Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2002, Az. VIII ZR 93/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4582

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 93/01Verkündet am:13. Februar 2002Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klä-gerin wird das U[X.]il des 2. Zivilsenats des [X.] am [X.] vom 23. März 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Pa[X.]ien streiten darum, ob die Klägerin als Leasingnehmerin [X.], der Firma [X.], berechtigt ist, aus abgetretenem Rechtder Leasinggeberin von der Beklagten als Verkäuferin des Leasingfahrzeugs,eines gebrauchten [X.], wegen dessen Mangelhaftigkeit [X.] zu verlangen.Die Klägerin hatte zunächst beabsichtigt, von der Beklagten diesesFahrzeug selbst zu erwerben. Ausgehend davon, daß ihr die Klägerin einen- 3 -entsprechenden "Auftrag" e[X.]ilt habe, hatte die Beklagte ihr unter dem [X.] 16. Dezember 1997 eine "[X.]" rsandt.Am 17. Dezember 1997 schlossen die Klrin und die [X.] das Fahrzeug einen Leasingvertrag. In den Vertragsbedingungenzum Leasingvertrag wird der [X.] der Haftung der Leasinggeberin [X.] der [X.] und die Abtretung aller ihr gegen den Lieferanten der[X.] zustehenden Gewrleistungsansprche an den [X.]. Am 18. Dezember 1997 unterzeichnete die Beklagte den ihr von [X.] rsandten Kaufvertrr den Lastkraftwagen. [X.] es unter anderem:"Zu den nachstehenden bzw. angehefteten Bedingungen schlie-ûen die Pa[X.]ien [X.] als Kfer und der nachste-hend bezeichnete Verkfer diesen Kaufvertrag."Am 18. Dezember 1997 wurde das Leasingfahrzeug der Klrir-geben. Bereits kurz nach dessen Übernahme [X.] die [X.] verschiedene Ml. Diese e[X.]ilte der Firma [X.]am [X.] einen Reparaturauftrag und rnahm auch die Reparaturkosten. In derFolgezeit e[X.]ilte die Klrin der Firma [X.]weitere Reparaturauftr. Am2. Mrz 1998 beauftragte die Klrin den Sachverstigen [X.]mit der [X.] den Zustand des [X.]. Der Sach-verstige erstattete unter dem 5. Mrz 1998 zwei im wesentlichen gleich-lautende Gutachten.Die Klrin begehrt von der Beklagten Rckzahlung des Kaufpreisesvon 101.200 [X.] um Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem [X.], Freistellung von Reparaturkosten in Höhe von [X.], Ersatz der Kosten von 1.510,65 DM fr zwei Gutachten sowie- 4 -die Feststellung, [X.] die Beklagte sich mit der Rcknahme des Fahrzeugs [X.] befinde.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatder Klage im wesentlichen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die [X.] Wiederherstellung des landgerichtlichen U[X.]ils. Mit der [X.] die Klrin ihren Anspruch auf die Gutachterkosten weiter.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat [X.]:Der Klrin stehe gegen die Beklagte ein aus abgetretenem Recht [X.] hergeleiteter Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB nichtzu. Es könne nicht davon ausgegangen werden, [X.] dem Lastkraftwagen [X.] des Vertragsschlusses eine zugesiche[X.] Eigenschaft gefehlt habe.Zwar könne in der von der Klrin behaupteten Zusage, von seiten der [X.] werde vor bergabe des [X.] noch die [X.] § 29 StVZO durchgefrt, durchaus die Zusicherung einer [X.] Sinne von § 459 Abs. 2 BGB gesehen werden. Die Klrin habe jedochnicht nachgewiesen, [X.] der Lastkraftwagen bereits im Zeitpunkt der [X.] sowie der Bremssonderuntersuchung am 17. Dezember 1997 mitden von ihr behaupteten und von dem Sachverstigen [X.]bei seiner Unter-suchung am 2. Mrz 1998 festgestellten [X.] behaftet gewesen sei. Auf die- 5 -Ml, deren Behebung Gegenstand des Auftrags vom 5. Januar 1998 gewe-sen sei, [X.] sich selbst dann, wenn sie einer beanstandungslo-sen TV-Abnahme entgegengesttten, jedenfalls deswegen nicht be-rufen, weil sie damit einverstanden gewesen sei, [X.] die Beklagte sie bei [X.] [X.] auf eigene Kosten habe beseitigen lassen. Die Klrin kjedoch Wandelung des Kaufvertrages verlangen, da der Lastkraftwagen beibergabe mangelhaft im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB gewesen sei. Ein [X.] berechtigender Mangel sei in der Verschweiûung der [X.] der [X.] der zweiten Achse zu sehen. Das Vorliegen dieses Mangels,der nicht Gegenstand des [X.] des [X.]s vom17. Dezember 1998 gewesen sei, habe der Privatsachverstige [X.] fest-gestellt. Der Mangel sei auch im Zeitpunkt der bergabe vorhanden gewesen.Die Annahme, die Klrin habe die Anschweiûung der [X.] selbst vor-genommen, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Dem [X.] Klrin stehe ein Gewrleistungsausschluû nicht entgegen. Die [X.] der Beklagten, die einen vollstigen [X.] vors, seien nicht Bestandteil des Kaufvertragesmit der Leasinggeberin geworden.Da die Voraussetzungen des § 463 BGB nicht gegeben seien, habe [X.] keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverstigen H. und der [X.].[X.] halten den [X.] und der [X.] nicht stand.- 6 -1. Nicht zu beanstanden ist allerdings entgegen der Auffassung der Re-vision, [X.] das Berufungsgericht von einem Kaufvertrag zwischen der [X.] und der Leasinggeberin sowie einem der Klrin seitens der [X.] abgetretenen Wandelungsrecht ausgegangen ist. Die Beklagte unter-zeichnete am 18. Dezember 1997 den ihr von der Leasinggesellschaft [X.]; sie nahm damit das Angebot der Leasingfirma zum [X.] den Lastkraftwagen an. Der [X.] demnach grundstzlich die gesetzlichen Gewrleistungsansprchegegen die Beklagte zu, die aber nach den [X.] vom Leasingnehmer, hier der Klrin, geltend zu [X.].[X.] ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, ein etwazuvor zustande gekommener Kaufvertrag zwischen den Pa[X.]ien sei mit [X.] des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der Leasinggeberineinverstlich aufgehoben worden. Zu Unrecht beruft sich die Revision frihre Auffassung, ein Kaufvertrag, den ein Nutzungsinteressent mit dem [X.] schlieûe, bleibe bindend, auch wenn der Interessent im nachhinein ei-nen Leasingvertrag schlieûe, auf die Entscheidungen des Senats vom19. Dezember 1979 ([X.], [X.], 698) sowie vom 9. Mai 1990(VIII [X.], NJW-RR 1990, 1009). Diesen beiden Entscheidungen liegenSachverhalte zugrunde, die mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar sind.In beiden Fllen sind Kaufvertrmit einer Leasingfinanzierungsklausel [X.] worden; in beiden Fllen kam es weder zu einem Kaufvertrag mit [X.] noch zu einem Leasingvertrag mit dem Autokfer.2. Zu Recht rt die Revision aber, [X.] die Wrdigung des Berufungs-gerichts, die verschweiûten [X.] seien als ein Mangel anzusehen, der- 7 -bereits zum Zeitpunkt der bergabe vorhanden gewesen sei, auf [X.] beruht (§ 286 ZPO).a) Soweit das Berufungsgericht in der Verschweiûung der [X.] ander [X.] einen Mangel des Fahrzeugs in Abgrenzung zu den zuvor be-handelten Verschleiû- und Abnutzungserscheinungen - fr die es, im Revisi-onsverfahren unangegriffen, eine Haftung der Beklagten verneint - gesehenhat, setzt es sich in Widerspruch zu dem gerichtlich eingeholten Sachverstn-digengutachten, ohne sich mit diesem auseinandergesetzt zu haben. Im Ge-gensatz zu den Ausfrungen des Berufungsgerichts war der Zustand der[X.] Gegenstand des landgerichtlichen [X.] und deseingeholten Sachverstigengutachtens. Der Sachverstige ist zu dem Er-gebnis gelangt, [X.] die Scinsoweit [X.]. [X.] Berufungsgericht entgegen diesen eindeutigen Ausfrungen des [X.] zu dem Ergebnis gelangt ist, [X.] es sich bei der "[X.]" nicht um eine Verschleiûerscheinung handle, lût sich den [X.] entnehmen. Das Berufungsgericht geht offensichtlich da-von aus, [X.] die "Verschweiûung" der [X.] an der [X.], wie sie derSachverstige [X.]in seinem Gutachten festgestellt hat, nur durch eiûeren Eingriff erfolgtsein kann. [X.] eine derartige "Verschweiûung" aber auch durch eine entspre-chende Erhitzung beim Fahren eingetreten sein kann, worauf die Revision hin-weist, hat das Berufungsgericht nicht bedacht. Das Berufungsgericht maût sichdamit eine Sachkunde an, die es nicht hat.b) Das Berufungsgericht hat auch wesentlichen Sachvortrag der [X.] unbercksichtigt gelassen (§ 286 ZPO). Die Revision verweist auf denunter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, eine Verschweiûung der Rad-- 8 -bolzen sei nur bei einer berprfung der Verdrehsicherheit der [X.]feststellbar, eine solche Prfung habe sie am 17. Dezember 1997 durchfrenlassen; dabei seien in dieser Hinsicht keine Beanstandungen der [X.]erhoben worden, was [X.] spreche, [X.] die [X.] bei bergabe [X.] am 18. Dezember 1997 nicht verschweiût gewesen seien. [X.] der Beklagten steht im Widerspruch zur Annahme des Berufungs-gerichts, der Mangel sei bereits bei bergabe des [X.] Dezember 1997 vorhanden gewesen.c) Schlieûlich sind die Wrdigungen des Berufungsgerichts wider-sprchlich (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht hat zchst [X.], [X.] habe nicht nachgewiesen, [X.] der Lastkraftwagen bereits am17. Dezember 1997 diejenigen Ml aufgewiesen habe, die der Sachver-stige [X.]bei seiner Untersuchung am 2. Mrz 1998 festgestellt habe. Zuden von dem Sachverstigen [X.]am 2. Mrz 1998 festgestellten [X.]ren jedoch auch die festgeschweiûten [X.] an den [X.]n derzweiten Achse rechts. Gleichwohl hat das Berufungsgericht dann angenom-men, diese Ml seien bereits im Zeitpunkt der bergabe vorhanden [X.] Die Anschluûrevision hat ebenfalls Erfolg. Sie macht zu Recht gel-tend, [X.] der Klrin ein Schadensersatzanspruch gemû § 463 BGB unddamit ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverstigengutachtenssowie der [X.] zustehen [X.], wenn - wovon das Be-rufungsgericht ausgeht - im Zeitpunkt der bergabe die [X.] an der[X.] festgeschweiût waren und die Beklagte - wie von der Klrin be-hauptet - zugesagt hat, vor bergabe des [X.] werde noch [X.] gemû § 29 StVZO durchgefrt. Unter Zugrundelegung- 9 -dieses Vorbringens der Klrin hat das Berufungsgericht hierin die [X.] eines den Vorschriften einer solchen Untersuchung tatschlich entspre-chenden Zustands des Fahrzeugs gesehen (BGHZ 103, 275, 280 f).- 10 -II[X.] angefochtene U[X.]il kann daher auf der Grundlage der bisherigenFeststellungen keinen Bestand haben. Die Sache ist jedoch nicht zur Endent-scheidung reif, da es hierzu noch weiterer tatschlicher Feststellungen bedarf.Deshalb ist das Berufungsu[X.]il aufzuheben, und die Sache ist an das [X.] zurckzuverweisen.[X.] Dr. Hsch [X.]Dr. Leimert [X.]

Meta

VIII ZR 93/01

13.02.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2002, Az. VIII ZR 93/01 (REWIS RS 2002, 4582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4582

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.