Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. IX ZA 12/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 225

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[X.][X.] vom 16. Dezember 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 16. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur [X.] der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 18. Februar 2008 wird abgelehnt. Gründe: [X.] Mit [X.]uss vom 19. Dezember 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die nachgesuchte Restschuldbefreiung versagt. Die hierge-gen eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das [X.] zu-rückgewiesen. Die Schuldnerin beabsichtigt, hiergegen Rechtsbeschwerde ein-zulegen und begehrt Prozesskostenhilfe. 1 I[X.] Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil nicht [X.] - 3 - lich ist, dass eine Entscheidung des [X.] wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Annahme des [X.], dass die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] vorgelegen haben, beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die keine zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler aufweist. Der Umstand, dass die Schuldnerin die nicht angegebenen Gehaltsbezüge in Höhe der pfändbaren Beträge nachträglich entrichtet hat, ist nicht geeignet, den [X.] nachträglich zu heilen und damit den Versagungsgrund aufzuheben (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Juli 2008 - [X.] ZB 183/07, [X.] 2009, 41 Rn. 13; [X.] in [X.]/[X.], [X.] § 296 Rn. 5, HambKomm-[X.]/Streck, 3. Aufl. § 296 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.] 13. Aufl. § 296 Rn. 20). In der Rechtspre-chung des Senats ist anerkannt, dass die Nichtanzeige von pfändbaren Ein-kommen als Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden kann, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner deswegen Restschuld-befreiung zu versagen ([X.], [X.]. v. 17. Juli 2008 - [X.] ZB 183/07, aaO). Diese Voraussetzungen sind gegeben, die weitere Beteiligte zu 1 hat mit [X.] vom 27. September 2007 Versagungsantrag gestellt, die weitere - 4 - Beteiligte zu 3 am 17. Oktober 2007. Die Zahlungen der Schuldnerin in Höhe von insgesamt 6.716 • sind erst danach beim Treuhänder eingegangen. [X.] [X.]

Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.12.2007 - 1 [X.][X.], Entscheidung vom 18.02.2008 - 2 T 5/08 -

Meta

IX ZA 12/08

16.12.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. IX ZA 12/08 (REWIS RS 2010, 225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 225

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