Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. VII ZR 81/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1307

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]/02Verkündet am:9. Oktober 2003Fahrner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] § 519 b a.[X.] ein Gericht die Zahlungsklage einer [X.], die über eine vollstreckbare Urkun-de verfügt, durch [X.] ab, so ist die Berufung, mit der die [X.] allein einenAntrag nach § 731 ZPO verfolgt, unzulässig.[X.], Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2003 - [X.]/02 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dressler und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2002 aufgeho-ben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2001 wird verworfen.Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Die Klägerin hat im Verfahren vor dem [X.] restlichen [X.] eine Eigentumswohnung verlangt. Die Beklagte hat widerklagend die [X.] von Verputzarbeiten geltend gemacht, die ihr verstorbener Ehemann beiverschiedenen Bauvorhaben der Klägerin erbracht haben soll.Das [X.] hat die Klage und die Widerklage als unzulässig abge-wiesen. Der Klage fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin könne auf- 3 -einfachere und billigere Weise als im Klagewege zu einem Vollstreckungstitelgelangen. In dem notariellen Vertrag vom 18. September 1997 über den Erwerbder Eigentumswohnung habe sich die Beklagte wegen ihrer Zahlungsverpflich-tung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die [X.] sei wirksam.Die Klägerin hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, ihr die [X.] für die notarielle Urkunde gemäß §§ 795, 731 ZPO zu erteilen. [X.] später hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 228.000 DM zuverurteilen.Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Abänderung des landgerichtli-chen Urteils erkannt, der Klägerin sei eine vollstreckbare Ausfertigung der [X.] Urkunde vom 18. September 1997 zum Zwecke der Zwangsvollstrek-kung zu erteilen.Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Ziel, das Ur-teil des [X.]s wieder herzustellen.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet.Das Verfahrensrecht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001geltenden Gesetzen (§ 26 Nr. 7 EGZPO).- 4 -I.Das Berufungsgericht hält die Berufung der Klägerin für zulässig. Zwarsei der ursprüngliche Zahlungsantrag erst nach Ablauf der Frist zur [X.] Berufung hilfsweise gestellt worden und damit unbeachtlich. Jedoch sei [X.] auch allein mit dem rechtzeitig gestellten Antrag auf Erteilung [X.] zulässig.Eine Berufung müsse die angegriffene Entscheidung zumindest [X.] Frage stellen. Die in der Vorinstanz gestellten Anträge müßten [X.] zumindest teilweise weiterverfolgt werden. Das sei hier der Fall. Die Klä-gerin greife das erstinstanzliche Urteil jedenfalls im Ergebnis an. Sie habe mitihrem geänderten Antrag keinen neuen materiellen Anspruch in den Prozeßeingeführt, verfolge vielmehr ihren Werklohnanspruch weiter mit der Behaup-tung, dieser Anspruch sei begründet. Der zugrundeliegende Sachverhalt seiderselbe. Der [X.] laufe ebenso ab, wie wenn der [X.] statt auf [X.] auf Leistung geklagt hätte.[X.] hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Wie auch das [X.] Ansatz nicht verkennt, setzt eine zulässige Berufung einen Angriff voraus,der darauf gerichtet ist, die durch die angefochtene Entscheidung herbeige-führte Beschwer des Rechtsmittelführers wenigstens teilweise zu beseitigen (st.Rspr., vgl. z. B. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2000 [X.], NJW 2001,226 m.w.[X.]). Einen solchen Berufungsangriff hat die Klägerin nicht verfahrens-rechtlich wirksam [X.] 5 -Das [X.] hat die auf Zahlung gerichtete Klage als unzulässig ab-gewiesen, weil die Klägerin als einfacheren Rechtsbehelf die Erteilung der Voll-streckungsklausel hätte beantragen können. Gegen diese [X.] hat sich die Klägerin mit dem Hauptantragihrer Berufung nicht gewandt. Sie hat statt dessen von ihrer Leistungsklage [X.] genommen und in der Berufungsbegründung den Antrag gestellt, ihr ge-mäß § 731 ZPO die Vollstreckungsklausel zu der notariellen Urkunde zu ertei-len. Damit hat sie nicht das klageabweisende [X.] angegriffen, sonderneinen neuen Streitgegenstand eingeführt. Dies ergibt sich bereits aus der vonihr gewählten Fassung des [X.]. Ein Fall des § 264 ZPO liegt nichtvor. Unerheblich ist, daß auch mit dem geänderten Antrag im Ergebnis dermaterielle Werklohnanspruch durchgesetzt werden sollte.Der Hilfsantrag der Klägerin im Schriftsatz vom 12. Juni 2001, die [X.] so wie ursprünglich beim [X.] beantragt zur Zahlung zu [X.], ist unbeachtlich. Dieser Antrag ist erst nach Ablauf der Frist zur [X.] der Berufung gestellt [X.] 6 -III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Dressler Hausmann Wiebel [X.] Bauner

Meta

VII ZR 81/02

09.10.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. VII ZR 81/02 (REWIS RS 2003, 1307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1307

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