Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. IX ZR 336/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2921

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[X.] ZR 336/98vom5. April 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Dr. Zugehör und [X.] 5. April 2001beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 31. Zivilsenats [X.] vom 15. Juni 1998 wird nicht ange-nommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-legt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 1.317.076,85 DM.GründeDie Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Endergebnis keine Aussichtauf Erfolg (§ 554 b ZPO).Nachdem sich die spätere Gemeinschuldnerin und die Beklagte schonim März/April 1994 auf eine Absicherung des Kredits der Beklagten verständigthatten, sind die [X.] dadurch zustande gekommen, daß diespätere Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 22. Juni 1994 ([X.]) die von- 3 -ihr am 17. Juni 1994 unterzeichneten [X.] nebst Unterlagen zurErfüllung der Verträge der Beklagten zugesandt hat und diese die Zusatzver-einbarung, deren ursprüngliche Fassung vom 9. Juni 1994 ([X.]) [X.] der Beklagten bezüglich des Datums berichtigt worden ist, ebenfallsunter dem Datum des 17. Juni 1994 unterzeichnet ([X.]) sowie die [X.] behalten hat (§ 151 Satz 1 BGB). Für den danach maßgebli-chen Zeitpunkt des Vertragsschlusses ([X.], 291, 300) liegen die Vor-aussetzungen einer Nichtigkeit gemäß § 138 BGB nicht vor.Auch das mit den Hilfsanträgen des [X.] geltend gemachte Anfech-tungsrecht nach §§ 30, 31 Nr. 1 KO - in Verbindung mit Art. 103EG [X.] - ist hier nicht gegeben.[X.] Kirchhof [X.]Zugehör Ganter

Meta

IX ZR 336/98

05.04.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. IX ZR 336/98 (REWIS RS 2001, 2921)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2921

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