Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. VII ZR 204/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2939

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 204/04
vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Juni 2005 durch [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 22. Juni 2004 wird verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 10.644,62 •

Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzuläs-sig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung in Höhe von 30.641,28 • für berechtigt erachtet und hiergegen entsprechend dem Vorbringen der [X.] in Höhe von 24.456,51 • deren Primäraufrechnung durchgreifen lassen. Von den verbleibenden 6.184,77 • sah das Berufungsgericht 1.724,92 • als durch die Hilfsaufrechnung getilgt an, so daß ein Verurteilungsbetrag von 4.459,85 • verblieb. Die mit der Revision geltend zu machende Beschwer der Beklagten setzt sich daher aus dem Verurteilungsbetrag von 4.459,85 •, dem in - 3 - dieser Höhe aberkannten Betrag der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung sowie dem durch Hilfsaufrechnung verbrauchten Teil dieser Forderung in Höhe von 1.724,92 • zusammen. Es ergibt sich somit ein Gesamtbetrag der [X.] in Höhe von 10.614,62 •. Entgegen der Auffassung der Nichtzulas-sungsbeschwerde kann der darüber hinausgehende Teil der zur [X.] gestellten Forderung bei der Berechnung des Wertes der Beschwer nicht berücksichtigt werden. [X.]Haß [X.]

[X.]

[X.]

Meta

VII ZR 204/04

23.06.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. VII ZR 204/04 (REWIS RS 2005, 2939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2939

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