Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2005, Az. VII ZR 36/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2077

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 36/05
vom 25. August 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. August 2005 durch [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 7. Juli 2005 wird hinsichtlich der Fest-setzung des Streitwerts wie folgt berichtigt: Streitwert: 15.154,33 •

Gründe: Bei der Festsetzung des Streitwerts wurde nicht berücksichtigt, dass mit der Widerklage ein Schadensersatzanspruch gemäß § 717 Abs. 2 ZPO geltend gemacht worden ist. Die mit Klage und Widerklage geltend gemachten [X.] betreffen bei dieser Sachlage den gleichen Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG (vgl. [X.], Beschluss vom 15. November 1962 - [X.] ZR 95/62, [X.]Z 38, 237, 238 f.). Maßgebend für die Berechnung des Streitwerts ist die Beschwer der Klägerin durch den vom Berufungsgericht zu-gesprochenen [X.]. Die Beschwer berechnet sich wie folgt: Die Klägerin hat die Verurteilung durch das [X.] hinsichtlich der Widerklage nur insoweit angegriffen, als sie zur Zahlung von 19.201,12 • [X.] worden ist. Mit ihrer Berufung hat sie insoweit Erfolg gehabt, als das [X.] die Forderung des Beklagten in Höhe von 12,52 • und 277,61 • - 3 - als nicht begründet angesehen sowie der Beklagte die Widerklage in Höhe von 2.129,38 • zurückgenommen hat. Hieraus ergibt sich zunächst eine Beschwer der Klägerin in Höhe von 16.781,61 •. Von diesem Wert waren im weiteren noch die hierin enthaltenen Zinsen in Höhe von 1.627,28 • abzuziehen (vgl. dazu [X.], aaO.). Mithin ist die Klägerin durch das Urteil des Berufungsgerichts in Höhe von 15.154,33 • be-schwert. Dressler [X.] Wiebel

[X.]

[X.]

Meta

VII ZR 36/05

25.08.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2005, Az. VII ZR 36/05 (REWIS RS 2005, 2077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2077

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