Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. XI ZR 363/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2401

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 363/01Verkündet am:9. Juli 2002Herrwe[X.]h,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 9. Juli 2002 durch [X.] [X.], [X.],[X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das U[X.]eil des7. Zivilsenats des [X.] vom 24. September 2001 wird auf ihreKosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von der beklagten [X.] wegen angeblicher Schlechtleistung bei der Abwicklung eines [X.].Die Klägerin verkaufte im Jahr 1994 an einen in [X.] medizinische Ausrüstung zum Preis von insgesamt 150.000 US-Dollar. Zur Sicherung des [X.] eröffnete die in S. ansäs-sige [X.] zugunsten der Klägerin ein unwiderrufliches Akkreditiv über150.000 US-Dollar, das bis zum 19. Dezember 1994 befristet war. [X.] Eröffnung des [X.] wurde die Klägerin am 29. September 1994durch die als inländische Avis-Bank fungierende [X.] 3 -Bereits zuvor ha[X.] sie die erste Teillieferung im We[X.]e von 65.000 US-Dollar an ihren Kunden bewirkt. Die von der [X.]in mit der Abwicklungdes [X.] beauftragte Beklagte reichte in der Folge die ihr von [X.] Dokumente unter Inanspruchnahme des Akkredi-tivs in [X.] 65.000 US-Dollar bei der [X.] ein. Die [X.] verweige[X.]e die Aufnahme, weil die vorgelegten Dokumente nichtakkreditivgerecht waren.Die [X.] hat behauptet, die Beklagte habe die [X.] als akkreditivkonform beu[X.]eilt und sie nicht - jedenfalls nichtrechtzeitig - auf die mangelnde Akkreditivkonformitt der [X.]. Sie habe daher den Mangel nicht mehr innerhalb der [X.] beheben oder die Ware vor dem Weiterverkauf sicherstellenknnen.Das [X.] hat die [X.] 65.000 US-Dollar zuzglichNebenkosten abgewiesen, da die [X.]in die Pflichtverletzung der [X.] nicht bewiesen habe und es [X.] an einem Ursachenzu-sammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem ein-getretenen Schaden fehle. Die Berufung der [X.]in hat das Oberlan-desgericht als unzulssig verworfen. Mit der Revision verfolgt die Kle-rin ihr Schadensersatzbegehren weiter.[X.]:Die gemß § 547 ZPO a.F. zulssige Revision der Klgerin istnicht [X.] -I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung der [X.], weil die Berufungsbegrdung nicht den Anforderun-gen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. . Da das [X.] dieKlageabweisung auf zwei voneinander unabhgige, selbststdig [X.] [X.] habe, [X.] sich die Berufungsbegrdungmit beiden Begren befassen mssen. Das sei aber nicht der Fall,da sich die [X.]in in ihrer Berufungsbegrausschließlich mit dervom [X.] nicht fr bewiesen angesehenen Pflichtverletzung, nichtaber mit der Frage der fehlenden Urschlichkeit auseinandergesetzt ha-be.[X.] halten rechtlicher Prfung stand.Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die [X.]indas U[X.]eil des [X.]s nicht zulssig mit dem Rechtsmi[X.]l der [X.] angefochten hat. Die Berufungsbeg[X.] den [X.] des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. insgesamt nicht, weil das [X.] die Klage aus zwei voneinander unabgigen Erwb-gewiesen und die [X.] eine dieser Erwicht in der gebote-nen Form angegriffen [X.] -1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. [X.] die Berufungsbegrn-dung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzufrenden Grn-de der Anfechtung (Berufungsgrde) sowie der neuen Tatsachen, Be-weismi[X.]l und [X.] enthalten, die die Pa[X.]ei zur [X.] ihrer Berufung anzufren hat. Bereits aus der Berufungsbegrn-dung sollen Gericht und Gegner erkennen k, welche Gesichts-punkte der Berufungskler seiner Rechtsverfolgung oder -ve[X.]eidigungzugrunde legen, insbesondere welche tatschlichen und rechtlichen [X.] erstinstanzlichen U[X.]eils er bekmpfen und auf [X.] sich [X.] will. Hat das [X.] die [X.] prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unabhngige, selb-stig tragende [X.], so [X.] sich die [X.] beiden Erwfassen. Fr jede der [X.] in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.[X.] darzulegen, warum das angefochtene U[X.]eil [X.] getragen wird (Senatsu[X.]eile vom 15. Juni 1993 - [X.] 1993, 3073, 3074 und vom 20. Mrz 2001 - [X.], [X.] § 519 Abs. 3 Nr. 2 Anfechtungsgrde 9; [X.], U[X.]eile vom 13. No-vember 1997 - [X.], [X.], 1081, 1082, vom 18. Juni 1998- IX ZR 389/97, [X.], 3126 und vom 11. November 1999 - [X.]/99, [X.], 947 jeweils m.w.Nachw.). Andernfalls ist die [X.] unzulssig. So liegt es [X.] Das [X.] hat die Abweisung des geltend gemachtenSchadensersatzanspruchs nicht nur darauf gesttzt, [X.] die von der[X.]in behauptete Pflichtverletzung der Beklagten nicht bewiesen sei.Es hat [X.] hinaus auch die Urschlichkeit der - unterstellten -Pflichtverletzung fr den bei der [X.]in eingetretenen Schaden ver-- 6 -neint. Beide [X.] voneinander gig und tragen [X.] jeweils selbstndig.Wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, hat sich die Kle-rin in der [X.] mit der angeblichen [X.] Beklagten befaût. Die zweite Erws [X.]s, es fehleauch an der Urschlichkeit der behaupteten Pflichtverletzung [X.], wird in der [X.] - jedenfalls nicht in [X.] den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. [X.] - angegriffen.a) Entgegen der Ansicht der Revision wird die in der Berufungsbe-g[X.]haltene Behauptung, die [X.]in h[X.] bei pflichtgemûemHandeln der Beklagten "die Mlichkeit besessen, die [X.] zu behe-ben und fr eine fristgerechte akkreditivkonforme Einreichung der [X.] zu sorgen", den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.nicht gerecht.Die Berufungsbegr[X.] die Punkte im einzelnen bezeich-nen, in denen das U[X.]eil angegriffen werden soll, und darer hinaus an-geben, aus welchen Grden der Berufungsklger die angefochtene En[X.]scheidung in dem angegebenen Punkt fr unrichtig hlt ([X.] 10. Juli 1990 - [X.], NJW 1990, 2628; Senatsu[X.]eil vom20. Mrz 2001 aaO jeweils m.w.Nachw.). Beide Voraussetzungen erflltder genannte Vo[X.]rag nicht.aa) Er lût schon nicht erkennen, [X.] sich die [X.]in mit der Be-rufrhaupt gegen die Ausfrungen des [X.]s zum [X.] 7 -den [X.] wendet. Ihre Behauptung, si[X.] nochrechtzeitig akkreditivkonforme Unterlagen nachreichen k, erwtdie [X.]in in der [X.] im [X.] ihrem Vorbringen zum Bestehen von Aufklrungs- und Mi[X.]ilungs-pflichten der Beklagten. [X.] hiermit zugleich die Ausfrungen des[X.]s zum [X.] angegriffen werden sollten,wird weder [X.] gesagt noch wird es aus dem [X.] erkennbar. Nicht einmal auf den Hinweis der Beklagten in der [X.]serwiderung, zum fehlenden [X.] enthalte [X.] keine Ausfrungen, hat die Klgerin eine en[X.]sprechende Klarstellung vorgenommen.bb) Die genannte Behauptung lût [X.] hinaus nicht erkennen,aus welchen tatschlichen oder rechtlichen Grdie [X.]in [X.] des [X.]s zum fehlenden [X.]fr unzutreffend hlt.Das [X.] hat seine Auffassung damit begrdet, [X.] die[X.]in nicht in der Lage gewesen sei, die Frachtpapiere und die [X.] abzustimmen, da sie die ersteim Kaufve[X.]rag vereinba[X.]e Teillieferung bereits vor Kenntnis der Akkre-ditivbedingungen bewirkt habe. [X.] neue akkreditivkonforme Frachtpa-piere noch nach dem Versand der Ware zu beschaffen gewesen [X.],sei nicht er dargetan. Die Berufungsbeg[X.]hlt keinen Hin-weis, aus welchen [X.] nach Auffassung der[X.]in unzutreffend sind und die Abweisung der Klage nicht tragensollen. Mit ihrer Behauptung, si[X.] die Ml der vorgelegten Do-kumente beheben und noch fr eine fristgerechte akkreditivkonforme- 8 -Einreichung der Unterlagen sorgen k, [X.] sich die [X.] auf die bloûe Wiederholung ihrer - vom [X.] als nichtausreichend erachteten - erstinstanzlichen Behauptung. Zwar [X.] worauf die Revision zutreffend hinweist - die Zulssigkeit des Rechts-mi[X.]ls nicht davon ab, ob die Berufungsgrschlssig dargetan oderrechtlich haltbar sind (Senatsu[X.]eil vom 27. November 1990 - [X.]/89, NJW 1991, 1106; [X.], U[X.]eile vom 9. Mrz 1995 - [X.]/94, NJW 1995, 1559 und vom 6. Mai 1999 - [X.]/98,NJW 1999, 3126). Dies [X.] aber nichts daran, [X.] sie in der [X.] jedenfalls in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3Nr. 2 ZPO a.F. entsprechenden Weise bezeichnet sein mssen (Senats-u[X.]eil vom 27. November 1990 aaO). Eine bloûe Wiederholung des er-stinstanzlichen Vo[X.]rags ist [X.] nicht ausreichend. Notwendig ist viel-mehr eine Wrdigung dieses Vo[X.]rags im Hinblick auf eventuelle fehler-hafte Feststellungen des [X.]s ([X.], [X.] vom 1. Oktober1991 - [X.], NJW-RR 1992, 383). Daran fehlt es hier.b) Die in der Berufungsbegrenthaltene Bezugnahme aufden erstinstanzlichen Sachvo[X.]rag get ebenfalls nicht den [X.] des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. (st.Rspr., vgl. [X.] 10. Juli 1990 - [X.], NJW 1990, 2628 und Senatsu[X.]eil vom20. Mrz 2001 - [X.], [X.]R ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Anfech-tungsgr 9). Der Auffassung der Revision, hier gelte etwas anderes,weil die Bezugnahme der [X.]in auf das erstinstanzliche Vorbringennur eine Erluterung und Erzung der Berufungsbegrrstelle,in der die [X.] zumindest knapp dargelegt habe, [X.] und aus wel-chen Grsie die Erws [X.]s zur Schadensur-schlichkeit fr nicht zutreffend halte, ist nicht zu folgen. Nach den vor-- 9 -anstehenden Ausfrungen fehlt es entgegen der Auffassung der [X.] an der Darlegung solcher Grnde.[X.] Revision der Klgerin war daher als unbeg[X.] zurckzuwei-sen.[X.] Mller Joeres [X.]

Meta

XI ZR 363/01

09.07.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. XI ZR 363/01 (REWIS RS 2002, 2401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2401

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