnissen reicht es aus, dass ein nicht begrenzter Personenkreis nach den gegebenen Umständen in der Lage war, die Kenntnis zu erlangen (

Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin den vom Gericht in der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2015 in Augenschein genommenen [X.] mit der Seriennummer 867863571 im Jahre 1997 und damit auch vor dem frühesten geltend gemachten Prioritätszeitpunkt (22. Dezember 1998) an die Firma [X.] geliefert und deren technische Merkmale damit offenkundig gemacht hat.

Dies steht fest aufgrund der glaubhaften Aussagen der [X.], [X.] und [X.]. Die Zeugen haben detailreich ausgesagt und kleinere Gedächtnislücken oder Ungenauigkeiten zugegeben, die im Hinblick auf die zwischenzeitlich verstrichene [X.] nachvollziehbar sind. Die Aussagen stimmen zudem in wesentlichen Grundzügen überein, ohne abgesprochen zu wirken, da sie sich in Details unterscheiden, die durch die unterschiedlichen Aufgabengebiete der Zeugen bei der Klägerin erklärbar sind. Die Aussagen werden zudem durch die vorgelegten Dokumente gestützt.

Die [X.], [X.] und [X.] haben die Lieferung von [X.]s an verschiedene Kunden in der [X.] vor 1998 bestätigt. Der Zeuge [X.] konnte anhand des ihm vorgelegten Produktionshandbuchs und der darin vermerkten Seriennummer außerdem das Herstellungsdatum des in Augenschein genommenen [X.]s auf den 22. Juli 1997 präzisieren. Diese Aussage steht im Einklang mit dem Lieferschein [X.], der eine Auslieferung des [X.] mit der Seriennummer 867863571 im August 1997 an die Firma [X.] erkennen lässt.

Es steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese Lieferung eine [X.]seinrichtung mit Deckel umfasste. Der seinerzeit mit der Kundenbetreuung betraute Zeuge [X.] hat die Lieferung von [X.]en mit dem [X.] vor 1998 an die Firma [X.] bestätigt. Dies steht im Einklang mit den Aussagen der Zeugen Ch. und [X.], die glaubhaft bekundet haben, dass die [X.]s immer zusammen mit den zugehörigen [X.]en ausgeliefert wurden. Der Zeuge [X.] hat insoweit überzeugend bekundet, dass der Ver- kauf eines [X.]s ohne eine solche [X.] nutzlos gewesen wäre. Auch dem Lieferschein [X.] ist zu entnehmen, dass der [X.] mitsamt 33 [X.]en, bezeichnet als „8 mm element“, ausgeliefert worden ist.

Die seinerzeit an die Firma [X.] ausgelieferte [X.] war allerdings hinsicht- lich einiger Details nicht baugleich mit der vom Senat am [X.] in Augenschein genommenen [X.], denn sowohl ihr Deckel als auch die in ihr enthaltene Feder wurden in der in Augenschein genommenen Form erst zu einem späteren [X.]punkt hergestellt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der von der Klägerin eingereichten Dokumentation über die Entwicklung des Deckels ([X.]) und des Unterteils ([X.]) hat der Senat eine [X.] mit einem Deckel in Augenschein genommen, der erst nach dem 21. Dezember 1999 ([X.] G), und damit nach dem Anmeldetag des Patents und erst recht nach der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung im August 1997 zur Verfügung gestanden hat. Die Rampe in der [X.], welche bei dem in Augenschein genommenen Deckel vorhanden war, wurde nämlich erst mit der an diesem Tag ausgeführten Änderung des Bauplans eingeführt (

Es steht aber zur Überzeugung des Senats fest, dass die im August 1997 an die Firma [X.] ausgelieferte [X.] das in Bauplan [X.] H dargestellte Unter- teil und den in dem Bauplan [X.] C gezeigten Deckel aufwies. Die Klägerin hat nämlich mit den Anlagen [X.], [X.] und [X.] Dokumentationen über die am Deckel, am Unterteil bzw. der Feder der [X.]en vorgenommenen Änderungen vorgelegt, die ersichtlich aufeinander aufbauen. Sie dokumentieren die vorgenommenen Änderungen lückenlos, ohne dass Anhaltspunkte für Manipulationen erkennbar wären. Auch der Zeuge [X.] hat bekundet, dass die vorgenommenen Änderungen in den Bauplänen vermerkt und regelmäßig eingetragen wurden.

Die geringfügigen Unterschiede zwischen der in Augenschein genommenen [X.] und den im August 1997 an die Firma [X.] gelieferten Bandführun- gen haben keine Auswirkungen auf die vorzunehmende Beurteilung der Patentfähigkeit des [X.]. Die nachfolgende Beurteilung gilt somit gleichermaßen für alle Deckelversionen nach Bauplan [X.] B-G und damit insbesondere auch für eine [X.] mit einem Deckel nach Bauplan [X.] C und einem Unterteil nach [X.] H.

b) Der durch die Lieferung an die Firma S… offenkundig vorbenutzte und am 15. Juni 2015 vom Gericht in Augenschein genommene [X.] mit den an die Firma [X.] ausgelieferten Bandführungen steht dem erteilten Anspruch 1 des [X.] neuheitsschädlich entgegen.

Die Inaugenscheinnahme hat ergeben, dass der [X.] in seinem äußeren Aufbau mit dem in Anlage [X.] auf den Seiten 2 und 3 sowie der Anlage [X.] in [X.]. 1 gezeigten Gerät identisch ist. Die Seriennummer 867863571 befindet sich auf der Innenseite einer Seitenwand. Unter den Endziffern dieser Seriennummer (63571) ist in dem in Augenschein genommenen Produktionsbuch, wie in der Anlage [X.] gezeigt, unter dem Datum 22.7.1997 die Produktion eines [X.]s dokumentiert. Auf dem Trolley ist Platz für bis zu 33 Bauteilbänder und sogenannte [X.]en, die nebeneinander angeordnet werden können, wie aus Anlagen [X.] Abb. 2, 3 und 9 ersichtlich ist.

Mit der [X.] des [X.]s wurde eine [X.] zum Führen eines [X.]es in einer [X.] - wie dargelegt mitgeliefert - und damit auch offenkundig vorbenutzt (Merkmal 1.1). Die Bezeichnung „[X.]“ ist gerechtfertigt, da das [X.] geführt wird. So wird es von einem Absatz in den Seitenwänden des Profils getragen, was eine Bewegung nach unten einschränkt (

Die [X.] ist geeignet für ein [X.], das Bauteile trägt, die aufeinanderfolgend positioniert sind und von einer Abdeckung abgedeckt werden (Merkmale 1.2, 1.2.1, 1.2.2). Bei der Inaugenscheinnahme war ein Stück eines solchen Bandes vorhanden und auch die Abb. 2 und 3 der Anlage [X.] zeigen ein solches [X.].

Die [X.] wird durch ein längliches Profil mit offenen Enden und einander gegenüberliegenden Wänden sowie eine Basis, die die länglichen Wände verbindet, gebildet (Merkmal 1.3‘). Dies ist aus dem Bauplan [X.] H ersichtlich. So kann man aus der linken [X.]ur erkennen, dass es sich um ein längliches Profil handelt. Der Querschnitt (

Die [X.] umfasst ein [X.] zum Führen des [X.]es (Merkmal 1.3.1‘). Dieses [X.] ist der dünnere Teil der Seitenwand (

Die [X.] umfasst ein [X.] zum Freilegen der Bauteile an einer [X.] (Merkmal 1.3.2‘). Dieses [X.] besteht in einer Kante am Deckel der [X.], welcher im Bauplan [X.] C gezeigt ist. Diese Kante ist auf der rechten Seite der [X.]uren erkennbar und weist eine Breite von 5,6 mm auf. Ihre Wirkungsweise ist beispielsweise in Abb. 5 des Dokuments [X.] erkennbar. Über sie wird das [X.] abgezogen, so dass nachfolgend die Kammer mit dem Bauteil freiliegt, und in der Folge die Bauteile auch an der [X.] freiliegen.

Die [X.] weist ein [X.] auf, das zum einfachen und schnellen Anbringen und Lösen der [X.] an der [X.] oder dem [X.]-Magazin eingerichtet ist (Merkmal 1.3.3). Wie aus dem Bauplan [X.] H ersichtlich ist, weist die Basis des länglichen Profils an ihrer Unterseite ein rundes Sackloch und eine relativ breite Nut auf (

Damit kann die [X.] wie dargestellt lösbar in der [X.] oder in einem [X.]-Magazin angebracht werden, das zum Einlegen in die [X.] eingerichtet ist (Merkmal 1.4‘),

Das Profil, das [X.], das [X.] und das [X.] sind im betriebsbereiten Zustand der [X.] miteinander verbunden (Merkmal 1.6). Das Profil, das [X.] und das [X.] befinden sich im einstückig ausgeführten Unterteil, so dass sie unlösbar miteinander verbunden sind. Das [X.] befindet sich im Deckel. Dieser ist ein eigenes Teil und wird auf das Unterteil aufgelegt. Er fällt, wie sich der Senat bei der Inaugenscheinnahme überzeugen konnte, außerhalb des [X.]s vom Unterteil herunter, sobald die [X.] ausreichend weit geneigt wird. Diese Eigenschaft hat gemäß dem Bauplan [X.] C auch der für die Würdigung maßgebliche Deckel. Der Deckel wird bei Benutzung der [X.] im [X.] durch die dort vorhandene Feder auf das Unterteil gedrückt, womit er unverrückbar auf dem Unterteil sitzt. Er ist somit im in den [X.] eingesetzten Zustand und damit auch im Betrieb der [X.] mit dem Unterteil verbunden. Damit ist auch die [X.] mit den drei anderen genannten Bestandteilen verbunden.

Die [X.] weist keine Zuführmittel im Sinne von Zuführmechanismen (zur insoweit gebotenen Auslegung s. o. Ziffer II. 3.) auf (Merkmale 1.5‘ und 1.5.1‘), denn die maßgeblichen Baupläne zeigen keinen Zuführmechanismus.

Die [X.] ist so eingerichtet, dass ein in dem [X.]-Magazin oder in der [X.] vorgesehener Zuführmechanismus mit dem [X.] in Eingriff kommt, um das [X.] in Richtung der [X.] zu transportieren (Merkmal 1.5.2‘). Der Bauplan des Unterteils [X.] H zeigt im vorderen Bereich der [X.] (

Damit weist die offenkundig vorbenutzte [X.] des [X.]s bereits alle Merkmale des Anspruchs 1 des [X.] auf, weshalb dessen Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig ist.

7. Die Ansprüche des [X.] sind zulässig (Artikel 138 Abs. 1 Buchst. c) und d) EPÜ, Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 IntPatÜG) und die gewerblich anwendbare (Artikel 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Artikel 57 EPÜ, Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG) Lehre seines Anspruchs 1 ist ausführbar (Art. 138 Abs. 1 Buchst. b), 83 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG). Sein Gegenstand ist auch patentfähig, da er sowohl neu ist als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht (Artikel 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 und Artikel 56 EPÜ, Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG).

a) Die Ansprüche des [X.] sind zulässig, da ihre Lehre weder über den Inhalt der [X.] in seiner ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, noch der durch sie festgelegte Schutzbereich gegenüber dem des erteilten Patents erweitert ist.

So geht Anspruch 1 aus den in der [X.] der [X.] [X.] veröffentlichten ursprünglichen Ansprüchen 1 (Merkmale 1.1 bis 1.2.2, 1.3.1‘, 1.3.2‘, 1.3.3, 1.5‘ und 1.5.2‘) und 2 (Merkmal1.3‘) hervor, indem in diese Kombination noch einige Merkmale aus der Beschreibung aufgenommen wurden und einige Merkmale des Anspruchs 1 weggelassen wurden. So wurden alle Merkmale weggelassen, die die genauere Ausführung des [X.]s betreffen, und darüber hinaus auch das Merkmal, dass [X.] für das [X.] vorhanden sind. Aus der Beschreibung wurde insbesondere das Merkmal 1.5.1‘ aufgenommen, das auf [X.], [X.] 33 bis 35 der [X.] [X.] offenbart ist. Weitere Merkmale wurden zum Teil ergänzend von den Stellen [X.], [X.] 17 bis 25 (Merkmale 1.3.3 und 1.4‘) und [X.], [X.] 16 bis 33 (Merkmal 1.4‘) in den geltenden Anspruch 1 aufgenommen. Das Merkmal 1.6‘ ist den [X.]. 2 bis 4 in Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung, insbesondere [X.], [X.] 14 bis 24 zu entnehmen. Damit ist in der die ursprünglichen Unterlagen veröffentlichenden Druckschrift [X.] ein Gegenstand ursprünglich offenbart, der alle Merkmale des Anspruchs 1 des [X.] aufweist. Dieser Gegenstand ist auch in der [X.]chrift noch enthalten.

Aber auch das Weglassen der genannten Merkmale aus dem ursprünglichen Anspruch 1 erweitert den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht unzulässig. Das Weglassen eines [X.]s in Anspruch 1 muss nicht notwendigerweise zu einer unzulässigen Erweiterung des Patents führen, wenn der ursprüngliche Anspruch 1 mehrere [X.] enthalten hat und diese für den Fachmann erkennbar auch als solche dargestellt und erörtert wurden, so dass sie eine voneinander unabhängige Bedeutung haben (

Im vorliegenden Fall werden in der ursprünglichen [X.] zwei Aufgaben gestellt und auch gelöst, nämlich das Vermeiden eines zeitaufwändigen und komplizierten Ladens eines [X.]es in eine [X.] und das Vermeiden der Verschwendung von Bauteilen (

Ein weiterer, im ursprünglichen Anspruch 1 nicht beanspruchter [X.] ist die körperliche Ausgestaltung der [X.], da diese für das Vermeiden eines zeitaufwändigen und komplizierten Ladens eines [X.]es in eine [X.] ebenfalls eine entscheidende Rolle spielt. Merkmale hierfür sind im ursprünglichen Anspruch 2 offenbart.

Nicht als getrennter [X.] und damit als eigenständige Erfindung erkennbar ist dagegen das Nichtvorhandensein einer [X.]zuführeinrichtung oder eines Zuführmechanismus, da dieses Merkmal nur in Zusammenhang mit einem Ausführungsbeispiel der Erfindung als vorteilhaft genannt wird (

Von den genannten [X.]n sind aber im Anspruch 1 des [X.] drei genannt, wovon zu einem, nämlich der körperlichen Ausgestaltung genauere und zu einem weiteren, nämlich den [X.]n, zusätzliche Merkmale angegeben werden. Damit war auch der nunmehr beanspruchte Gegenstand für den Fachmann als zur in der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen offenbarten Erfindung gehörend zu erkennen.

Der Anspruch 1 des [X.] erweitert auch den Schutzbereich des Patents nicht. So sind alle Merkmale des Anspruchs 1 des [X.] in den Merkmalen 1.1 bis 1.2.2, 1.3.1‘, 1.3.2‘, 1.4‘, 1.5‘ bis 1.5.2‘ aufgeführt. Hinzu kommen weitere Merkmale, so dass der Schutzbereich des Anspruchs 1 des [X.] gegenüber dem des Anspruchs 1 des [X.] durch diese zusätzlichen Merkmale eingeschränkt und nicht erweitert wird.

Insbesondere ergibt sich durch die Übersetzung des Wortes „component tape feeding means“ als „Zuführmechanismen“ kein [X.]. So wurde bereits ausgeführt, dass nach Rechtsprechung des [X.] ein Merkmal sinnvoll auszulegen ist, soweit dies möglich ist (s. o. I. 3.). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Ausdruck „feeding means“ mit dem ursprünglich explizit angegebenen und in der Beschreibung des [X.] enthaltenen Ausdruck „feeding mechanisms“ (

Ebensowenig ergibt sich ein solches durch die Verwendung der breiteren Begriffe „[X.]“ und „[X.]“ statt „[X.]“ und „[X.]“, da es sich hierbei lediglich um die korrekten Übersetzungen der Begriffe „guiding means“ und „exposure means“ aus dem in der [X.] abgefassten Anspruch 1 des [X.] handelt.

Damit ist Anspruch 1 des Hilfsantrags zulässig.

Die Merkmale der übrigen, im Streitpatent enthaltenen Ansprüche 2 bis 14 des [X.] sind ebenfalls ursprünglich offenbart. So enthält Anspruch 2 ein Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 1. Die Merkmale des Anspruchs 3 sind im ursprünglichen Anspruch 8 offenbart, die des Anspruchs 4 teilweise im ursprünglichen Anspruch 1 und teilweise auf [X.], [X.] 5 bis 14 der ursprünglichen Beschreibung in Druckschrift [X.]. Die Ansprüche 5 bis 8 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 4 bis 7 zurück und die Merkmale des Anspruchs 9 sind im ursprünglichen Anspruch 2 offenbart. Die Ansprüche 10 bis 13 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 3, 12 und 13 zurück. Die Gegenstände der Ansprüche 13 und 14 sind im ursprünglichen Anspruch 18 und in der ursprünglichen Beschreibung offenbart, wobei insbesondere auf [X.], [X.] 22 bis 35 verwiesen wird.

Da die Ansprüche 2 bis 14 alle einen direkten oder indirekten Bezug auf Anspruch 1 besitzen, erweitern auch sie den Schutzbereich des Patents nicht. Damit sind die Ansprüche des [X.] zulässig.

b) Die Lehren der Ansprüche sind auch ausführbar. In Anspruch 1 des [X.] ist ein möglicher Widerspruch, der sich ohne die Auslegung des Begriffs „feeding means“ als „feeding mechanisms“ ergeben würde, nicht mehr vorhanden. So kann eine Bandführung zwar keinen Zuführmechanismus („feeding mechanism“), trotzdem aber Zuführmittel („feeding means“) aufweisen. Ohne letztere ist eine Bandführung, deren Sinn es ist, einer [X.] Bauteile zuzuführen, für den Fachmann nicht vorstellbar, da insbesondere die Bandführung in ihrer Gesamtheit ein Zuführmittel darstellt. Wie eine solche Bandführung ohne Zuführmechanismus beispielsweise ausgestaltet werden kann, zeigen die [X.]uren des [X.] und wird in der zugehörigen Beschreibung näher beschrieben. Damit ist die Lehre des Anspruchs 1 ausführbar, denn für die Ausführbarkeit der Lehre genügt es, ein Ausführungsbeispiel anzugeben, nach dem die Lehre ausgeführt werden kann (

c) Der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] ist auch patentfähig, da er sowohl neu ist als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht.

fest miteinander verbunden sind. Dieser Unterschied, der auch zur den Anspruch 1 des [X.] neuheitsschädlich vorwegnehmenden Bandführung des [X.]s besteht, begründet eine erfinderische Tätigkeit.

So fällt, wie bei der Beurteilung des Gegenstands des Anspruchs 1 des [X.] gegenüber der [X.] des [X.]s bereits ausgeführt, der das [X.] enthaltende Deckel dieser [X.] bei einer Neigung der [X.] herunter. Er ist damit zwar im eingelegten Zustand mit dem Unterteil verbunden, diese Verbindung ist aber nicht fest, da sie nicht in allen Situationen der Benutzung der [X.] bestehen bleibt und insbesondere beim Einlegen des [X.] sogar aufgelöst werden muss, da ansonsten ein Einlegen des [X.] nicht möglich ist. Anders ausgedrückt muss der Deckel zum Einlegen eines [X.]es abgenommen werden, so dass er in dieser Situation nicht mit dem Unterteil verbunden ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn, wie von der Klägerin geltend gemacht, zur Lagerung der [X.], sei es nun mit oder ohne [X.], ein Clip oder ein anderes Mittel verwendet wird, das den Deckel auf dem Unterteil hält, denn die dadurch hergestellte Verbindung muss zum Einlegen eines [X.]es gelöst werden, ist also demnach nicht fest.

Darum kann dahingestellt bleiben, ob eine entsprechende Vorbenutzung mit einer Klemme, welche die beiden Teile zusammengehalten hat, wie von der Klägerin vorgetragen, im Vorfeld der Anmeldung offenkundig war, denn sie würde ohnehin nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] führen. Außerdem wäre die Verwendung eines Mittels, welches den Deckel und das Unterteil zusammenhält, für den Fachmann auch naheliegend, so dass auch deshalb dahingestellt bleiben kann, ob eine derartige offenkundige Vorbenutzung vorliegt. Denn der Fachmann würde zur Lagerung der [X.] ohnehin [X.] oder auch einen Gummiring verwenden, der zusammengehörige Unterteile und Deckel zusammenhält.

Das Einfügen eines Scharniers, wie es von der Klägerin als ihrer Meinung nach naheliegende Maßnahme des Fachmanns zum Herstellen einer festen Verbindung im Dokument [X.] gezeigt wird, ist mit Problemen verbunden. So darf das Scharnier zum einen seitlich keinen Platzbedarf aufweisen, da im [X.] benachbarte [X.]en nahezu ohne Zwischenraum aneinander grenzen. Die [X.]en selbst weisen am oberen Ende des Unterteils nur sehr dünne Wände auf, die es kaum ermöglichen, dass dort ein Scharnier befestigt wird. Außerdem ist ein normales Scharnier auch nicht flexibel genug, um die weitere Funktion des Deckels als Rückhaltevorrichtung bei unterschiedlich dicken Trägerbändern, wie sie in der Realität auftreten, zu erhalten. Denn ein Scharnier legt auch den Abstand zwischen Deckel und Absatz der Seitenwände auf seiner Seite fest, womit sich der Deckel bei dickeren Bändern nicht mehr schließen ließe, und bei dünneren Bändern an dieser Seite kein Druck mehr auf das Band ausgeübt würde, so dass die entstehende Reibung zu gering würde, um das [X.] zurückzuhalten. Die Verwendung eines einfachen Scharniers würde somit die Funktionsweise der [X.] des [X.]s beeinträchtigen. Da sie, wenn keine Beeinträchtigung der Funktion in Kauf genommen werden soll, somit mit aufwändigen Änderungen verbunden wäre, wird der Fachmann diese Maßnahme ohne einen weiteren dahingehenden deutlichen Hinweis nicht ergreifen.

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung des [X.]s sowohl neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Auch die übrigen Dokumente, die nicht den [X.] betreffen, können den Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] nicht nahelegen und haben in der mündlichen Verhandlung für die Beurteilung der Patentfähigkeit der [X.] nach Anspruch 1 des [X.] auch keine Rolle mehr gespielt. So zeigt keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine [X.], die durch ein längliches Profil mit offenen Enden und einander gegenüberliegenden Wänden gebildet wird. Die meisten Druckschriften, so [X.], [X.], [X.] und auch die ebenfalls geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung durch den „Intelligent Feeder“ offenbaren als sogenannte Kassetten ausgebildete [X.]en, die auf Grund dieses Bauunterschieds nicht in der Lage sind, dem Fachmann den Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] nahezulegen.

Auch die für den erteilten Anspruch 1 neuheitsschädliche Druckschrift [X.] zeigt keine [X.] mit den beanspruchten körperlichen Ausgestaltungen. Dort wird zwar eine Möglichkeit gezeigt, wie ein [X.] (

Insgesamt wird somit der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] durch die im Verfahren befindlichen Dokumente weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch durch eine Kombination dieser Dokumente nahegelegt. Damit ist er patentfähig.

Da keine im Intervall zwischen den beiden in Anspruch genommenen Prioritäten der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Dokumente eine patenthindernde Wirkung haben, kann es auch hier dahingestellt bleiben, ob die [X.] Priorität [X.] vom 22. Dezember 1998 zu Recht in Anspruch genommen wird.

Die übrigen auf den Anspruch 1 des [X.] direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstandes des Anspruchs 1 sowie diesen umfassende Systeme, so dass deren Patentfähigkeit bereits durch die Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 begründet ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 42/13 (EP)

08.10.2015

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 08.10.2015, Az. 2 Ni 42/13 (EP) (REWIS RS 2015, 4228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4228

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I-2 U 71/16 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


2 Ni 41/13 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren zur Übertragung von Bauteilträgerband-Informationen zur einem Bauteil-Bestückungsapparat und Vorrichtung dafür (europäisches Patent)" …


X ZR 101/15 (Bundesgerichtshof)


1 Ni 21/19 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Öffnungsfähiges Fahrzeugdach" – Zur Frage der Patentfähigkeit


6 Ni 42/20 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Fenster oder Tür" – teilweise Nichtigkeit – Zur Frage der Patentfähigkeit


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.