Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2004, Az. VII ZR 120/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 298

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 120/04 vom 9. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit

[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2004 durch [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 1. April 2004 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit der Teilklage rechtfertigen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 26.842,82 •
Dressler [X.] Wiebel
[X.] [X.]

Meta

VII ZR 120/04

09.12.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2004, Az. VII ZR 120/04 (REWIS RS 2004, 298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 298

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