Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2018, Az. X ZR 101/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13992

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[X.]:[X.]:BGH:2018:140218UXZR101.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHO[X.]
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR 101/15
Verkündet am:
14. [X.]ebruar 2018
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. [X.]ebruar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck und [X.]
Grabinski, [X.], Dr.
Deichfuß und die Richterin Dr.
Marx

für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2.
Senats ([X.]) des [X.] vom 30.
April 2015 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des [X.] ([X.]), das am 22. Dezember 1999 international angemeldet wurde und schwe-dische Prioritäten vom 22. Dezember 1998 und vom 23. März 1999 in Anspruch nimmt. Das Patent umfasst insgesamt 24 Ansprüche, von denen die nebenge-ordneten Patentansprüche 1, 4 und 14 lauten:
"1.
A method of transferring component tape information to a component mounting machine, the component mounting ma-chine comprising feeding means for feeding [X.] towards a picking position, the method comprising the steps of
1
-
3
-
loading a component tape into a [X.], [X.] being provided with tape information means associated with component tape information and the [X.] compris-ing first identification means associated with [X.] infor-mation;
associating the identity
of the [X.] with the information of [X.];
mounting said [X.] into a component mounting ma-chine; and
transferring information regarding the [X.] identity, [X.] tape information and said [X.] information, [X.], [X.] an identification circuit and holding infor-mation of the identity of the [X.], [X.], preferably an identity receiving circuit provided in the component mounting machine.

4.
A method of transferring component tape information to a component mounting machine, the method comprising the steps of
loading a component tape into a [X.], [X.] being provided with tape information means associated with component tape information and the [X.] compris-ing first identification means associated with [X.] infor-mation;
associating the information of the [X.] with the identity of [X.];
mounting said [X.] into a [X.], [X.], and wherein the mag-azine is arranged for the reception of a plurality of [X.]s;
inserting the [X.] into a component mounting machine, the machine being arranged for the reception of one or several magazines;
transferring information regarding the [X.] identity from the [X.], via [X.], to the component mounting machine by connecting second identification means provided -
4
-
in the [X.], [X.] an identification circuit and holding information of the identity of the [X.], to corresponding identity detecting means, the component mounting machine thereby holding in-formation on the identity and position of the [X.] and said associated component tape and [X.] information.
14. A [X.] (10) for guiding a component tape (2) in a com-ponent mounting machine and for being either directly mount-ed into said machine or first mounted into a [X.] maga-zine, [X.] (2) carrying components (6) posi-tioned in [X.] (4), [X.], [X.] identifi-cation means being arranged for connection to identity receiv-ing means in the component
mounting machine or in the [X.] (40), locking means (25, 26) for enabling ready attachment and detachment of the [X.] (10) to the component mounting machine comprising component tape feeding means, or to said [X.] comprising component tape feeding means and being arranged for inser-tion into a component mounting machine, and guiding means (15) for guiding [X.] (2)."
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert und nicht pa-tentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent erstinstanzlich in der erteilten und in der [X.]assung von drei Hilfsanträgen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen rich-tet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage begehrt und hilfsweise das Streitpatent in elf geänderten Anspruchsfas-sungen verteidigt.
2
3
-
5
-
Entscheidungsgründe:
I.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Übertragen
von [X.] über ein Band mit elektronischen Bauteilen an eine [X.] und eine hierfür geeignete [X.].
1.
Die [X.]eibung schildert das übliche Vorgehen bei der Be-schickung einer [X.] mit elektronischen Bauteilen für eine Leiterplatte. Die Bauteile sind danach in Nestern von Bauteilbändern unterge-bracht, die jeweils mit einem Abdeckband verschlossen und auf eine Spule auf-gewickelt werden. Die Spulen werden gegebenenfalls zunächst in Kassetten in einem [X.]magazin gelagert. Sodann werden die Spulen oder das [X.] zu einer [X.] verbracht. Die Montagema-schine oder das [X.]magazin ist mit [X.] ([X.]s) zum Zuführen eines [X.]es in eine bestimmte Entnahmeposition ausgerüstet, in der ein Bauteil durch einen [X.] dem Nest entnom-men wird (Abs. 2). Da eine beträchtliche Anzahl unterschiedlicher Bauteile an-geliefert werde, müsse, so erläutert die [X.]eibung weiter, die [X.] genau wissen, welches Bauteil sich an welcher Entnahmeposition befinde. Dies werde entweder durch manuelles Eingeben von Bauteilart und Position in eine Speichereinrichtung oder durch Auslesen von Strichcodes am [X.] und der Bandposition in der Montagemaschine erreicht. In beiden [X.]ällen könnten [X.]ehler auftreten; außerdem müsse der Einlesevorgang jedes
Mal wiederholt werden, wenn ein neues Band in die Maschine eingelegt werde. Zudem verliere die [X.] das Wissen über die Anzahl
der einem Band entnommenen Teile, wenn das Band aus der Maschine entfernt werde (Abs. 3 bis 6). Schließlich kritisiert die [X.]eibung die erforderlichen Schritte zum Einsetzen eines [X.]es und zur Einführung seines freien 4
5
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6
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Endes in den [X.] der Montagemaschine oder des Magazins als auf-wendig (Abs. 7).
2.
Als Aufgabe der Erfindung wird angegeben, den Zeitaufwand für das Einlegen eines [X.]es und das Eingeben von [X.]informati-onen zu verringern, die Gefahr von Einlesefehlern zu vermindern und eine grö-ßere [X.]lexibilität beim Einlegen von Bauteilbändern in die Montagemaschine zu erzielen (Abs. 9 bis 11).
3.
Die mit den Patentansprüchen 1, 4 und 14 unter Schutz gestellten Lösungen dieses Problems lassen sich wie folgt gliedern:
(Patentanspruch
1)
1.1
Verfahren zum Übertragen von [X.]-Informationen zu einer [X.].
1.2
Die [X.] umfasst Beschickungsmittel (feeding means), die das [X.] einer Entnahmepositi-on (picking position) zuführen.
1.3
Das Verfahren umfasst die folgenden Schritte:
1.3.1
Einlegen eines [X.]es in eine [X.] ([X.]),
1.3.1.1
wobei das [X.] mit [X.] versehen ist, die mit Informationen über das [X.] verknüpft sind ([X.]), und
1.3.1.2
die [X.] erste Identifizierungsmittel umfasst, die mit Informationen über die Band-führung verknüpft sind (associated with [X.] information);
1.3.2
Verknüpfen der Identität der [X.] mit den In-formationen über das [X.] (associating the identity of the [X.] with the information of [X.]);
6
7
-
7
-
1.3.3
Anbringen (mounting) der [X.] in einer [X.] und
1.3.4
Übertragen von Informationen über die [X.]s-identität, die mit den [X.]-Informationen und den [X.]s-Informationen verknüpft sind,
1.3.4.1
von der [X.] zu der [X.] durch Verbinden von zweiten Identi-fizierungsmitteln in der [X.] mit ent-sprechenden [X.] in der [X.],
1.3.4.2
wobei die zweiten Identifizierungsmittel vor-zugsweise eine Identifizierungsschaltung (identification circuit) sind, die Informationen über die Identität der [X.] enthält, und es sich
bei den [X.] vorzugsweise um eine Identitätsemp-fangsschaltung (identity receiving circuit) [X.].
(Patentanspruch 4)
4.1
Verfahren zum Übertragen von [X.]-Informationen zu einer [X.].
4.2
Das Verfahren umfasst die folgenden Schritte:
4.2.1
Einlegen eines [X.]es in eine [X.],
4.2.1.1
wobei das [X.] mit [X.] versehen ist, die mit Informationen über das [X.] verknüpft sind, und
4.2.1.2
die [X.] erste Identifizierungsmittel umfasst, die mit Informationen über die Band-führung verknüpft sind;
4.2.2
"Verknüpfen der Informationen über die [X.] mit der Identität des [X.]es"
(gemeint wohl: Verknüpfen der Identität der [X.] mit den In-formationen
über das [X.]);
4.2.3
Anbringen (mounting) der [X.] in einem [X.]smagazin ([X.]), wobei das Magazin
-
8
-
4.2.3.1
Beschickungsmittel (feeding means) umfasst, die das [X.] einer Entnahmeposition zuführen, und
4.2.3.2
für die Aufnahme einer Vielzahl von [X.] eingerichtet ist;
4.2.4
Einführen des [X.]smagazins in eine [X.],
4.2.4.1
wobei die Maschine für die Aufnahme eines oder mehrerer Magazine ausgebildet ist (is ar-ranged);
4.2.5
Übertragen von Informationen über die [X.]s-identität
4.2.5.1
von der [X.] über das Magazin zu der [X.] durch Verbinden von zweiten [X.] in der [X.] mit entsprechenden [X.],
4.2.5.2
wobei die zweiten Identifizierungsmittel vor-zugsweise eine Identifizierungsschaltung sind und Informationen über die Identität der Band-führung enthalten und
4.2.5.3
wobei die [X.] auf diese Weise Informationen über die Identität und die Position der [X.] und die damit [X.] [X.]-
sowie [X.]sin-formationen erhält.
(Patentanspruch
14)
14.1
[X.] (10), die
14.1.1
ein [X.] (2) in eine
[X.] führt (guiding a component tape in a component mounting machine) und
14.1.2
entweder direkt an der Maschine oder zunächst an einem [X.]smagazin angebracht wird.
14.2
Das [X.] (2) trägt Bauteile (6), die
14.2.1
nacheinander angeordnet und
-
9
-
14.2.2
mit einer Abdeckung (4) abgedeckt sind.
14.3
Die [X.] umfasst
14.3.1
erste und zweite Identifizierungsmittel,
14.3.1.1
die Informationen über die Identität der [X.] besitzen,
14.3.1.2
wobei die zweiten Identifizierungsmittel zur Verbindung mit Identitätsempfangsmitteln (identity receiving means) in der [X.] oder in dem Bandfüh-rungsmagazin (40) ausgebildet sind,
14.3.2
Arretiermittel (25, 26), die ein leichtes Anbringen und Lösen der [X.] (10) ermöglichen
14.3.2.1
an und von der [X.], die [X.]beschickungsmittel (com-ponent tape feeding means) umfasst, oder
14.3.2.2
an und von dem [X.]smagazin, das [X.]beschickungsmittel umfasst und zum Einführen in eine [X.] ausgebildet ist, sowie
14.3.3
[X.]ührungsmittel (guiding means
15) zum [X.]ühren des [X.]es (2).
4.
Das Patentgericht hat zum Verständnis der Erfindung ausgeführt:
Das Wesentliche der beanspruchten Verfahren und des beanspruchten Gegenstandes bestehe darin, dass eine [X.] einer [X.] zwei Identifizierungseinrichtungen umfasse. Die erste enthalte Informati-onen über die [X.], die mit Informationen zum [X.] verknüpft würden, so dass im Ergebnis aus der für die [X.] charakteristischen Information eindeutig auf das Bauelement geschlossen werden könne, das sich im geführten Band befinde. Die zweite
Identifizierungseinrichtung werde mit einer Identitätsempfangseinrichtung der Montagemaschine verbunden, so dass dieser -
gegebenenfalls über das Magazin
-
die Information über die Identität 8
9
-
10
-
der [X.] ebenfalls bekannt werde. Daneben würden in den Ansprüchen noch weitere Merkmale beansprucht, die zwar für die konkrete Ausbildung der [X.] wesentlich seien, aber für die Informationsübertragung keine Rolle spielten, wie beispielsweise eine Arretiereinrichtung, die ein leichtes Einlegen der [X.] ermögliche. Außerdem werde angegeben, dass die Montage-maschine oder das Magazin eine [X.]zuführeinrichtung enthalte. Dabei bleibe offen, wie diese ausgestaltet sei und ob diese überhaupt für die Bandfüh-rung genutzt werde.
5.
Damit schöpft das Patentgericht den
für die Prüfung der Patentfä-higkeit relevanten
Sinngehalt der Patentansprüche nicht
aus.
a)
Die [X.] ([X.]) ist in einem Bauteilmontagesystem das Element, in das
das [X.] eingelegt
und sodann
an der
Montagema-schine oder an einem zwischengeschalteten Magazin mittels einer Arretierein-richtung angebracht (mounted) wird. Das [X.] wird zumindest zwischen dem Abrollen von der Spule und der [X.] oder dem [X.] von der [X.] geführt.
Zu dieser auf eine bloße Bandlenkung reduzierten
[X.]unktion können wei-tere Elemente hinzutreten wie etwa eine [X.] zur Halterung der [X.] an der [X.], wenn diese nicht genutzt wird (Sp.
13 Abs.
53, Unteranspruch
21). Dementsprechend umfasst der Begriff einer [X.] auch einen Gegenstand, der das Band führt und dessen Spule zugleich -
wie beispielsweise in einer Kassette
-
auf einer Tragwelle oder auf anderen Trage-mitteln trägt.
b)
Erfindungsgemäß ist die [X.] mit ersten und zweiten [X.] versehen und ermöglicht damit die Erfassung der für die Montage erforderlichen [X.]informationen und deren (mittelbare) Über-10
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12
13
-
11
-
tragung zur Montagemaschine durch die Übertragung von Informationen über die [X.]sidentität.
Hierfür werden auf dem [X.] beispielsweise in [X.]orm eines Strichcodes auf der Spule über [X.] wiederge-gebene Bandinformationen, also
Informationen über den Inhalt des Bandes
(Merkmal 1.3.1.1; [X.]. Abs. 43 Satz 1),
mit Informationen über die Bandfüh-rung verknüpft. Das Streitpatent verwendet hierfür in den Patentansprüchen und in der [X.]eibung das [X.] Wort "associate"
und bringt damit zum Ausdruck, dass über die Kenntnis einer Information auf den Inhalt einer weite-ren Information zugegriffen werden kann, die mit dieser an anderer Stelle,
bei-spielsweise in einer Tabelle oder Datenbank,
verknüpft ist.
[X.]ür diese Verknüpfung enthält die [X.] ein "erstes Identifizie-rungsmittel"
mit Informationen über die [X.], beispielsweise in [X.]orm eines weiteren Strichcodes 16 (1.3.1.2; Abs. 41). Die in dieser Information ent-haltene Identität der [X.]
soll nicht nur über die Eigenschaften der [X.] selbst
informieren, sondern (mittelbar) auch und vor allem über die Eigenschaften des mit der [X.] verbundenen [X.]es. Hierin zeigt sich die technische [X.]unktion des Verfahrens entsprechend dem Merk-mal
1.1,
[X.]informationen zur Montagemaschine zu übertragen
(Abs.
16: [X.], the identity of the [X.] is associated with information regarding [X.] that is loaded into the tape gui-de). Aufgrund dieser Verknüpfung
wird die Identität der [X.] als Schlüssel zu der für die Bauteilmontage essentiellen Information bezeichnet (Abs. 15). Informationen über diese, durch die -
beispielsweise in einer Daten-bank
-
verknüpften Informationen "angereicherte"
Identität der [X.] werden dann, nachdem die [X.] in die [X.] ein-gesetzt worden ist (1.3.3), durch die Verbindung zweiter Identifizierungsmittel (17) der [X.] mit [X.] (47, vgl. [X.]iguren 4 und 7b) der Montagemaschine an dieselbe übermittelt (1.3.4). Diese kann damit fest-14
-
12
-
stellen, welche Eigenschaften das in die [X.] eingesetzte [X.] aufweist und kann die auf dem Band angeordneten Bauteile entsprechend den Nestern des [X.]es entnehmen.
Die
gemäß den Merkmalen
1.3.2, 1.3.4, 4.2.2,
4.2.5.3, 14.3.1 bis
14.3.1.2
in den [X.] enthaltene Identität
der [X.]
muss deshalb eine zuverlässige Verknüpfung mit der Information über das [X.] herstellen können. Dies
bedingt eine für
jede [X.] einmalige Identitätsinformation, die im Rahmen eines gewöhnlichen Betriebsablaufs mit der [X.] fest verbunden ist, auch wenn die [X.] von der [X.] oder einem [X.]smagazin zwischenzeitlich gelöst wurde (Sp.
4 Abs.
16).
c)
Nach dem Anbringen der [X.] in der [X.] überträgt die [X.] Informationen über die [X.]sidentität, die die Montagemaschine in die Lage versetzen, aufgrund der Verknüpfung die Informationen über
das [X.] von einem anderen Ort zu beziehen
(Merkmal
1.3.4, Merkmalsgruppe
4.2.5).
Nach der Lehre des Streitpatents wer-den die [X.]informationen nicht zugleich mit der [X.]sidentität seitens der [X.] mit übertragen.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch
1 endet
entsprechend der in Merkmal
1.1 enthaltenen Zielrichtung
mit der Übertragung von [X.]in-formationen zu der [X.], die diese durch Zugriff auf die gemäß Merkmal
1.3.2 vorgenommene Verknüpfung erhält.
d)
Die Lehre des Patentanspruchs
4 entspricht der Lehre des
Pa-tentanspruchs
1 mit der Variation, dass die [X.] mit einem Bandmaga-zin verbunden wird, welches seinerseits in eine [X.] einge-15
16
17
18
-
13
-
führt wird,
und demnach die Informationen
von der [X.] über ein [X.] an die [X.] übertragen werden.
e)
Die in Patentanspruch
14 enthaltenen ersten und zweiten Identifi-zierungsmittel müssen ebenso eine Information über die Identität der Bandfüh-rung vermitteln wie
nach der Lehre von Patentanspruch
1. Als Sachanspruch umfasst Patentanspruch
14 nicht den Verfahrensschritt der Verknüpfung dieser sich aus den [X.] ergebenden Information. Gleichwohl muss das
zweite Identifizierungsmittel entsprechend der [X.]unktion, die ihm
nach der Lehre des Streitpatents als Teil der [X.] zukommt, nicht nur geeignet sein, mit einer Identitätsempfangseinrichtung der [X.] oder des [X.] verbunden zu werden (Merkmal
14.3.1.2). Vielmehr kommt insoweit auf der Seite der [X.] oder dem [X.] nur eine solche Empfangseinrichtung in Betracht, die aufgrund der vom zweiten Identifizierungsmittel zu übertragenden Information in der Lage ist, auf eine Verknüpfung dieser Information mit Informationen über das [X.] zuzu-greifen und damit den Inhalt des geführten [X.]es eindeutig identifizier-bar zu machen. Ein zweites Identifizierungsmittel, das nur eine Information über die Lage der [X.] in der Montagemaschine oder dem Magazin über-trägt
oder nur mit einer Empfangseinrichtung
verbunden werden kann, die ledig-lich diese Lageinformation auszuwerten vermag, entspricht
deshalb nicht den
Merkmalen
1.3.1.2, 1.3.4, 1.3.4.2, 4.2.1.2, 4.2.5.3 und
14.3.1.2
(Sp.
5 Abs.
22 Z.
51 bis
55).
f)
Die [X.] ([X.]) muss das von der Spule [X.] [X.] in Richtung der Montagemaschine oder des Magazins passiv führen und lenken, damit sie das Band in die richtige Position bringt, um von den [X.] seitens der [X.] oder des Band-magazins erfasst und aktiv gefördert
zu werden. Die
in den Merkmalen 1.2, 19
20
-
14
-
4.2.3.1 und 14.3.2.2 vorgesehenen Beschickungsmittel
(feeding means) einer [X.] oder eines [X.] erfassen das [X.] durch aktive Übertragung einer Bewegungskraft
und führen es einer Entnah-meposition für die Bauteile zu (Merkmal 14.1.1). Diese
Beschickungsmittel (feeding means) sind für die aktive [X.]örderung des [X.]es in der Monta-gemaschine zuständig und
erfüllen damit auch eine leitende (guiding) [X.]unktion.
Gleichwohl schließt die Lehre der Patentansprüche
1, 4 und
14 [X.], die aktive [X.]ördermittel enthalten, nicht aus. Soweit die [X.]eibung des Streitpatents zu einer Patentanspruch
17 entsprechenden Ausführungsform der Erfindung ausführt, die [X.] umfasse keinerlei Beschickungsmittel (the [X.] does not comprise any feeding mechanisms at all, Sp.
8 Abs.
33), hat dies in den Patentansprüchen 1, 4 und 14 keinen Niederschlag dahin gefunden, dass die [X.] solche Beschickungsmittel nicht aufwei-sen dürfte.
II.
Das Patentgericht hat den Gegenstand der Patentansprüche 1, 4 und 14 für nicht patentfähig erachtet und dies im Wesentlichen wie folgt [X.]:
Der Gegenstand des Patentanspruchs
1 ergebe sich für den [X.]achmann, einen Diplom-Ingenieur auf dem Gebiet der Mechatronik
mit Hochschulab-schluss und mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Herstellung von Be-stückungssystemen für Leiterplatten, in naheliegender Weise aus der japani-schen Offenlegungsschrift Hei
9-55599 ([X.]). Die Schrift offenbare mit Aus-nahme des Merkmals 1.1 sämtliche Merkmale des Verfahrens.
Es werde ein [X.] in eine [X.], nämlich den Einsatz (11), eingelegt. Das [X.] sei in Gestalt eines Strichcodes (21)
mit Spulen-nummer mit [X.]informationsmitteln versehen. Die [X.] umfas-21
22
23
24
-
15
-
se mit dem [X.] (34a)
erste Identifizierungsmittel, die wie der Strichcode (21)
der Spule und ein [X.] (28)
eingelesen und verknüpft würden, indem geprüft werde, ob das [X.] der drei Strich-codes einem im Voraus festgelegten Verhältnis entspreche. Die [X.] werde in einer Montagemaschine angebracht, indem der Einsatz
(11) in die Bahn
(10)
der Montagemaschine mit
der vorgesehenen Nummer eingesetzt werde. Dabei seien ein einsatzseitiger Verbinder (oberer Elektrodenab-schnitt
(33), [X.]
(34), unterer Elektrodenabschnitt
(35)) und ein bahnseitiger Verbinder (Befestigungsstecker
(36)) vorgesehen, die elektrisch miteinander verbunden würden und eine [X.]ehlererkennungsschaltung bildeten, die eine fehlerhafte Anbringungsposition des Einsatzes
(11)
erkenne und mit einem Warnton anzeige. [X.]olglich bilde der [X.]
(34)
eine zweite Identifizierungseinrichtung und die [X.]ehlererkennungsschaltung eine Identitätsempfangseinrichtung der Montagemaschine.
Damit unterscheide sich die Entgegenhaltung von der Lehre des Pa-tentanspruchs
1 nur insofern, als die [X.] die [X.]-Informationen zu ei-nem Computer
und nicht zur [X.] übertrage. Da eine [X.] üblicherweise mit einem Computer ausgestattet sei, sei es indessen naheliegend, diesen Computer für den Empfang der Informationen einzusetzen.
Das Patentgericht hat ferner angenommen, der Gegenstand des Pa-tentanspruchs
14 werde durch die [X.] neuheitsschädlich getroffen. Es hat aus den zu Patentanspruch 1 angestellten Erwägungen entsprechenden Gründen eine [X.] mit ersten und zweiten [X.] bejaht. Der Einsatz
(11)
weise zudem eine leicht anbringbare und lösbare Arretierungsein-richtung auf, indem auf der Unterseite des Einsatzes Stifte (25)
vorhanden sei-en, die in Positionierungsöffnungen
(26)
des Anbringungstisches eingesetzt 25
26
-
16
-
würden und eine Bewegung der [X.] in Längs-
oder Querrichtung [X.], sowie in Gestalt eines Schienenabschnitts
(22)
eine [X.]ührungseinrich-tung zum [X.]ühren des [X.]es.
Dem Einwand der Beklagten, der Einsatz der [X.] sei keine Bandfüh-rung, sondern eine herkömmliche
Kassette, könne nicht gefolgt werden. Dass der
von der [X.] offenbarte Einsatz
(11)
nicht nur [X.]smittel, sondern weitere Bestandteile wie einen Spulenhalter für eine [X.]spule aufweise und damit die Anforderungen an eine [X.]kassette
erfülle, wie sie im Streitpatent als Stand der Technik erwähnt wird, stehe nicht in Widerspruch zu den Patentansprüchen. Ebenso wenig stehe es der Qualifikation von Bahn-nummernschild
(34a) und [X.]
(34)
als erste und zweite Identi-fizierungseinrichtungen entgegen, dass
diese nur die [X.] angäben, auf der der Einsatz
(11)
anzuordnen sei,
und zudem vom Einsatz nicht nur ent-fernt werden könnten, sondern auch regelmäßig entfernt würden. Es stelle zum einen ein ständiges Problem dar, dass Identifizierungsmittel von Gegenständen entfernt oder ausgetauscht werden könnten. Zum anderen sei der mit dem Ver-drahtungsstecker versehene Einsatz zu einem bestimmten Zeitpunkt eindeutig zu identifizieren, was ausreiche. Unerheblich sei auch, dass die [X.]ehlererken-nungsschaltung nicht die Bahn erkennen könne, auf der sich ein bestimmter Einsatz befinde.
Das Verfahren nach Patentanspruch
4 beruhe nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit.
Die [X.] Patentschrift 5
930
140 ([X.]), die als Stand
der Technik zu berücksichtigen sei, weil das Streitpatent die angegebenen Prioritä-ten zu Unrecht beanspruche, offenbare sämtliche Merkmale dieses Verfahrens mit Ausnahme einer Beschickungseinrichtung in der [X.]. 27
28
29
-
17
-
Bei dem Verfahren nach der Entgegenhaltung würden durch verschiedene mit-einander verknüpfte Tabellen [X.]informationen zu einer [X.] übertragen. Ein [X.] (CC carrier tape) werde in eine Band-führung eingelegt, die Teil einer Zuführeinrichtung ([X.]) sei, wobei das [X.] in Gestalt eines Strichcodes (bar-code label) mit Bandinformationsmit-teln versehen sei, die [X.] mit einem weiteren Strichcode (bar-code label) eine erste Identifizierungseinrichtung umfasse und die Informationen über die [X.] mit der Identität des [X.]s verknüpft seien. Die Band-führung ([X.]) werde in einem [X.]smagazin (support car) [X.], das für die Aufnahme einer Vielzahl von [X.]en eingerichtet sei und in eine [X.] (mounting apparatus) eingeführt werde. Eine zweite Identifizierungseinrichtung ([X.]) in der [X.] ([X.]) werde mit einer entsprechenden Identitätserfassungseinrichtung ([X.]) verbunden, wodurch die [X.] (M/C controller) In-formationen über die Identität und Position der [X.] und die damit [X.] [X.]informationen erhalte.
Nach der [X.] werde die Zuführung des [X.]es allein von der als Kassette ausgebildeten [X.] mit Hilfe von Antriebsmotoren, eines Getriebes und einer Reihe von Antriebsriemen und [X.]ührungsrollen ausgeführt. Die Kassette sei aufgrund dieses Antriebs mechanisch aufwendig konstruiert und schwer. Demgegenüber zeige die [X.], wie auf einen solchen in jeder [X.] vorzusehenden Antrieb verzichtet werden könne, indem dieser in einen anderen Teil der Gesamtanlage verlagert werde, wofür sich nur die [X.] oder ein Magazin anböten. Die Unterbringung in einem Magazin biete den Vorteil, dass die [X.] hinsichtlich des [X.] nicht verändert werden müsse und somit eine Abwärtskompatibili-tät erhalten bleibe. [X.]ür den [X.]achmann habe es deshalb nahegelegen, einen 30
-
18
-
Teil des Zuführungsmechanismus in das Magazin zu verlagern, so dass dieses eine Zuführeinrichtung erhalte.
III.
Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nicht stand.
1.
Die Patentansprüche
1 und
4 sind rechtsbeständig.
a)
Die Lehren dieser Patentansprüche gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Insofern kann auf die zutreffenden Aus-führungen des Patentgerichts in seinem Hinweis vom 23.
Oktober 2014 verwie-sen werden. Die Klägerin hat hierzu im Berufungsverfahren keinen weiteren Vortrag gehalten.
b)
Die Lehren der Patentansprüche
1
und
4 sind neu.
aa)
Das Patentgericht hat für den Zeitrang des Streitpatents zu Recht auf dessen Anmeldetag abgestellt (Art.
54 Abs.
2 EPÜ). Aus den zutreffenden und von den Parteien im Berufungsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogenen Gründen des Patentgerichts kann die Beklagte nicht die in der [X.] angegebenen Prioritäten für die Lehren des Streitpatents in Anspruch nehmen.
[X.])
Die [X.] offenbart die Lehren dieser beiden Ansprüche nicht voll-ständig.
31
32
33
34
35
36
-
19
-
(1)
Die NK
7 beschreibt eine [X.] mit Einsätzen zur Zuführung von Bauteilen, deren Anordnung in der nachfolgenden [X.]igur
1 dargestellt wird (Legende hinzugefügt):

Die Einsätze (11) werden auf einem Tisch
(9) geordnet nach Bah-nen
(10) angebracht. Die Einsätze tragen eine Spule
(17) mit dem Bauteil-band
(18). Die Lehre der [X.] sieht vor, dass -
jedenfalls für einen einzelnen Montageprozess in der [X.]
-
ein bestimmtes Bauteil nur über eine einzige hierfür vorgesehene Bahn der [X.] [X.] werden darf. Zum Transport des [X.]es greifen Vorsprünge in [X.] ein; die Vorsprünge werden hierfür über den [X.]örderhebel
(23) [X.] nach vorne bewegt ([X.] Abs.
22).
37
38
Einsatz
Tisch
Bahnen
Spule
[X.]
Stifte
[X.]
Elementnummer
Befestigungsstecker
[X.]
[X.]örderhebel
-
20
-
Im Verbindungsabschnitt
(31)
wird
oben ein Ver-drahtungsstecker
(34) eingesteckt, auf dem -
wie in der nebenstehenden [X.]igur
4 dargestellt
-
die [X.] nebst einem dieser [X.] entsprechenden Strich-code
(34a) aufgedruckt ist. In dem [X.] ist die [X.] über die Stiftanschlüsse
(41)
verdrahtet codiert, wobei die Verdrahtung vom Einsatz an den Elek-trodenabschnitt
(35) direkt nach unten weitergeleitet wird und diese Elektroden dort vom bahnseitigen Befestigungsstecker
(36) aufgenommen werden.
Bei einer Anbringung des Einsatzes auf
einer Bahn und dem damit [X.]en Kontakt des unteren Elektrodenabschnitts
(35) mit dem Befesti-gungsstecker
(36) prüft eine [X.]ehlererkennungsschaltung anhand der im [X.]sstecker
(34) verdrahtet codierten [X.], ob der Einsatz mit diesem [X.] an der richtigen Bahn angebracht wurde. Sofern die im [X.] codierte [X.] nicht mit der zu dem Befesti-gungsstecker
(36) gehörenden Bahn übereinstimmt, erzeugt die [X.]ehlererken-nungsschaltung einen Warnton.
(2)
Nach der Lehre der [X.] ist es demnach nicht vorgesehen, dass die für die Montage zuzuführenden Elemente auf einer beliebigen Bahn der Montage zugeführt werden
und demnach die [X.] nach der Bahn oder der [X.], auf der sich das für die jeweilige Montage erforderliche Element befindet, suchen
würde. Vielmehr ist der Montageprozess so gesteuert, dass die Bahn, auf der ein Element zugeführt wird, festgelegt ist, und in der Vorbereitung beim Aufsetzen der Elementspulen auf die Einsätze die Zuordnung der Elemente zu den Bahnen überprüft und eine falsche Zuordnung angezeigt wird. Nicht die Maschine "sucht"
sich die Bahn mit dem benötigten Element, sondern der das Element tragende Einsatz "sucht"
sich die richtige 39
40
41
-
21
-
Bahn für die Beschickung der [X.]. [X.]ür diesen [X.] ist es nicht erforderlich, der [X.] Informationen über die Identität der [X.] zu übermitteln oder diese Information mit anderen, der [X.] zu übertragenden
Informationen zu ver-knüpfen
und dergleichen geschieht demgemäß auch nicht. Dementsprechend fehlt es bei der [X.] jedenfalls an erfindungsgemäßen zweiten Identifizierungs-mitteln und der Übertragung von Informationen über die [X.]sidentität auf die [X.] (Merkmale
1.1,
1.3.4 bis
1.3.4.2, 4.1, 4.2.5 bis
4.2.5.3).
Entgegen der Auffassung des Patentgerichts stellt der Verbindungs-stecker
34 der [X.] kein zweites Identifizierungsmittel dar, mit dem Informatio-nen über die [X.]sidentität, die mit
[X.]informationen und [X.]sinformationen verknüpft sind, übertragen werden oder übertragen werden können. Soweit [X.] als eine Alternative erwähnt, in dem Verbindungs-stecker könne anstelle der [X.] auch eine auf den Einsatz bezogene Kennnummer codiert sein ([X.]a Abs.
8), wird diese Alternative von der Lehre der [X.] nicht weiter ausgeführt, insbesondere wird keine Schaltung gezeigt, die eine solche Codierung entsprechend den Merkmalen
1.1, 1.3.4, 1.3.4.1, 4.1, 4.2.5 bis
4.2.5.3
auswertet.

In Verbindung mit der in [X.] gezeigten Auswertung der Verdrahtung im [X.] enthält dieser allein Informationen darüber, in welche Bahn der Einsatz eingesteckt werden soll. Nach dem Konzept der [X.] wird damit erreicht, dass entweder für den Einsatz und das sich darauf angeordnete [X.] die für den konkreten [X.] richtige Bahn gefunden ist oder im [X.]alle einer [X.]alschplatzierung ein Warnton ausgelöst wird. Die im [X.] enthaltene Information definiert lediglich diese Eigenschaft des Steckers. Sie repräsentiert weder die Identität des Einsatzes, der mit unter-42
43
-
22
-
schiedlichen Steckern verbunden werden kann, noch diejenige des -
wechselnden
-
darauf angeordneten [X.]es. Die Montagemaschine benötigt auch keine Informationen über diese Identitäten, da die richtige Monta-ge der aufgenommenen Bauteile wie in dem im Streitpatent geschilderten Stand der Technik als notwendige, aber auch ausreichende Bedingung nur voraus-setzt, dass das [X.] in die richtige Bahn der Montagemaschine einge-setzt worden ist.
cc)
Auch die [X.] offenbart die Lehren der Patentansprüche
1 und
4 nicht vollständig.
(1)
Die [X.] beschreibt ein System für eine [X.], das sich aus einer Vielzahl von Beschickern ([X.]s), zwei
Beschickerträ-gerwagen ([X.]) und einer Schaltkreismontageeinrichtung (mounting apparatus) zusammensetzt. Auf den [X.] werden jeweils in Beschickerhalteeinheiten mehrere Beschicker (im Ausführungsbeispiel [X.] 24) gehalten, auf denen sich -
entsprechend der nachfolgenden [X.]igur
5 der [X.] (Legende hinzugefügt)
-
jeweils zwei Bauteilbänder befinden.
44
45
-
23
-

Zur Vorbereitung eines Beschickers, auf dem [X.]spulen aufge-setzt worden sind, werden der auf der Spule befindliche Schaltkreis-Strichcode
(506) und der Beschicker-Strichcode
(572) von einem Lesegerät und einem daran angeschlossenen Computer
(502) gelesen ([X.], Sp.
7 Z.
10
bis 22, Sp.
31 Z.
41
bis 52). Die Beschicker werden sodann in einen der beiden [X.] eingebracht, und dieser Wagen wird mit der Schalt-kreismontageeinrichtung verbunden ([X.], Sp.
18 Z.
28
bis 30, Sp.
32 Z.
66 bis Sp.
33 Z.
2).
46
Beschicker ([X.])
Spule
Spule
Schaltkreis-Strichcodelabel
Schaltkreis-Strichcodelabel
Schaltkreis-Trägerband
Beschicker-Strichcodelabel
-
24
-
In jedem Beschicker ist ein [X.]/D-Controller
(540) angeordnet; dabei [X.] es sich um ein elektronisches Bauteil mit einem Speicher, das mit weiteren Steuereinrichtungen, dem M/C-Controller
(516) des Schalt-kreismontagesystems
(500) und dem S[X.]U-Controller
(530) des Be-schickerträgerwagens
(52), [X.] ist und mit diesen kommu-nizieren kann (Sp.
24 Z.
52
bis 56; Sp.
28 Z.
4
bis 8). In dem [X.]/D-Controller
ist ein Datensatz mit ei-nem Beschickeridentifizierungs-code
([X.]ID) abgespeichert, der für jeden Beschicker individuell be-stimmt ist und der dem auf dem [X.] angebrachten Strichcode
(572) entspricht (Sp.
28 Z.
1
bis 11).

Nach dem Einbringen der Beschicker in einem [X.] erstellt der S[X.]U-Controller
im [X.] eine Tabelle mit [X.] der eingebrachten Beschicker und ordnet diese den
Beschickerhalteeinrichtungen zu, an denen der jeweilige Beschicker angebracht ist (Sp.
34 Z.
19
bis 29, [X.]igur
16). Der S[X.]U-Controller
erhält vom Laptop-Computer
(502) die Liste mit den Beschicker-Strichcodes
(572) sowie den zuvor für den jeweiligen Beschicker eingelesenen Schaltkreis-47
48
-
25
-
Strichcodes
(506) und übermittelt diese Liste an den M/C-Controller
(516) (Sp.
34 Z.
44 bis Sp.
35 Z.
1, [X.]igur
14). Der M/C-Controller erstellt daraus eine Tabelle, die angibt, an welcher Beschickerhaltevorrichtung welche Schaltkreis-bauteile beschickt werden und in welcher Anzahl diese Bauteile noch vorhan-den sind (Sp.
35 Z.
1
bis 6, Z.
19
bis 24, [X.]igur
18).
(2)
Entsprechend den
Ausführungen des Patentgerichts mag dies die Lehre des Patentanspruchs 4 mit Ausnahme des Merkmals 4.2.3.1
offenbaren.
Hinsichtlich der Lehre des Patentanspruchs
1 offenbart die [X.] jedenfalls nicht die Merkmale
1.2 und
1.3.3.
dd)
Weiterhin werden die Lehren der Patentansprüche
1 und
4 mit der von der Klägerin geltend gemachten Vorbenutzung "Intelligent [X.]eeder"
nicht vollständig offenbart.
(1)
Bei dieser im [X.] [X.] näher beschriebenen Vorrich-tung, welche von der Klägerin nach ihren Behauptungen seit dem [X.] vertrieben
wurde, handelt es sich um ein bandführendes Element, welches zwi-schen der [X.] und einer [X.] angeordnet wird und das [X.] mit eigenem Antrieb der Montagemaschine zuführt.
Gemäß den Behauptungen der Klägerin hat
der Intelligent [X.]eeder eine auf einem Schild aufgedruckte Seriennummer sowie Anschlüsse zur Verbin-dung eines elektronischen Schaltkreises mit der [X.]; in diesem Schaltkreis ist die Seriennummer ebenfalls abgespeichert. Weiterhin kann an den Intelligent [X.]eeder per Kabel und Steckverbinder ein [X.] angeschlossen werden, in das über eine Tastatur die auf dem Schild lesbare Seriennummer sowie die Informationen auf dem Datenetikett des [X.]es eingegeben werden. Über das Kabel werden diese Informationen zunächst in den Schaltkreis des Intelligent [X.]eeder übertragen und mit der dort im Schalt-49
50
51
52
-
26
-
kreis abgespeicherten Seriennummer abgeglichen. Nach Verbindung des [X.]ee-ders mit der [X.] werden sodann über die elektronischen Anschlüsse die Seriennummer sowie die Informationen vom Datenetikett des [X.]es auf die Montagemaschine übertragen.

(2)
Dem
Intelligent [X.]eeder
fehlt damit eine Ausgestaltung, die es beim Anbringen an die [X.] oder an einem [X.] diesen Vorrichtungen
entsprechend den Merkmalen 1.2, 4.2.3.1,
14.3.2.1
und 14.3.2.2
ermöglicht, das [X.] mittels aktiver Beschickungsmittel der weiteren Verarbeitung zuzuführen. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Zweifel [X.].
Weiterhin entspricht
die Möglichkeit zur Datenübertragung zwischen dem Intelligent [X.]eeder als [X.] und der mit ihm verbundenen [X.] nicht der Übertragung von Informationen über die [X.]s-identität gemäß Merkmal
1.3.4. Vielmehr werden die Informationen über das [X.] auf dem [X.]eeder selbst abgespeichert und mit der Information über die [X.]sidentität an die [X.] übertragen.
(3)
Die [X.] Patentanmeldung 453
370 ([X.]), auf der der als Vorbenutzung geltend gemachte Intelligent [X.]eeder nach der Behauptung
der Klägerin beruht, zeigt insoweit kein anderes Bild.
ee)
Schließlich werden die Lehren der Patentansprüche
1 und
4 auch nicht von der [X.] Patentschrift Hei
4-39997 ([X.]) vollständig offen-bart.
53
54
55
56
-
27
-
Die in der [X.] gezeigte Zuführvorrichtung für elektronische Bauteile besteht
-
entsprechend der nachfolgenden [X.]igur
1
-
aus einer Zuführeinheit
(2), und einer mit ihr verbundenen Bandvorschubeinheit
(3).

Dieser [X.] fehlt nicht nur ein erstes Identifizierungsmittel, was die Klägerin nicht in Zweifel zieht. Entgegen der Auffassung der Klägerin
kann diese [X.] auch nicht in der Weise an einer [X.] angebracht werden, dass letztere mit aktiven [X.] das Bauteil-band
einer Entnahmeposition zuführt. Die für
die aktive Zuführung vorgesehene Bandvorschubeinheit
(3)
ist nicht der [X.] zuzuordnen. Denn auch wenn diese Einheit von der Zuführeinheit
(2)
getrennt werden kann, sieht die Lehre der [X.] gleichwohl vor, dass das [X.]
(5), nachdem es mit seiner Spule
(4) in den Anbringungsabschnitt
(7) der Zuführeinheit einge-57
58
-
28
-
bracht wurde, zunächst mit dem Zahnrad
(41) in Eingriff gebracht wird, bevor die gesamte Zuführvorrichtung einschließlich der Bandvorschubeinheit an dem Tisch
(56) der [X.] angebracht wird (Übersetzung der [X.], S.
11 oben). Demnach werden die Zuführeinheit und die Bandvor-schubeinheit zuerst gekoppelt und dann gemeinsam in die [X.] eingebracht. Das an der Bandvorschubeinheit angebrachte Zahnrad
(41)
ist deshalb nicht der
[X.]
zuzuordnen.
Die Merkmale
1.2, 4.2.3.1, 14.3.2.1 und 14.3.2.2 werden somit von der [X.] nicht offenbart.
c)
Die Lehren der Patentansprüche
1
und
4
beruhen
auf erfinderi-scher Tätigkeit.
aa)
Ausgehend von der [X.] hat es nicht nahegelegen, den darin ge-zeigten Einsatz für eine [X.] dahin weiterzuentwickeln, dass diese Maschine von einem Einsatz Informationen über dessen Identität erhält, die mit Informationen über das [X.] verknüpft sind, und somit die Maschine auf diese Informationen zugreifen kann. Der [X.] liegt das Konzept zugrunde, dass der [X.] die Bauteile jeweils auf vorbe-stimmten Bahnen
zugeführt werden und deshalb das Einsetzen eines Bandfüh-rungseinsatzes allein darauf geprüft wird, ob der Einsatz mit den darauf befind-lichen Bauteilen in die richtige Bahn gesteckt wurde. Sie vermittelt auch unter Berücksichtigung des [X.]achwissens
des
-
vom Berufungsgericht zutreffend defi-nierten
-
[X.]achmanns keine Anregung, dieses Konzept zu verlassen und der [X.] über eine Identitätsinformation für den eingesteckten Einsatz die Information zu den
darauf befindlichen Bauteilen mittels einer Ver-knüpfung
zu verschaffen, damit die Maschine in der Lage ist, sich die jeweilige Bahn mit den jeweiligen Bauteilen suchen
zu können, die es für den [X.] benötigt.
59
60
-
29
-
[X.])
Weiterhin hat es ausgehend von der [X.] nicht nahegelegen, den
darin gezeigten Beschicker
so zu verändern, dass die [X.] selbst mit [X.] das [X.] aktiv fördert und eine in Rich-tung der Entnahmeposition wirkende Kraft auf das Band ausübt, von den [X.] jedoch gleichwohl eine mit ersten und zweiten [X.] versehene [X.] im Sinne des Streitpatents übrigbleibt. Eine Anregung zu einer dahingehenden Weiterentwicklung ergab
sich weder
aus der [X.]
noch aus dem allgemeinen [X.]achwissen des [X.]achmanns.
Der Umstand, dass sowohl der in der [X.] gezeigte Einsatz als auch der
Beschicker
gemäß der [X.] als eine [X.] im Sinne des Streitpatents anzusehen sind, gab dem [X.]achmann keine Veranlassung,
diese beiden Bautei-le für eine Verbesserung zu kombinieren, denn erst aus der Lehre des [X.] ergibt sich ihre gemeinsame [X.]unktion als Träger von ersten und zweiten [X.], an die für eine mittelbare Übertragung von [X.]-informationen angeknüpft werden kann. Aus der Sicht des [X.]achmanns, der die Lehre des Streitpatents nicht kannte, handelte es sich um deutlich
unterschied-lich konstruierte Vorrichtungen, denn der Einsatz der [X.] war dazu konzipiert, eine einzige Spule zu halten und [X.] für eine aktive [X.]örderung dieses ei-nen [X.]es seitens der [X.] zugeführt zu bekom-men. Der Beschicker der [X.] übernimmt den [X.] vollständig selbst, in dem er hierfür Motoren und eine Steuerungsschaltung aufweist. Diese Konzeption der [X.] ermöglicht
es deshalb,
auch zwei [X.]n in jeweils einen Beschicker aufzunehmen.
Der [X.]achmann hätte das Konzept der [X.] mit der aktiven Zuführung von zwei Bauteilbändern in jedem Beschicker verlassen müssen, um entspre-chend dem Einsatz der [X.] der Montagemaschine jeweils nur ein [X.] zuzuführen und die eine Bewegungskraft entfaltenden Motoren
hierfür nebst 61
62
63
-
30
-
Steuerung in der [X.] anzuordnen. Eine dahingehende Anregung aus der [X.] oder seinem darüber hinausgehenden [X.]achwissen ist schon nicht zu erkennen.
Hätte der [X.]achmann indessen dergleichen erwogen, wäre er damit nur dann zum
Gegenstand des Streitpatents gelangt, wenn er trotz der Verlagerung der Steuerung in die [X.] als "Rest-bestandteil" der vormaligen aktiven Beschicker eine [X.] mit erfin-dungsgemäßen [X.] vorgesehen hätte. Hierfür fehlt jedoch jedes Vorbild.
cc)
Eine Kombination der Lehre der [X.] mit der Lehre der [X.] hätte ebenfalls nicht zur Lehre des Streitpatents geführt, denn beide [X.] sehen nicht vor, dass seitens der [X.] oder des [X.] aktive Beschickungsmittel das [X.] ergreifen und trans-portieren.
dd)
Schließlich ergab sich für den [X.]achmann entgegen der [X.] der Klägerin auch keine Veranlassung, den von ihr als Vorbenutzung gel-tend gemachten Intelligent [X.]eeder mit der weiteren von ihr geltend gemachten Vorbenutzung, der [X.] in dem nach ihren Behauptungen seit dem [X.] von ihr vertriebenen Tape-Trolley-System (näher beschrieben im An-lagenkonvolut [X.]),
zu kombinieren und in Richtung der Lehre des [X.] weiterzuentwickeln.
Das Tape-Trolley-System zeigt -
gemäß den Behauptungen der Kläge-rin
-
ein [X.] mit [X.]en, die ähnlich dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents länglich, schienenartig und schmal
-
kaum breiter als das dar-in geführte [X.]
und nicht höher als diese Breite
-
ausgebildet sind. Die [X.]en weisen eine einseitige Verlängerung am Ende auf, in der sei-64
65
66
-
31
-
tens der [X.] eingreifende Stifte das [X.] durch eine Öffnung aktiv transportieren ([X.], [X.]igur
6 und
7).
Diese [X.] hat indessen ausschließlich eine [X.]ührungs-
oder Lenkungsfunktion für das [X.]. Sie weist keine Identifizierungsmittel auf, die für eine Verknüpfung der Identität der [X.] und eine Übertragung dieser Identität an das [X.] oder die [X.] dienen könnten. Die Identität einer [X.] hat
in dem Tape-Trolley-System keine Bedeutung.
Die [X.] dieses Systems stimmt mit dem Intelligent [X.]eeder aus-schließlich darin überein, dass beide das Band führen. Im Übrigen handelt es sich um ihrer [X.]unktion und der äußeren Gestalt nach unterschiedliche Bauteile. Der Intelligent [X.]eeder stellt eine größere Vorrichtung dar, die die [X.]-spule aufnimmt und den Transport des Bandes mit Motoren aktiv steuert. Dass diese [X.] dabei das Band auch führt, ist eine zwangsläufige [X.]olge des Transports und nicht die wesentliche [X.]unktion des Bauteils. Die [X.] gemäß dem Tape-Trolley-System
beschränkt sich
hingegen ausschließlich auf die [X.]ührung des Bandes, damit dieses zu einer Entnahmeposition für die [X.] geführt wird. Sie ist äußerst kompakt und schlicht gestaltet und deshalb mit den Dimensionen des Intelligent [X.]eeder nicht zu vergleichen. Die kompakte Gestalt der [X.] des [X.]s lässt bereits nicht erkennen, an welcher Stelle eine Steckverbindung für einen Kabelanschluss entsprechend dem beim Intelligent [X.]eeder verwendeten [X.] vorgesehen werden könnte.
Wegen der unterschiedlichen [X.]orm und [X.]unktion dieser Bauteile ergab sich
aus den vorstehend zu [X.] dargelegten Gründen
für den [X.]achmann kein Anlass,
einzelne Merkmale dieser beiden [X.]en miteinander zu kom-67
68
69
-
32
-
binieren. Der Umstand, dass die Klägerin beide Systeme
selbst hergestellt und vertrieben
und zumindest in den sechs Jahren bis zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents keine Veranlassung gesehen hat, eine Kombination im Sinne der Lehre des Streitpatents zu entwickeln und zu offenbaren, bestätigt
im Übrigen, dass eine solche Weiterentwicklung
für den [X.]achmann nicht nahegelegen hat.
ee)
Eine Kombination der Lehre der [X.] mit Merkmalen der als [X.] geltend gemachten [X.] des [X.] hat aus den gleichen Gründen nicht nahegelegen wie eine Kombination des Intelligent [X.]eeder mit dieser [X.].
2.
Auch Patentanspruch
14 erweist sich als rechtsbeständig.
a)
Der Gegenstand von Patentanspruch
14 ist neu.
aa)
Die [X.] offenbart diesen Gegenstand nicht vollständig.
Dem Gegenstand der [X.] fehlen zweite Identifizierungsmittel gemäß Merkmal
14.3.1.2 auch dann, wenn die Verdrahtung im Verbindungsste-cker
(34) im Einsatz
(11) nicht einer
[X.],
sondern der Kennnummer des Einsatzes entspricht ([X.]a Abs.
8). In letzterem [X.]alle stellt der Verdrah-tungsstecker zwar
ein Identifizierungsmittel für den Einsatz dar. Die [X.] zeigt
indessen auch für diese
Variante nicht, dass der [X.] mit einer Identitätsempfangseinrichtung in der [X.] verbunden wür-de, der die Kennnummer als [X.]sidentität auswerten und damit auf die mit dieser Identität verknüpften Informationen über das [X.] zugreifen könnte. [X.]ür diese Variante der [X.] wird nicht offenbart, wie eine solche [X.] herzustellen wäre und welche Art von Identitätsempfangseinrichtung in der [X.] hierfür vorzusehen wäre.
Die in der [X.] auf [X.] der [X.] einzig gezeigte [X.]ehlererkennungsschaltung 70
71
72
73
74
-
33
-
ist -
wie oben ausgeführt
-
nicht als eine Empfangseinrichtung zum Empfang einer Information über
die Identität des [X.]seinsatzes ausgebildet.
[X.])
Auch die weiteren Entgegenhaltungen offenbaren den Gegen-stand des Patentanspruchs
14 nicht vollständig. Der als Vorbenutzung geltend gemachte Intelligent [X.]eeder und die [X.] sowie die [X.] zeigen
nicht die Merkmale 14.3.2.1 und 14.3.2.2, weil die dort gezeigten aktiven [X.] jeweils der [X.] und nicht der [X.] oder dem [X.] zuzuordnen sind. Der [X.] des als Vorbenutzung geltend gemachten [X.] fehlen erste und zweite Identifizierungsmittel
gemäß der Merkmalsgruppe 14.3.1.
b)
Es hat für den [X.]achmann auch nicht nahegelegen, einen der Ge-genstände dieser Entgegenhaltungen aufgrund seines [X.]achwissens oder auf-grund der Kenntnisse, die ihm jeweils die weiteren Entgegenhaltungen offen-barten in der Richtung des Gegenstandes des Patentanspruchs
14 weiterzu-entwickeln. Insofern gelten die gleichen Erwägungen wie zu den Lehren der Patentansprüche
1 und
4.
3.
Die Rechtsbeständigkeit des Nebenanspruchs
23, der sich auf ei-ne Kombination einer [X.] gemäß dem Gegenstand von Patentan-spruch
14 mit weiteren Gegenständen bezieht, sowie die Rechtsbeständigkeit der weiteren [X.] folgen
aus derjenigen der Patentansprüche 1, 4 und 14.
75
76
77
-
34
-
IV.
Die
Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.], §
91 Abs.
1 ZPO.
Maier-Beck
Grabinski
[X.]

Deichfuß
Marx
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2015 -
2 Ni 41/13 (EP) -

78

Meta

X ZR 101/15

14.02.2018

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2018, Az. X ZR 101/15 (REWIS RS 2018, 13992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13992

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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