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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 93/01Verkündet am:13. Februar 2002Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klä-gerin wird das U[X.]il des 2. Zivilsenats des [X.] am [X.] vom 23. März 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Pa[X.]ien streiten darum, ob die Klägerin als Leasingnehmerin [X.], der Firma [X.], berechtigt ist, aus abgetretenem Rechtder Leasinggeberin von der Beklagten als Verkäuferin des Leasingfahrzeugs,eines gebrauchten [X.], wegen dessen Mangelhaftigkeit [X.] zu verlangen.Die Klägerin hatte zunächst beabsichtigt, von der Beklagten diesesFahrzeug selbst zu erwerben. Ausgehend davon, daß ihr die Klägerin einen- 3 -entsprechenden "Auftrag" e[X.]ilt habe, hatte die Beklagte ihr unter dem [X.] 16. Dezember 1997 eine "[X.]" rsandt.Am 17. Dezember 1997 schlossen die Klrin und die [X.] das Fahrzeug einen Leasingvertrag. In den Vertragsbedingungenzum Leasingvertrag wird der [X.] der Haftung der Leasinggeberin [X.] der [X.] und die Abtretung aller ihr gegen den Lieferanten der[X.] zustehenden Gewrleistungsansprche an den [X.]. Am 18. Dezember 1997 unterzeichnete die Beklagte den ihr von [X.] rsandten Kaufvertrr den Lastkraftwagen. [X.] es unter anderem:"Zu den nachstehenden bzw. angehefteten Bedingungen schlie-ûen die Pa[X.]ien [X.] als Kfer und der nachste-hend bezeichnete Verkfer diesen Kaufvertrag."Am 18. Dezember 1997 wurde das Leasingfahrzeug der Klrir-geben. Bereits kurz nach dessen Übernahme [X.] die [X.] verschiedene Ml. Diese e[X.]ilte der Firma [X.]am [X.] einen Reparaturauftrag und rnahm auch die Reparaturkosten. In derFolgezeit e[X.]ilte die Klrin der Firma [X.]weitere Reparaturauftr. Am2. Mrz 1998 beauftragte die Klrin den Sachverstigen [X.]mit der [X.] den Zustand des [X.]. Der Sach-verstige erstattete unter dem 5. Mrz 1998 zwei im wesentlichen gleich-lautende Gutachten.Die Klrin begehrt von der Beklagten Rckzahlung des Kaufpreisesvon 101.200 [X.] um Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem [X.], Freistellung von Reparaturkosten in Höhe von [X.], Ersatz der Kosten von 1.510,65 DM fr zwei Gutachten sowie- 4 -die Feststellung, [X.] die Beklagte sich mit der Rcknahme des Fahrzeugs [X.] befinde.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatder Klage im wesentlichen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die [X.] Wiederherstellung des landgerichtlichen U[X.]ils. Mit der [X.] die Klrin ihren Anspruch auf die Gutachterkosten weiter.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat [X.]:Der Klrin stehe gegen die Beklagte ein aus abgetretenem Recht [X.] hergeleiteter Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB nichtzu. Es könne nicht davon ausgegangen werden, [X.] dem Lastkraftwagen [X.] des Vertragsschlusses eine zugesiche[X.] Eigenschaft gefehlt habe.Zwar könne in der von der Klrin behaupteten Zusage, von seiten der [X.] werde vor bergabe des [X.] noch die [X.] § 29 StVZO durchgefrt, durchaus die Zusicherung einer [X.] Sinne von § 459 Abs. 2 BGB gesehen werden. Die Klrin habe jedochnicht nachgewiesen, [X.] der Lastkraftwagen bereits im Zeitpunkt der [X.] sowie der Bremssonderuntersuchung am 17. Dezember 1997 mitden von ihr behaupteten und von dem Sachverstigen [X.]bei seiner Unter-suchung am 2. Mrz 1998 festgestellten [X.] behaftet gewesen sei. Auf die- 5 -Ml, deren Behebung Gegenstand des Auftrags vom 5. Januar 1998 gewe-sen sei, [X.] sich selbst dann, wenn sie einer beanstandungslo-sen TV-Abnahme entgegengesttten, jedenfalls deswegen nicht be-rufen, weil sie damit einverstanden gewesen sei, [X.] die Beklagte sie bei [X.] [X.] auf eigene Kosten habe beseitigen lassen. Die Klrin kjedoch Wandelung des Kaufvertrages verlangen, da der Lastkraftwagen beibergabe mangelhaft im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB gewesen sei. Ein [X.] berechtigender Mangel sei in der Verschweiûung der [X.] der [X.] der zweiten Achse zu sehen. Das Vorliegen dieses Mangels,der nicht Gegenstand des [X.] des [X.]s vom17. Dezember 1998 gewesen sei, habe der Privatsachverstige [X.] fest-gestellt. Der Mangel sei auch im Zeitpunkt der bergabe vorhanden gewesen.Die Annahme, die Klrin habe die Anschweiûung der [X.] selbst vor-genommen, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Dem [X.] Klrin stehe ein Gewrleistungsausschluû nicht entgegen. Die [X.] der Beklagten, die einen vollstigen [X.] vors, seien nicht Bestandteil des Kaufvertragesmit der Leasinggeberin geworden.Da die Voraussetzungen des § 463 BGB nicht gegeben seien, habe [X.] keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverstigen H. und der [X.].[X.] halten den [X.] und der [X.] nicht stand.- 6 -1. Nicht zu beanstanden ist allerdings entgegen der Auffassung der Re-vision, [X.] das Berufungsgericht von einem Kaufvertrag zwischen der [X.] und der Leasinggeberin sowie einem der Klrin seitens der [X.] abgetretenen Wandelungsrecht ausgegangen ist. Die Beklagte unter-zeichnete am 18. Dezember 1997 den ihr von der Leasinggesellschaft [X.]; sie nahm damit das Angebot der Leasingfirma zum [X.] den Lastkraftwagen an. Der [X.] demnach grundstzlich die gesetzlichen Gewrleistungsansprchegegen die Beklagte zu, die aber nach den [X.] vom Leasingnehmer, hier der Klrin, geltend zu [X.].[X.] ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, ein etwazuvor zustande gekommener Kaufvertrag zwischen den Pa[X.]ien sei mit [X.] des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der Leasinggeberineinverstlich aufgehoben worden. Zu Unrecht beruft sich die Revision frihre Auffassung, ein Kaufvertrag, den ein Nutzungsinteressent mit dem [X.] schlieûe, bleibe bindend, auch wenn der Interessent im nachhinein ei-nen Leasingvertrag schlieûe, auf die Entscheidungen des Senats vom19. Dezember 1979 ([X.], [X.], 698) sowie vom 9. Mai 1990(VIII [X.], NJW-RR 1990, 1009). Diesen beiden Entscheidungen liegenSachverhalte zugrunde, die mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar sind.In beiden Fllen sind Kaufvertrmit einer Leasingfinanzierungsklausel [X.] worden; in beiden Fllen kam es weder zu einem Kaufvertrag mit [X.] noch zu einem Leasingvertrag mit dem Autokfer.2. Zu Recht rt die Revision aber, [X.] die Wrdigung des Berufungs-gerichts, die verschweiûten [X.] seien als ein Mangel anzusehen, der- 7 -bereits zum Zeitpunkt der bergabe vorhanden gewesen sei, auf [X.] beruht (§ 286 ZPO).a) Soweit das Berufungsgericht in der Verschweiûung der [X.] ander [X.] einen Mangel des Fahrzeugs in Abgrenzung zu den zuvor be-handelten Verschleiû- und Abnutzungserscheinungen - fr die es, im Revisi-onsverfahren unangegriffen, eine Haftung der Beklagten verneint - gesehenhat, setzt es sich in Widerspruch zu dem gerichtlich eingeholten Sachverstn-digengutachten, ohne sich mit diesem auseinandergesetzt zu haben. Im Ge-gensatz zu den Ausfrungen des Berufungsgerichts war der Zustand der[X.] Gegenstand des landgerichtlichen [X.] und deseingeholten Sachverstigengutachtens. Der Sachverstige ist zu dem Er-gebnis gelangt, [X.] die Scinsoweit [X.]. [X.] Berufungsgericht entgegen diesen eindeutigen Ausfrungen des [X.] zu dem Ergebnis gelangt ist, [X.] es sich bei der "[X.]" nicht um eine Verschleiûerscheinung handle, lût sich den [X.] entnehmen. Das Berufungsgericht geht offensichtlich da-von aus, [X.] die "Verschweiûung" der [X.] an der [X.], wie sie derSachverstige [X.]in seinem Gutachten festgestellt hat, nur durch eiûeren Eingriff erfolgtsein kann. [X.] eine derartige "Verschweiûung" aber auch durch eine entspre-chende Erhitzung beim Fahren eingetreten sein kann, worauf die Revision hin-weist, hat das Berufungsgericht nicht bedacht. Das Berufungsgericht maût sichdamit eine Sachkunde an, die es nicht hat.b) Das Berufungsgericht hat auch wesentlichen Sachvortrag der [X.] unbercksichtigt gelassen (§ 286 ZPO). Die Revision verweist auf denunter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, eine Verschweiûung der Rad-- 8 -bolzen sei nur bei einer berprfung der Verdrehsicherheit der [X.]feststellbar, eine solche Prfung habe sie am 17. Dezember 1997 durchfrenlassen; dabei seien in dieser Hinsicht keine Beanstandungen der [X.]erhoben worden, was [X.] spreche, [X.] die [X.] bei bergabe [X.] am 18. Dezember 1997 nicht verschweiût gewesen seien. [X.] der Beklagten steht im Widerspruch zur Annahme des Berufungs-gerichts, der Mangel sei bereits bei bergabe des [X.] Dezember 1997 vorhanden gewesen.c) Schlieûlich sind die Wrdigungen des Berufungsgerichts wider-sprchlich (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht hat zchst [X.], [X.] habe nicht nachgewiesen, [X.] der Lastkraftwagen bereits am17. Dezember 1997 diejenigen Ml aufgewiesen habe, die der Sachver-stige [X.]bei seiner Untersuchung am 2. Mrz 1998 festgestellt habe. Zuden von dem Sachverstigen [X.]am 2. Mrz 1998 festgestellten [X.]ren jedoch auch die festgeschweiûten [X.] an den [X.]n derzweiten Achse rechts. Gleichwohl hat das Berufungsgericht dann angenom-men, diese Ml seien bereits im Zeitpunkt der bergabe vorhanden [X.] Die Anschluûrevision hat ebenfalls Erfolg. Sie macht zu Recht gel-tend, [X.] der Klrin ein Schadensersatzanspruch gemû § 463 BGB unddamit ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverstigengutachtenssowie der [X.] zustehen [X.], wenn - wovon das Be-rufungsgericht ausgeht - im Zeitpunkt der bergabe die [X.] an der[X.] festgeschweiût waren und die Beklagte - wie von der Klrin be-hauptet - zugesagt hat, vor bergabe des [X.] werde noch [X.] gemû § 29 StVZO durchgefrt. Unter Zugrundelegung- 9 -dieses Vorbringens der Klrin hat das Berufungsgericht hierin die [X.] eines den Vorschriften einer solchen Untersuchung tatschlich entspre-chenden Zustands des Fahrzeugs gesehen (BGHZ 103, 275, 280 f).- 10 -II[X.] angefochtene U[X.]il kann daher auf der Grundlage der bisherigenFeststellungen keinen Bestand haben. Die Sache ist jedoch nicht zur Endent-scheidung reif, da es hierzu noch weiterer tatschlicher Feststellungen bedarf.Deshalb ist das Berufungsu[X.]il aufzuheben, und die Sache ist an das [X.] zurckzuverweisen.[X.] Dr. Hsch [X.]Dr. Leimert [X.]
Meta
13.02.2002
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2002, Az. VIII ZR 93/01 (REWIS RS 2002, 4582)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4582
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