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PDF anzeigen [X.][X.]/08 vom 5. März 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.]am 5. März 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 10. Juni 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 3.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Grund, das Rechtsmittel zuzulassen, nicht gegeben ist. 1 1. Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, die Versagungsanträge der Gläubiger seien unzulässig. 2 Die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Verfahrensobliegenheit des § 296 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 295 Abs. 2 [X.] kann, ohne dass es eines Gläubigerantrags bedarf, von Amts wegen nach § 296 Abs. 2 Satz 3 [X.] versagt werden ([X.], [X.]. v. 25. Januar 2007 - [X.] ZB 156/04, [X.], 534 Rn. 6; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 296 Rn. 30; [X.] - 3 - [X.]/[X.], 5. Aufl. § 296 Rn. 12). Davon abgesehen haben die [X.] zur Begründung ihrer Versagungsanträge in zulässiger Weise auf die Be-richte des Treuhänders und die Mitteilung des Insolvenzgerichts Bezug ge-nommen ([X.], [X.]. v. 17. Juli 2008 - [X.] ZB 183/07, Z[X.] 2008, 920). Eine Glaubhaftmachung des [X.] war entbehrlich, weil der maßgeb-liche Sachverhalt unstreitig ist (vgl. [X.], aaO). 2. Ebenso geht die Rüge fehl, eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger sei nicht festgestellt. Auf dieses Erfordernis kommt es im Streitfall nicht an. 4 Wird die Versagung der Restschuldbefreiung auf § 296 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützt, bedarf es neben einer Obliegenheitsverletzung als weiterer Vor-aussetzung einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger ([X.], [X.]. v. 12. Juni 2008 - [X.] ZB 91/06, [X.], 434). Im Streitfall beruht die Versagung der Restschuldbefreiung jedoch auf § 296 Abs. 2 Satz 3 [X.]. Nach dieser Bestimmung ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuld-ner die über die Erfüllung seiner Obliegenheiten verlangte [X.] nicht inner-halb einer ihm gesetzten Frist erteilt hat. Trotz der ihm bei der gerichtlichen [X.] in Verbindung mit der Belehrung über die Rechtsfolgen einer Untätigkeit bis zum 10. November 2007 gesetzten Frist hat der Schuldner die erbetenen Auskünfte nicht erteilt. Nach § 296 Abs. 2 Satz 3 [X.] kann - anders als nach § 296 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. hierzu [X.], aaO) - 5 - 4 - die Restschuldbefreiung unabhängig von einer etwaigen Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger versagt werden ([X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 296 Rn. 6; Graf-Schlicker/[X.], [X.] § 296 Rn. 12). Ganter Gehrlein [X.]
Fischer Grupp
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.11.2007 - IN 237/02 - [X.], Entscheidung vom 10.06.2008 - 41 T 52/08 -
Meta
05.03.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZB 162/08 (REWIS RS 2009, 4704)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4704
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